Hallo!
Die Vorgeschichte: X verkauft an Y ein Gebrauchtfahrzeug (Kaufpreis 3500 EUR), wird wenige Monate später zur Rücknahme des Fahrzeuges Zug um Zug gegen Erstattung des Kaufpreises verurteilt.
Y hat somit ein vollstreckbares Urteil, welches er an den Gerichtsvollzieher weiterleitet. X kann die 3500 EUR nicht aufbringen, Y erwirkt am 19.11.09 eine Kontopfändung (gepfändet sind 1500 €).
Um die Sache zu beschleunigen, hat X einen Aufkäufer für den Wagen benannt. Nun kommt heraus: Y ist gar nicht mehr im Besitz des Fahrzeuges, sondern hat dies bereits weiterverkauft!
Meine Fragen:
1. darf Y das? Wenn ja, auf welcher Rechtsgrundlage?
2. Wenn nein, was sollte X nun tun? Vollstreckungsabwehrklage?
Ich danke für Eure Ratschläge!
Nuntius
-----------------
""
Wandlung - doch das Auto ist weg...
Problem nach Autokauf?
Problem nach Autokauf?
quote:
1. darf Y das? Wenn ja, auf welcher Rechtsgrundlage?
Weil er eine vollstreckbaren Titel hat und ihm damit diese Rechte zustehen.
quote:
Nun kommt heraus: Y ist gar nicht mehr im Besitz des Fahrzeuges, sondern hat dies bereits weiterverkauft!
Wie gesichert ist diese Erkenntnis?
Eventuell kauft er das Auto ja zurück wenn er die 3500 EUR hat?
Ansonsten müsste man Y auf Herausgabe bzw. Schadensersatz verklagen.
-----------------
"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung dar !"
Hallo,
wenn X die Rückzahlung des Kaufpreises nicht aufbringen kann, dann dürfte Y durchaus berechtigt sein, das Fahrzeug eigenhändig zu verkaufen, um seine Forderung einschließlich der Kosten für die Geltendmachung bzw. Durchsetzung seines Anspruches durchzusetzen.
Voraussetzung dafür ist aber, daß Y das Fahrzeug von einem amtlich anerkannten und vereidigten Sachverständigen schätzen ließ und das Fahrzeug mindestens zu dem Schätzpreis verkauft werden konnte.
Wurde das Fahrzeug zu einem unter dem Schätzpreis liegenden Betrag von Y freihändig verkauft, dann wird Y die Differenz zwischen Kaufpreis und Schätzwert selbst tragen müssen.
X hat hierzu selbstverständlich einen Anspruch auf Einsicht in das Gutachten sowie den Kaufvertrag, ebenso auf eine Abrechnung, aus der eine eventuelle Restforderung ersichtlich ist..
Legt Y diese Unterlagen X nicht vor, dann dürfte eine Vollstreckungsabwehrklage in Bezug auf die Kontopfändung durchaus sinnvoll sein.
In einer solchen Konstellation halte ich die Konsultation eines Rechtsanwalts absolut für geboten!
Gruß Senatorman
-----------------
""
Und jetzt?
- Keine Terminabsprache
- Antwort vom Anwalt
- Rückfragen möglich
- Serviceorientierter Support
- Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
- mit Empfehlung
- Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Jetzt Anwalt dazuholen.
Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.
- Antwort vom Anwalt
- Innerhalb 24 Stunden
- Nicht zufrieden? Geld zurück!
- Top Bewertungen
-
1 Antworten
-
25 Antworten
-
7 Antworten
-
1 Antworten