Vorvertrag - Rücktritt möglich??

13. Oktober 2004 Thema abonnieren
 Von 
markus quas
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Vorvertrag - Rücktritt möglich??

Hallo,
habe gestern einen Vorvertrag über ein KFZ abgeschlossen und eine Anzahlung geleistet. Der Verkäufer (Händler) hat mich auch auf einen Unfallschaden hingewiesen. Nach jetziger Überlegung glaube ich aber, das der Schaden größer war und möchte vom Vertrag zurücktreten.

Habe ich eine Chance?

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7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Purzelbär
Status:
Lehrling
(1598 Beiträge, 189x hilfreich)

Hallo Markus,

bei einem Händler hast du ein 14-tägiges Rücktrittsrecht vom Kaufvertrag. Das müsste auch auf der Kopie vom Vorvertrag (sog. Verbindliche Bestellung=?) stehen. Du hast doch eine Kopie/Durchschrift davon, oder? Und eine Quittung über die geleistete Anzahlung ebenfalls.... =?



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#2
 Von 
krull14
Status:
Lehrling
(1031 Beiträge, 180x hilfreich)

Entschuldigung, aber das ist ja nun wirklich Blödsinn !!!

Ein grundsätzliches 14 -tägiges Rücktrittsrecht gibt es nicht bei Bargeschäften.

Es sei denn das Fahrzeug sollte finanziert werden (über den Händler).

Bitte nicht verwechseln mit Finanzierungs- Haustür oder Fernabsatzgeschäften, nur hier besteht ein 14-tägiges Widerrufsrecht.

Auch hier wunderbar nachzulesen

<A href='http://www.123recht.net/article.asp?a=9693&f=ratgeber_vertragsrecht_razywickyvertragsruecktritt&p=1' Target=_Blank>Link</a>

@ markus

Sprechen Sie nett mit dem Verkäufer, teilen Sie ihm Ihre Bedenken mit, vielleicht entlässt er Sie aus der verb. Bestellung. Einen Rechtsanpruch haben Sie allerdings nicht. Möglicherweise ist auch ein Teil der Anzahlung verloren. Stellen sich beide Parteien stur, könnte der Verkäufer je nach AGB`s 10 - 15% Schadensersatz des Kaufpreises wegen Nichterfüllung verlangen.

Ich wünsche Ihnen viel Glück.



-----------------
"Beamte dürfen nichts annehmen, nicht einmal Vernunft."

-- Editiert von krull14 am 14.10.2004 08:17:37

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#3
 Von 
Spezi
Status:
Lehrling
(1311 Beiträge, 205x hilfreich)

Das ist nur insoweit richtig, dass wenn es nur eine Verbindliche Bestellung war. Der Name sagt schon alles, "Verbindlich"
Diese werden i.d.R. sofort oder später schriftlich bestätigt.
Dann gilt sie für beide Seiten fest.

Bei Abschluss eines (normalen) Kaufvertrages hingegen, ist kein Rücktritt ohne eine Abstandszahlung möglich.

Der Abstand wird i.d.R. immer fällig und beträgt ca. 10 % vom Kaufpreis.

Verträge haben ja einen Zweck.
Sie sollen das Geschäft für beide Parteien besiegeln.

Sprechen Sie Ihren VK an, ob er einverstanden ist.

Gruß Spezi

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
guest-12311.12.2016 11:24:03
Status:
Schüler
(345 Beiträge, 89x hilfreich)

Moooment!

>>Der Verkäufer (Händler) hat mich auch auf einen Unfallschaden hingewiesen.

>Nach jetziger Überlegung glaube ich aber, das der Schaden größer ...

Natürlich haben Sie einen verbindlichen Kaufvertrag abgeschlossen, aber soweit der Unfallschaden im Kaufvertrag nicht angegeben oder nicht ausreichend spezifiziert ist, sollten Sie IMO gute Chancen haben aus dem Kaufvertrag herauszukommen. Der Kaufvertrag kommt doch nicht zustande wenn sich nicht beide einig sind. Insofern läge dann ja eine Nichtigkeit vor ...

Oder irre ich mich da?


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#5
 Von 
krull14
Status:
Lehrling
(1031 Beiträge, 180x hilfreich)

Denkfehler !!!

Ein Kaufvertrag kommt zustande, weil sich
beide einig geworden sind.

Und ob der Unfallschaden im Kaufvertrag Erwähnung fand oder nicht ist reine Spekulation.

Grundsätzlich gilt :
"Pacta sund servanda," zu Deutsch "Verträge muss man halten" ;)

-----------------
"Beamte dürfen nichts annehmen, nicht einmal Vernunft."

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#6
 Von 
guest-12311.12.2016 11:24:03
Status:
Schüler
(345 Beiträge, 89x hilfreich)

>>. Der Kaufvertrag kommt doch nicht zustande wenn sich nicht beide einig sind.

>Ein Kaufvertrag kommt zustande, weil sich
beide einig geworden sind.

Sag ich doch! :-))

>Und ob der Unfallschaden im Kaufvertrag Erwähnung fand oder nicht ist reine Spekulation.

Richtig! Gut, dass wir diesbezüglich nachfragen können ....

>"Pacta sund servanda," zu Deutsch "Verträge muss man halten"

"da mihi factum, dabo tibi ius" :)

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
krull14
Status:
Lehrling
(1031 Beiträge, 180x hilfreich)

"da mihi factum, dabo tibi ius" zu Deutsch (noch vergessen) ;) = Wer das Gericht anruft, darf sich damit begnügen,
die Tatsachen darzulegen, auf die er sein Recht stützt. :) :)

Das stimmt ;)

Allerdings sprechen hier alle Anzeichen dafür, das ein Kaufvertrag geschlossen wurde.

-----------------
"Beamte dürfen nichts annehmen, nicht einmal Vernunft."

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