Wohnwagen als Unfallfrei gekauft/ Hagelschaden.

30. Dezember 2011 Thema abonnieren
 Von 
Vossbeck
Status:
Frischling
(49 Beiträge, 31x hilfreich)
Wohnwagen als Unfallfrei gekauft/ Hagelschaden.

Ich kaufe einen Wohnwagen für 3000 Euro von Privat.9/2011
Im Kaufvertrag : Unfallfrei , ohne Hagelschaden.
zweite Tage später stellt eine Fachwerkstatt einen
Hagelschaden fest (4500Euro Schaden).
Restwert ca.800Euro.
Verkäuferin sagt, sie wußte das nicht.
Die Verkäuferin bietet über ihren Anwalt 500 Euro zurück an.

Wie soll ich weiter vorgehen?? Angebot annehmen ,Rechtanwalt einschalten, Anzeige erstatten oder selbst Klage erheben.

Bitte um eure Meinung und Einschätzung.





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50 Antworten
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#1
 Von 
xxsirodxx
Status:
Student
(2281 Beiträge, 1339x hilfreich)

Oder wandeln. Rückgabe des Wohnwagens gegen Rückzahlung
des Kaufpreises.
"Hagelfrei" ist eine zugesicherte Eigenschft die nicht erfüllt ist.
Anzeige bringt nichts. Dann müßten Sie Betrugsabsicht nachweisen.

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1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
MarkusMa
Status:
Lehrling
(1223 Beiträge, 347x hilfreich)

Werkstätten definieren oft ein eine (EINE!) kleine Delle im Dach schon mal als Hagelschaden, um den Schaden mit der Versicherung abrechnen zu können (eigene Erfahrung bzw. Rechtsstreit).
Gibt es ein Bild vom "Hagelschaden", hast du dir das dach beim Kauf nicht angeschaut?

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1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
guest-12311.04.2012 22:52:18
Status:
Student
(2108 Beiträge, 1040x hilfreich)

Also 4500 Euro Schaden bei etwas was 3000 Euro wert ist ergibt 800 Euro Restwert. Rechenkünstler am Werk :-)

Findest du den Wagen gut, kann man ihn nutzen, stört dich der Schaden.

quote:
Die Verkäuferin bietet über ihren Anwalt 500 Euro zurück an.


Wer 500 freiwillig hergibt zahlt auch mehr, mach doch ein Gegenangebot

DIE Frage ist "WAS WILLST DU ?" Danach richtet sich dein weiteres Handeln.

1. Zurückgeben
2. Preisnachlass
3. Die große Welle machen




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1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Vossbeck
Status:
Frischling
(49 Beiträge, 31x hilfreich)

Hallo

erstmal vielen Dank für die Antworten.

Der Hagelschaden ist echt heftig(das ganze Dach), habe ich aber nicht gesehen beim Kauf.Ehrlich gesagt, auch nicht draf geachtet.
Ärger mich auch über mich selbst ein bischen.
Laut Gutachter hat der Wohnwagen einen Restwert von 900 Euro.

Was will ich?? min. 1000 Euro zurück .
Die Anwältin der Gegenseite biete nur 500Euro in Raten an.
Wenn ich nun Klage, entstehen weitere Kosten.
Ich weiß nicht ob sich das lohnt und wie der Richter das sieht.

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2x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Vossbeck
Status:
Frischling
(49 Beiträge, 31x hilfreich)

Die habe auch 1000Euro gefordert, vieleicht hätte ich
2000Euro fordern sollen. Dann wären wir bei 1000Euro
gelandet.

Sollte ich vieleicht die Rückgabe des WW fordern,
wegen arglichstiger Täuschung.
Um doch noch 1000 Euro zu bekommen??

Eigentlich will ich den WW aber behalten.



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1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
guest-12311.04.2012 22:52:18
Status:
Student
(2108 Beiträge, 1040x hilfreich)

Ob deine Chancen sooo groß sind ist die Frage. Du hast den offensichtlichen Schaden nicht gesehen. Daher kann man auch nicht erwarten das der VK den je gesehen hat. Es sei denn du kannst das beweisen

Klagen ist sinnlos, wenn der Gegner jetzt schon Raten bietet.

Ruf den Anwalt an, verlange 1500 weil die Materialkosten so hoch sind. Dann lass dich auf 1000 ein, notfalls in Raten.

Bei einem "Vergleich" erlegen die Anwälte das Geld mit Ihren Kosten. Benutze mal irgendeinen Anwaltskostenrechner und rechne Vergleiche durch, da sind selbst die 500 besser




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1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
MarkusMa
Status:
Lehrling
(1223 Beiträge, 347x hilfreich)

Die gegenpartei hat gleich einen Anwalt eingeschaltet?
Und das, obwohl dr Mangel ja offensichtlic ist.
Du willst 1000€, wenn die Gegenpartei nur 500€ bietet, mußt du eben auf Rücknahme / Wandlung bestehen.
Ein Recht auf 1000€ hast du natürlich nicht!

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1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
Status:
Senior-Partner
(6927 Beiträge, 2505x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Sollte ich vieleicht die Rückgabe des WW fordern,
wegen arglichstiger Täuschung.
Um doch noch 1000 Euro zu bekommen?? <hr size=1 noshade>


Da die VK behauptet, sie hätte nichts vom "Dachschaden" gewusst, könnte das gefährlich sein. Die Arglist müsstest du ihr nachweisen.

Wenn du den WW behalten willst, wäre das der sichere Weg:

Nacherfüllung, d.h. Reparatur fordern, Verzug herbeiführen. Das geht vor, muss gemacht werden, § 437 BGB .

Lehnt die VK das ab oder gerät sie in Verzug könntest du mindern, wie gesagt erst, wenn das Thema Nacherfüllung abgeschlossen ist.

Wenn die Zahlen oben stimmen, hättest du dann einen Anspruch auf Rückzahlung von 2.200 EUR. Die Beweislast, notfalls würde ein Gutachter eingeschaltet, trifft aber dich, § 441 III BGB .

Die VK wäre wohl mit 1.000 EUR mehr als gut bedient, da solltet ihr euch einigen können.

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1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Vossbeck
Status:
Frischling
(49 Beiträge, 31x hilfreich)

Ja, ich haben sofort einen Anwalt eingeschaltet.

Also ich hört schon eins klar raus.
Keine Klage- zu teuer beim Vergleich, zu Risikoreich

Nun, Frau Anwaltin scheint aber nicht von den 500Euro
abzuweichen wollen.
Sie schreibt "ihre Mandantin würde nicht mehr zahlen"

Die wissen beide das des den Schaden wirklich gibt , und ich keine Rechtschutz habe.
Und selbst auch nicht die Erfahrung, wie die zu den 1000 Euro komme. :-((

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1x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Vossbeck
Status:
Frischling
(49 Beiträge, 31x hilfreich)

Sorry, meine der VK hat sofort einen Anwalt eingeschaltet.

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1x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119543 Beiträge, 39737x hilfreich)

quote:
Die wissen beide das des den Schaden wirklich gibt ,

Das sie es JETZT wissen ist irrelevant.

Du müsstest nachweisen, das sie es VOR dem Verkauf gewusst hat.



Das verlangen der Nachbesserung besteht tatsächlich - auf dem Papier.
Denn ohne Geld wird keine Werkstatt die Reparatur durchführen.



Das sie jetzt schon die 500 in Raten anbietet kann ein Trick sein.
Es kann aber auch sein, das sie tatsächlich kein Geld mehr hat.

Solltest du den Prozess gewinnen, hast du einen Titel aus dem du 30 Jahre vollstrecken kannst. Wenn der Schulder wieder zu Geld kommt und/oder auffindbar ist.





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"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung/Interpretation dar !

"

1x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
guest-12311.04.2012 22:52:18
Status:
Student
(2108 Beiträge, 1040x hilfreich)

Nennt man Poker, du kannst ja ne Stufe weiter gehen. Erst mal eine eindeutige Forderung per Einschreiben Rückschein über 2000 Euro. Dazu die die Ankündigung der Rückgabe wenn das Geld nicht bis zu genannten Frist eingeht.

Dazu einen Vorschlag 2000 in den Raten wie angeboten, oder 1000 Euro Cash.

Ne Drohung mit der Anzeige wegen arglistiger Täuschung kann man auch in den Raum stellen.

Und nix Mail oder Anrufen.

Nächste Drohung wäre der Mahnbescheid....

ABER: Wenn der nix hat, ist nix zu holen.

Buche es "eigen Dummheit" einen Wagen nicht richtig angesehen zu haben und der Erkenntnis das du Schritt gekauft hat - nimm das Geld

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1x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Vossbeck
Status:
Frischling
(49 Beiträge, 31x hilfreich)


Sie hat Geld, und hat ein Haus und arbeitet auch.
Die Forderung mit dem Einschreiben finde ich gut.

Ich glaube das ist ein guter nächster Schritt.

Aber ich bin doch in der Beweispflicht, falls die sagen,
VK wußte nichts vom Hagelschaden.

Was dann??



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1x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
Status:
Senior-Partner
(6927 Beiträge, 2505x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Erst mal eine eindeutige Forderung per Einschreiben Rückschein über 2000 Euro. Dazu die die Ankündigung der Rückgabe wenn das Geld nicht bis zu genannten Frist eingeht. <hr size=1 noshade>


Noch mal:

Bevor man Minderung oder Rücktritt verlangt muss man dem VK Gelegenheit zur Nacherfüllung geben, Recht der ersten Andienung.

Die Gerichte sehen das bürokratisch eng, weisen sonst eine Klage ab.


VIII ZR 100/04

Sowohl das Recht des Käufers, gemäß §§ 437 Nr. 2 , 441 BGB den Kaufpreis zu mindern, als auch der Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung gemäß §§ 437 Nr. 3 , 280 , 281 BGB setzen - wenn nicht einer der gesetzlich geregelten Aus­nahmetatbestände eingreift - voraus, daß der Käufer dem Verkäufer erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung bestimmt hat.

Zitat:
Aber ich bin doch in der Beweispflicht, falls die sagen,
VK wußte nichts vom Hagelschaden.

Was dann??


Dass der Mangel bei Gefahrübergang vorgelegen hat, ist erwiesen, die VK hat das anerkannt.

Damit bestehen deine Gewährleistungsansprüche.

Bloß das Risiko, ob die VK flüssig ist bleibt.



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-- Editiert flawless am 05.01.2012 00:11

1x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
Vossbeck
Status:
Frischling
(49 Beiträge, 31x hilfreich)

Also forder ich den VK auf , den Vertrag zu erfüllen
und nachzubessern.
Gebe ihr auch die möglichkeit dazu.
Sollte das dem Gericht reichen?



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1x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
Vossbeck
Status:
Frischling
(49 Beiträge, 31x hilfreich)

Hallo flawless

"Dass der Mangel bei Gefahrübergang vorgelegen hat, ist erwiesen, die VK hat das anerkannt"

Womit hat sie das anerkannt??? Mit den 500Euro Angebot??

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1x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
Status:
Senior-Partner
(6927 Beiträge, 2505x hilfreich)

quote:
Also forder ich den VK auf , den Vertrag zu erfüllen
und nachzubessern.
Gebe ihr auch die möglichkeit dazu.
Sollte das dem Gericht reichen?


In Verzug mit der Nachbesserung musst du sie setzen, d.h. mit 2 Wochen Frist um Reparatur des Schadens bitten, Zugangsnachweis.

Dabei solltest du gleich darauf hinweisen, dass du alternativ mit der Zahlung von ... EUR zur Abgeltung deiner Ansprüche einverstanden wärst. Kto. Nr. nicht vergessen. Sonst würdest du anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen.

Dann erst mal abwarten, was passiert.

Zitat:
Womit hat sie das anerkannt??? Mit den 500Euro Angebot??


Ja.



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-- Editiert flawless am 05.01.2012 00:28

1x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
Vossbeck
Status:
Frischling
(49 Beiträge, 31x hilfreich)

Ja , so mache ich das.

Allen vielen vielen Dank für die Hilfe.
Werde euch weiter auf dem Laufenden halten.

LG

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1x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119543 Beiträge, 39737x hilfreich)

quote:
Womit hat sie das anerkannt??? Mit den 500Euro Angebot??


Ja.

Mit einem Kulanzangebot weil man keine Lust auf Streiterein hat? Nette Vorstellung ...

Da gibt ea doch sicher auch was vom BGH zu, oder wenigstens von einem OLG?





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"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung/Interpretation dar !

"

1x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
guest-12311.04.2012 22:52:18
Status:
Student
(2108 Beiträge, 1040x hilfreich)

Gewährleistungsansüruch ? Mal im Vertrag nachsehen ob der nicht ausgeschlossen ist. Aber auch wenn ist das kein Gewährleistungsanspruch.

Das ist ein offensichtlicher Schaden (es sein denn der wurde bereits gespachtelt und lackiert) den man erkennen konnte wenn man sich das Ding angesehen hätte.

Eine Klage würde ich lassen.

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1x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
Status:
Senior-Partner
(6927 Beiträge, 2505x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Gewährleistungsansüruch ? Mal im Vertrag nachsehen ob der nicht ausgeschlossen ist. Aber auch wenn ist das kein Gewährleistungsanspruch. <hr size=1 noshade>



Hast du überhaupt gelesen worum es hier geht?

Im Vertrag ist "Hagelfreiheit" zugesichert, das ist eine klassische Beschaffenheitsvereinbarung i.S. § 434 I BGB , die frühere zugesicherte Eigenschaft.

Trifft das nicht zu bestehen Gewährleistungsansprüche, daran gibt es keinen Zweifel. Auf die Arglist kommt es deshalb nicht an.

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1x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
MarkusMa
Status:
Lehrling
(1223 Beiträge, 347x hilfreich)

> "Hast du überhaupt gelesen worum es hier geht?"
Das habe ich mich gerade auch gefragt ;-)

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" "

1x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
guest-12311.04.2012 22:52:18
Status:
Student
(2108 Beiträge, 1040x hilfreich)

Das hatte ich dann wohl schon wieder vergessen :-) Dann kann er drauf bestehen.



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1x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
Vossbeck
Status:
Frischling
(49 Beiträge, 31x hilfreich)

Habe da mal ein Schreiben vorbereitet.Kann das so schreiben??


Der von Ihnen am 2.9.2011 verkaufte Wohnwagen für 3000Euro hat einen erheblichen Hagelschaden und viele technische Mängel, den Sie nicht erwähnt und ich auch nicht gesehen haben.
Sie wurden bereits am 3.9.2011 darüber telefonisch informiert.
Leider hat Ihr Versuch ,den Schaden über ihre Versicherung regulieren zu lassen auch nicht funktioniert.
Der Sachverständige ihrer Versicherung hat einen Schaden von ca. 4500Euro festgestellt und einen Restwert von ca.900Euro.
Die Fachwerkstatt xxxx hat einen Schaden von ca. 3600 Euro festgestellt. (siehe KV)
Den Vorschlag von Ihnen eine Wertminderung von 500 Euro in 50 Euro raten zu zahlen,
ist für mich nicht befriedigend.
Laut Kaufvertrag wurde "Hagelfreiheit" zugesichert, das ist eine klassische Beschaffenheitsvereinbarung.
Sie haben den WW fälschlicherweise als in einem «Superzustand / kein Hagelschaden » beschrieben und verkauft. Der vertragliche Gewährleistungsausschluss ist meines achtes unwirksam.
Mir steht deshalb entweder die Mängelbeseitigung am WW sowie Folgekosten oder ein Rücktrittsrecht zu.
Alternativ würde ich eine einmalige Zahlung von 2000 Euro akzeptieren und wäre mit der Abgeltung aller Ansprüche einverstanden.
Ich bitte Sie hiermit höfflichste um die Nachbesserung / Reparatur des Hagelschadens-Schadens bis zum 30.1.2012.

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1x Hilfreiche Antwort

#25
 Von 
Vossbeck
Status:
Frischling
(49 Beiträge, 31x hilfreich)

Die schreibe an die Verkauferin, nicht mehr an die Anwälterin?Oder an beide? Und das per Einschreiben

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-- Editiert Vossbeck am 06.01.2012 00:06

1x Hilfreiche Antwort

#26
 Von 
Vossbeck
Status:
Frischling
(49 Beiträge, 31x hilfreich)

Die schreibe an die Verkauferin, nicht mehr an die Anwälterin?Oder an beide? Und das per Einschreiben.

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1x Hilfreiche Antwort

#27
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
Status:
Senior-Partner
(6927 Beiträge, 2505x hilfreich)

Romane sind unnötig:


Ich bitte Ihre Mandantin [hiermit höfflichste] um die [Nachbesserung /] Reparatur des Hagelschadens [-Schadens}] bis zum 30.1.2012.

Mein Nacherfüllungsanspruch ergibt sich aus der mit Ihrer Mandantin im KV vereinbarten Beschaffenheit "Hagelfrei" und der Zusicherung «Superzustand / kein Hagelschaden » .

Der Wohnwagen steht an meinem Wohnort jederzeit nach Terminabsprache für die Nacherfüllung zur Verfügung.

Alternativ wäre ich zur Abgeltung meiner Ansprüche mit einer einmaligen Zahlung von 2000 Euro [akzeptieren] einverstanden. Ich bitte ggf. den Betrag fristgerecht auf mein Konto ... zu überweisen.

Bei ergebnislosem Fristablauf wäre ich gezwungen anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.

MfG


Da die RAin sowieso gefragt wird, schreibst du sie am Besten direkt an, wenn sie sich legitimiert hat ("... hat mich mit der Wahrnehmung ihrer Interessen beauftragt ...").

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-- Editiert flawless am 06.01.2012 00:37

1x Hilfreiche Antwort

#28
 Von 
Vossbeck
Status:
Frischling
(49 Beiträge, 31x hilfreich)

Die Antwort (sehr enttäuschend):

in vorbezeichneter Angelegenheit kommen wir zurück auf die bereits geführte Korrespondenz und schlagen namens unserer Mandantin folgenden Vergleich vor:

1.) Frau xxx zahlt an Herrn xxx ohne Anerkennung einer rechtlichen Verpflichtung hierzu zur Abgeltung der geltend gemachten Forderungen aus dem Kaufvertrag über einen Wohnwagen Tabbert Comtesse 440 einen Betrag in Höhe von 500,00 €.
2.) Mit Zahlung des oben genannten Vergleichsbetrages sind sämtliche Ansprüche der Parteien aus dem oben genannten Kaufvertrag, gleich ob bekannt oder unbekannt, erledigt.

Nach Bestätigung Ihrerseits wird unsere Mandantin den Vergleichsbetrag unverzüglich an Sie überweisen. Wir bitten deshalb um kurzfristige Bestätigung.

Die infolge der Feiertage entstandene Verzögerung bitten wir zu entschuldige


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1x Hilfreiche Antwort

#29
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
Status:
Senior-Partner
(6927 Beiträge, 2505x hilfreich)

quote:
Die Antwort (sehr enttäuschend): ...



Bis 30.01. hätte sie noch Zeit nachzubessern.

Ich würde an deiner Stelle jetzt den Vergleichsvorschlag ablehnen und auf Nachbesserung bestehen.

Das kannst du jetzt auch per Mail/Fax/Brief machen.

"Vielen Dank für Ihr Schreiben vom ... Ihren Vergleichsvorschlag muss ich aber leider ablehnen.

Die laufende Frist zur Nacherfüllung bitte ich Ihre Mandantin zu beachten. Zur Terminabsprache stehe ich gerne unter der o.g. (?) Rufnr.zur Verfügung.mfg"

Danach ist sie im Verzug, ab dann muss sie dir auch den RA bezahlen. Dann würde es wahrscheinlich zum Prozess kommen.

Denkbar, dass sie bis dahin ihr Angebot erhöht.

Oder jetzt einknicken. Das musst du entscheiden. Das Solvenzrisiko kann man dir nicht abnehmen.

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1x Hilfreiche Antwort

#30
 Von 
Vossbeck
Status:
Frischling
(49 Beiträge, 31x hilfreich)

Danke , das setzte ich gleich mal um.

Von Raten ist schon keine Rede mehr in dem Brief.



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1x Hilfreiche Antwort

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