Wer trägt das Risiko, wenn Werkstatt nicht weiter weiß, aber Auto auch nicht mehr fahrbereit ist?

28. Januar 2025 Thema abonnieren
 Von 
xy990
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 0x hilfreich)
Wer trägt das Risiko, wenn Werkstatt nicht weiter weiß, aber Auto auch nicht mehr fahrbereit ist?

Hallo,

X bringt sein Auto zur Werkstatt. Es sollen insgesamt 3 Dinge gemacht werden, man einigt sich auf einen Preis.

Werkstattmeister W macht zwei Dinge und widmet sich der dritten Sache. Dort sollen erstmal 4 Diesel Injektoren raus. 3 gehen raus, der letzte rührt sich nicht vom Fleck. Es wurde verschiedenen probiert, Spray Lösung etc und auch Spezialwerkzeug bestellt, nichts hat geholfen. Nun kann man diesen Status auch nicht mehr rückgängig machen, sodass man sagen würde, egal, dann lässt man das so, nein.

Das Problem kann nicht mehr gelöst werden und das Auto aktuell ist eben auch nicht fahrbereit.

Eine Option wäre, den Zylinderkopf ganz auszubauen, dann diesen zu einer anderen Firma zu schicken, die darauf spezialisiert ist, ob die den Injektor raus bekämen... wobei das auch rein spekulativ ist und die Kosten weit in die Höhe treiben würde, was unverhältnismäßig wäre. Das Auto steht nun seit Wochen dort. W will natürlich endlich zum Abschluss kommen, damit er seine Kohle erhält und X möchte natürlich, dass sein Auto wieder fahrbereit ist und abgeholt werden kann.

W meint, dass er sowas noch nie erlebt habe, das aber mal passieren kann, wenn das Metall mit den anderen Gemischen sich nahezu verschweißt durch Hitze etc. pp. also es kann passieren, aber sowas wüsste man vorher ja nicht. "Man steckt nicht drin."

In welchen Risikobereich fällt sowas und was wäre X zu raten?



LG

Problem nach Autokauf?

Problem nach Autokauf?

Ein erfahrener Anwalt im Kaufrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Kaufrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



21 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(127475 Beiträge, 40816x hilfreich)

Zitat (von xy990):
W meint, dass er sowas noch nie erlebt habe, das aber mal passieren kann, wenn das Metall mit den anderen Gemischen sich nahezu verschweißt durch Hitze etc. pp. also es kann passieren, aber sowas wüsste man vorher ja nicht. "Man steckt nicht drin."

So ist es, ohne Hellseherei kann man manche Sachen erst merken, wenn es unumkehrbar zu spät ist.



Zitat (von xy990):
In welchen Risikobereich fällt sowas

Das kommt ganz darauf an, was konkret vereinbart wurde. Da wäre mal der Wortlaut der Vereinbarungen interessant.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
xy990
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Das kommt ganz darauf an, was konkret vereinbart wurde. Da wäre mal der Wortlaut der Vereinbarungen interessant.


Relativ simpel:

X: Im Innenraum des Autos riecht es dezent nach Diesel während man fährt.

W: Das sind die Diesel Injektoren. Die müssen raus und die Dichtung darunter muss erneuert werden.

X: ok.

Ende vom Lied: der vierte Injektor geht nicht raus.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(127475 Beiträge, 40816x hilfreich)

Ich meinte den vollständigen Wortlaut der Vereinbarungen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
xy990
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Ich meinte den vollständigen Wortlaut der Vereinbarungen.


Ja aber das kommt ja aufs gleiche raus.
Die Werkstatt hat sich alles angeguckt und dann den Preis für die Dinge genannt.
X stimmte zu.

Der Rest ist ja bekannt.
X ist Laie und ihm kann ja herzlich egal sein, wie der Dieselgeruch verschwindet. Er nannte das Problem, die Werkstatt nannte den Grund für das Problem und was es kosten würde, dieses Problem zu beheben.
X stimmte zu.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
hiphappy
Status:
Junior-Partner
(5719 Beiträge, 2537x hilfreich)

Zitat (von xy990):
X möchte natürlich, dass sein Auto wieder fahrbereit ist und abgeholt werden kann.


Dann sollte X die dafür notwendigen Arbeiten in Auftrag geben.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(127475 Beiträge, 40816x hilfreich)

Zitat (von xy990):
Die müssen raus und die Dichtung darunter muss erneuert werden.

Zitat (von xy990):
das Metall mit den anderen Gemischen sich nahezu verschweißt durch Hitze

Der Anspruch auf Leistung ist ausgeschlossen, soweit diese für den Schuldner oder für jedermann unmöglich ist, § 275 BGB.

X kann sich entscheiden, ob er einen neuen Auftrag erteilt oder nicht.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
cirius32832
Status:
Richter
(8536 Beiträge, 1798x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Der Anspruch auf Leistung ist ausgeschlossen, soweit diese für den Schuldner oder für jedermann unmöglich ist, § 275 BGB.

X kann sich entscheiden, ob er einen neuen Auftrag erteilt oder nicht.


dem schliesse ich mich an.

Signatur:

https://www.antispam-ev.de

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(17805 Beiträge, 9733x hilfreich)

Zitat (von xy990):
X zu raten?

X muss sich überlegen, ob er ...
Zitat (von xy990):
Eine Option wäre, den Zylinderkopf ganz auszubauen, dann diesen zu einer anderen Firma zu schicken, die darauf spezialisiert ist, ob die den Injektor raus bekämen... wobei das auch rein spekulativ ist und die Kosten weit in die Höhe treiben würde, was unverhältnismäßig wäre.
... will, oder nicht.

Wenn X das will, muss X dafür bezahlen.
Wenn X das nicht will, muss W das Auto so weit wie möglich wieder zusammenbauen, damit X es abholen kann. Da W seinen Auftrag zu Reparatur nicht erfüllt hat, muss X auch nichts an W bezahlen. Dass das Auto nicht fahrfähig ist und für die Abholung geschleppt werden muss, ist das Risiko von X.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
xy990
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von cirius32832):
Zitat (von Harry van Sell):
Der Anspruch auf Leistung ist ausgeschlossen, soweit diese für den Schuldner oder für jedermann unmöglich ist, § 275 BGB.

X kann sich entscheiden, ob er einen neuen Auftrag erteilt oder nicht.


dem schliesse ich mich an.

Puh, also von 275 auszugehen, erachte ich als schwierig.

Tatsächlich geht es erstmal darum, voran zu kommen.
Daher wurde bereits ein "Spezialist" auf einem Portal kontaktiert, der mobil ist und zu den Werkstätten fährt. Kann natürlich durchaus sein (haben wohl auch schon einige), dass man sich darauf spezialisiert und nur solche Aufgaben wahrnimmt.

Ähnlich wie bei einem Anwalt... der Feld-Wald und Wiesen Anwalt hat vermutlich auch Ahnung vom VerkehrsR, doch ein Fachwanwalt für Verkehr hat da sicherlich noch andere "Werkzeuge".

Es wurde nun erstmal der Tipp an W gegeben, mal über Nacht mit Bremsflüssigkeit zu begießen (Tipp einer anderen Werkstatt), sowie das Auto erstmal warm laufen zu lassen.

Leider ist es nicht mehr möglich (im aktuellen Zustand), das Auto warm fahren zu lassen, was aus meiner Sicht durchaus hätte helfen können. Aber ggf. kann extern Hitze zugeführt werden.
Es bleibt (leider) spannend.
Wenn diese "Spezialisten" das aber lösen können sollten, dann kann von einer Unmöglichkeit ja nicht die Rede sein... dann hat W, obwohl er den Auftrag angenommen hat, seine Pflicht nachweislich nicht erfüllt / das Werk nicht vollendet.

Zitat (von drkabo):
Wenn X das will, muss X dafür bezahlen.
Wenn X das nicht will, muss W das Auto so weit wie möglich wieder zusammenbauen, damit X es abholen kann. Da W seinen Auftrag zu Reparatur nicht erfüllt hat, muss X auch nichts an W bezahlen. Dass das Auto nicht fahrfähig ist und für die Abholung geschleppt werden muss, ist das Risiko von X.

Fraglich, ob das so ablaufen kann, dass man ein fahrbereites Auto zur Werkstatt bringt, eins von drei Problemen nicht behoben werden kann und das Auto seitdem auch nicht mehr fahrbereit ist.
Statt zu reparieren, ist nun mehr kaputt als davor.

Und nichts bezahlen? Immerhin hat der W 2/3 Sachen erledigt. Es hapert halt leider an der letzten Sache und dort eben auch am letzten Injektor.

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(17805 Beiträge, 9733x hilfreich)

Zitat (von xy990):
Fraglich, ob das so ablaufen kann, dass man ein fahrbereites Auto zur Werkstatt bringt, eins von drei Problemen nicht behoben werden kann und das Auto seitdem auch nicht mehr fahrbereit ist.
Statt zu reparieren, ist nun mehr kaputt als davor.

Wenn ich Sie richtig verstehe, könnte das Problem ja behoben werden (Zylinderkopfausbau -> andere Firma, die darauf spezialisiert ist). Aber X scheut die Kosten.
Und wenn X aus Kostengründen den Auftrag vorzeitig abbrechen lässt, dann muss X damit leben, dass das Auto kaputter ist als vorher.

Zitat (von xy990):
Und nichts bezahlen? Immerhin hat der W 2/3 Sachen erledigt. Es hapert halt leider an der letzten Sache und dort eben auch am letzten Injektor.

Die ordnungsgemäß erledigten Aufträge müssen natürlich bezahlt werden.

Der Auftrag "Injektoren wechseln" ist bislang nicht erledigt, muss also bislang nicht bezahlt werden.
Wenn X den Auftrag abbrechen lässt, weil es ihm sonst zu teuer wird, wird es kniffelig. Einerseits schuldet X Schadensersatz für die bisherige Leistung der Werkstatt. Andererseits hätte X den Auftrag wohl gar nicht erteilt, wenn die Werkstatt auf das Risiko hingewiesen hätte.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(127475 Beiträge, 40816x hilfreich)

Zitat (von xy990):
Puh, also von 275 auszugehen, erachte ich als schwierig.

Ich bin davon ausgegangen, dass das verschweißen tatsächlich erfolgt ist und der Injektor nicht nur festgerottet ist.



Zitat (von xy990):
Es wurde nun erstmal der Tipp an W gegeben, mal über Nacht mit Bremsflüssigkeit zu begießen (Tipp einer anderen Werkstatt), sowie das Auto erstmal warm laufen zu lassen.

Das führt mich zu der Frage, was Werkstattmeister W eigentlich beruflich macht? Allereinfachste Versuche festsitzende Teile zu lösen bekommt doch schon der Azubi beigebracht.
Und da hat er noch nichts gemacht, sondern erst durch Tipps vom Kunden?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Kalanndok
Status:
Student
(2494 Beiträge, 390x hilfreich)

Zitat (von drkabo):
Die ordnungsgemäß erledigten Aufträge müssen natürlich bezahlt werden.


Es gibt nicht mehrere Aufträge. Es gibt so wie ich das verstanden genau einen Werkauftrag mit genau einem Preis.
Dieser Werkvertrag ist nicht vollständig erfüllt und wenn er nicht vollständig erfüllt wird, besteht meiner Meinung nach auch kein Anspruch darauf, dass der Kunde die Teilleistungen abnimmt, sofern das nicht ausdrücklich vereinbart war (aber davon ist bisher nichts geschildert).

Vielmehr besteht beim Kunden (im Fall dass der Mechaniker vom Vertrag zurücktritt) der Anspruch auf Rückbau der vorgenommenen Arbeiten und Rückgabe eines fahrbereiten(!) Fahrzeugs.

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(17630 Beiträge, 5984x hilfreich)

Frage: Warum können nicht einfach die 3 restlichen Injektoren wieder eingebaut werden? Ist der 4. Injektor, beim Demontageversuch, abgerissen?
Es ist ganz generell ein gängiger Fehler, dass diese Injektoren undicht werden und diese, durch die austretenden Gase/Flüssigkeiten, mit dem Kopf quasi verschweißen können. Nicht selten reißen dann, beim Demontageversuch, die Injektoren ab. Dieser nun verbleibende Injektor ist somit auch, mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, der Verursacher des ursprünglichen Problems. Der Kunde wurde über das Problem aufgeklärt.
Es ist das Risiko des Kunden wenn die Werkstatt weitermachen soll. Der Kunde kann sich frei entscheiden was weiterhin geschehen soll. Die zusätzlich nötigen Kosten, die über das übliche Maß hinausgehen, gehen hier also zu Lasten des Kunden.
Es geht hier nicht einfach um den Austausch der Injektoren, es geht hier um zusätzlich nötigen Aufwand um einen festsitzenden Injektor zu entfernen. Das ist Zusatzaufwand der auch zusätzlich vergütet werden muss.
Bricht der Kunde hier die Reparatur ab, dann ist natürlich der bisherige Aufwand zu vergüten.

Signatur:

Folgende Nutzer werden blockiert, ich kann deren Beiträge nicht lesen: AR377, Xipolis, Jule28

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(11636 Beiträge, 4365x hilfreich)

Zitat (von -Laie-):
Der Kunde wurde über das Problem aufgeklärt.

Bitte nicht ignorieren, dass über das Problem aufgeklärt wurde, nachdem es aufgetreten ist.

Der Werkstatt hingegen war die Möglichkeit des Auftreten des Problems durchaus bekannt, hat den Auftrag aber trotzdem angenommen, ohne den Kunden vorher darüber aufzuklären.

Zitat (von -Laie-):
Es ist das Risiko des Kunden wenn die Werkstatt weitermachen soll. Der Kunde kann sich frei entscheiden was weiterhin geschehen soll. Die zusätzlich nötigen Kosten, die über das übliche Maß hinausgehen, gehen hier also zu Lasten des Kunden.

Ist es nicht das unternehmerische Risiko Gewerbetreibender Auftrage anzunehmen, welche man eventuell nicht, oder nur unter Zuhilfenahme Dritter erfüllen kann?

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(17630 Beiträge, 5984x hilfreich)

Zitat (von spatenklopper):
Der Werkstatt hingegen war die Möglichkeit des Auftreten des Problems durchaus bekannt, hat den Auftrag aber trotzdem angenommen, ohne den Kunden vorher darüber aufzuklären.
Ich sehe keine Pflicht den Kunden über alle möglichen Probleme, im Vorfeld, aufzuklären.

Zitat (von spatenklopper):
Ist es nicht das unternehmerische Risiko Gewerbetreibender Auftrage anzunehmen, welche man eventuell nicht, oder nur unter Zuhilfenahme Dritter erfüllen kann?
Nicht wenn diese Zuhilfenahme Dritter auf ungewöhnliche Umstände zurückzuführen ist, welche der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat.

Beispiel: Unternehmer X soll ein Haus neu verputzen. Bei der Entfernung des alten Putzes wird festgestellt, dass das Haus baufällig ist weil alle nun sichtbaren tragenden Teile verrottet sind. Soll der Verputzer jetzt für die Wiederherstellung der Bausubstanz verantwortlich sein? Der Verputzer kann seinen Auftrag nicht erfüllen. Soll er deshalb jetzt auch noch kein Geld verlangen dürfen?

-- Editiert von User am 5. Februar 2025 17:30

Signatur:

Folgende Nutzer werden blockiert, ich kann deren Beiträge nicht lesen: AR377, Xipolis, Jule28

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
Sarmand
Status:
Frischling
(44 Beiträge, 4x hilfreich)

Zitat (von -Laie-):
Ich sehe keine Pflicht den Kunden über alle möglichen Probleme, im Vorfeld, aufzuklären.


Über gewisse Risiken aber durchaus. Es ist ja nicht so als hätte man nur das Problem nicht beheben können, das Auto fährt einfach nicht mehr. Das dies passieren kann, dass hätte die Werkstatt in ihrer Beratungspflicht mitteilen müssen.

Hat sie das nicht oder kann sie das nicht nachweisen... dumm gelaufen für die Werkstatt. Natürlich muss man trotzdem noch alle Ansprüche dann zivilrechtlich geltend machen.

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(11636 Beiträge, 4365x hilfreich)

Zitat (von -Laie-):
Ich sehe keine Pflicht den Kunden über alle möglichen Probleme, im Vorfeld, aufzuklären.

Korrekt.
Zitat (von -Laie-):
Nicht wenn diese Zuhilfenahme Dritter auf ungewöhnliche Umstände zurückzuführen ist

Das sich Injektoren ab und an nicht problemlos von ihrem angestammten Platz trennen möchten, ist in Fachkreisen jetzt aber wirklich keine Weltneuheit.

Und wenn ich als Unternehmer einen Auftrag annehme, von dem ich weiß, dass ich ihn (alleine) nicht erfüllen kann, wenn das nicht seltene Problem auftritt, ich den Kunden unter der Annahme "wird schon gut gehen" darüber nicht informiere, verwirklicht sich meiner Ansicht nach das unternehmerische Risiko.

Zitat (von -Laie-):
Beispiel:

Hinkt wie ein Mann mit zwei Holzbeinen.

Passender wäre da gewesen:
Unternehmer X soll ein Haus neu verputzen, guckt sich das an und sagt "Ja mach ich für 3000€ Festpreis."
Er kommt mit seinen Gerätschaften fängt mit dem Erdgeschoss an und stellt dann fest, dass er mit seiner 2 stufen Trittleiter nicht bis unter das Dach kommt und wohl ein Gerüst braucht.

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(17630 Beiträge, 5984x hilfreich)

Zitat (von spatenklopper):
Und wenn ich als Unternehmer einen Auftrag annehme, von dem ich weiß, dass ich ihn (alleine) nicht erfüllen kann, wenn das nicht seltene Problem auftritt, ich den Kunden unter der Annahme "wird schon gut gehen" darüber nicht informiere, verwirklicht sich meiner Ansicht nach das unternehmerische Risiko.
Hast du dir die Beschreibung durchgelesen? Die Firma kann sehr wohl alleine weiterarbeiten und den Fehler beheben. Das wäre allerdings teurer als eine weitere Firma hinzuzuziehen.
Man möchte hier unnötigen Aufwand und unnötig hohe Mehrkosten vermeiden!
Von einem Festpreis war bisher keine Rede.
Aber selbst bei einem Festpreis sind zusätzlich notwendige Arbeiten nicht damit abgedeckt.

-- Editiert von User am 7. Februar 2025 09:23

Signatur:

Folgende Nutzer werden blockiert, ich kann deren Beiträge nicht lesen: AR377, Xipolis, Jule28

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(11636 Beiträge, 4365x hilfreich)

Zitat (von -Laie-):
Hast du dir die Beschreibung durchgelesen?

Ja, Du auch?
Zitat (von -Laie-):
Die Firma kann sehr wohl alleine weiterarbeiten und den Fehler beheben.

Ähm..., ne kann sie eben nicht. Das extra organisierte Spezialwerkzeug brachte ebenso wenig, wie die Bremsflüssigkeit und nun sind wir bei ->
Zitat (von xy990):
Zylinderkopf ganz auszubauen, dann diesen zu einer anderen Firma zu schicken, die darauf spezialisiert ist

was etwas anderes ist, als "sehr wohl alleine weiterarbeiten und den Fehler beheben."

0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(17630 Beiträge, 5984x hilfreich)

Zitat (von spatenklopper):
Ähm..., ne kann sie eben nicht.
Doch, kann sie:
Zitat (von xy990):
Eine Option wäre, den Zylinderkopf ganz auszubauen, dann diesen zu einer anderen Firma zu schicken, die darauf spezialisiert ist, ob die den Injektor raus bekämen.
Das ist eine Standard Vorgehensweise in solch einem Fall. Dieses Vorgehen zieht allerdings sehr hohe Kosten hinter sich her. Solch eine Unterbeauftragung sehe ich durchaus als "alleine weiterarbeiten" an.

Das kann aber umgangen werden indem:
Zitat (von xy990):
Daher wurde bereits ein "Spezialist" auf einem Portal kontaktiert, der mobil ist und zu den Werkstätten fährt. Kann natürlich durchaus sein (haben wohl auch schon einige), dass man sich darauf spezialisiert und nur solche Aufgaben wahrnimmt.

Diese Vorgehensweise würde wohl Kosten minimieren.

Signatur:

Folgende Nutzer werden blockiert, ich kann deren Beiträge nicht lesen: AR377, Xipolis, Jule28

0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
Sarmand
Status:
Frischling
(44 Beiträge, 4x hilfreich)

Die Frage ist doch ob über das Risiko (Auto fährt nicht mehr) aufgeklärt wurde. Ansonsten könnte man ja auch einfach von der Werkstatt fordern den alten Zustand wieder her zu stellen und nur das Gemachte abzurechnen. Der alte Zustand dürfte aber nicht mehr so einfach herstellbar sein.

Über das Risiko wurde aufgeklärt: Pech des Kunden
Über das Risiko wurde nicht aufgeklärt: Pech der Werkstatt

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 284.334 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
114.695 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen