Werkstatt wiegelt Garantie ab

20. März 2015 Thema abonnieren
 Von 
Carsh
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Werkstatt wiegelt Garantie ab

Eine Konzernzugehörige Fachwerkstatt stellt die Diagnose das die Kupplung verschlissen ist und dafür keine Neuwagenanschlussgarantie gilt.

Die Kosten sind so hoch, das man sich eine freie Werkstatt sucht um den Schaden zu beheben.

Die freie Werkstatt erkennt das die Kupplung nicht verschlissen ist, sondern ein anderes Teil verantwortlich ist.

Die Konzernzugehörige Fachwerkstatt bleibt bei ihrer Meinung das die Kupplung verschlissen ist und will den Schaden nur für Geld reparieren. Jetzt sind die Neuwagengarantiebedingungen ja so gestaltet, das der Schaden in der Konzernzugehörigen Fachwerkstatt repariert werden muss, sonst gibt es keine Kostenübernahme.

Da diese aber nicht bereit ist den Schaden auf Garantieleistung zu beheben, beschließt man sich die Reperatur in einer freien günstigeren Werkstatt durchzuführen. Und in der Tat, war ein Teil für den Defekt verantwortlich, das unter die Garantie fällt.

Da es sich bei der Garantie um eine Garantieverlängerung handelt, wurde diese teuer eingekauft. Kann man in so einem Fall von dem Vertrag der Garantieverlängerung zurücktreten?

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16974 Beiträge, 5890x hilfreich)

Nein. Die Werkstatt ist schliesslich nicht der Garantiegeber.

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120082 Beiträge, 39828x hilfreich)

Hat man die Aussage bezüglich der Kupplung und der Garantieverweigerung in irgendeiner schriftlichen, beweisfähigen Form?

Dann könnte man darüber nachdenken, wegen der Fehldiagnose Werkstatt und/oder Garantiegeber auf Ersatz des Schadens verklagen.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort


#4
 Von 
GSXR#90
Status:
Praktikant
(609 Beiträge, 239x hilfreich)

Spätestens als tatsächlich festsstand, dass ein Schaden an einem in der Garantie enthaltenen Bauteil verlag, hätte man nochmals mit Werkstatt und Garantiegesellschaft kommunizieren und zur Not auch den Rechtsweg beschreiten müssen, z.B. in Form eines Beweissicherungsverfahrens.

Jetzt, nachdem bereits repariert wurde, war es eine eigenintiative Selbstvornahme und die Kosten darf der TE selber tragen, es sein denn, er kann beweisen, dass die Kostenübernahme ernsthaft und endgültig von Seiten der Garantiegesellschaft nach Vorlage der tatsächlichen Diagnose verweigert wurde.





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