Hallo,
habe da ein vermutlich etwas ungewöhnliches Problem...
Ich habe meine Auto verkauft, der Käufer hat es angesehen und Probegefahren, wir haben einen Kaufvertrag gemacht mit der Vereinbarung das das Fzg. bis zu einem bestimmten Termin abgeholt wird gegen Zahlung des Restbetrages (ca. ein Drittel des Kaufpreises hat der Käufer gleich bei Unterzeichnung des Kaufvertrages in Bar bezahlt).
Nun ist 2 Tage bevor der Käufer das Fzg. holen sollte der Zylinderkopf kaputt gegangen (Motorschaden, Auto läuft nur noch auf 3 Zylindern).
Ist es jetzt nicht eigentlich so das der Schaden in die Haftung des Käufers fällt weil dieser das Auto ja schon gekauft hat ? Also müsste der Käufer das Auto jetzt nicht auch mit dem Motorschaden gegen Zahlung des Restpreises abnehmen ?
Wäre moralisch zwar nicht ganz korrekt aber so ähnlich wurde mir das gesagt ?
Der Käufer will jetzt vom Auto nichts mehr wissen und einfach nur seine Anzahlung zurück haben... darf er das ?
Alternativ könnte ich das Auto auch reparieren lassen, das will der Käufer nun aber scheinbar auch nicht mehr.
Das Problem ist das ich wenn ich das Auto jetzt mit Motorschaden verkaufe wohl nicht mal genug bekomme um den Käufer seine Anzahlung wiederzugeben...
Wie schaut hier die Rechtslage aus ?
Danke
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auto angezahlt -dann Motorschaden- und nun ?
29. Mai 2014
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Frage vom 29. Mai 2014 | 14:55
Von
Status: Frischling (2 Beiträge, 3x hilfreich)
auto angezahlt -dann Motorschaden- und nun ?
Problem nach Autokauf?
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#1
Antwort vom 29. Mai 2014 | 15:21
Von
Status: Bachelor (3393 Beiträge, 2075x hilfreich)
quote:<hr size=1 noshade>Nun ist 2 Tage bevor der Käufer das Fzg. holen sollte der Zylinderkopf kaputt gegangen (Motorschaden, Auto läuft nur noch auf 3 Zylindern).
Ist es jetzt nicht eigentlich so das der Schaden in die Haftung des Käufers fällt weil dieser das Auto ja schon gekauft hat ? Also müsste der Käufer das Auto jetzt nicht auch mit dem Motorschaden gegen Zahlung des Restpreises abnehmen ? <hr size=1 noshade>
Nein, das ist ganz klar das Problem des Verkäufers.
Beim Kaufvertrag geht nach § 446 BGB erst mit Übergabe der Sache, also hier des Autos, die Gefahr auf den Käufer über.
Bis da hin muss der Verkäufer die Ware mangelfrei liefern, reparieren, Ersatz beschaffen.
Wenn der Käufer hier den Rücktritt erklärt hat ist das sicher keine schlechte Lösung, gerade aus Sicht des Verkäufers. Die Anzahlung muss dann selbstverständlich zurückgezahlt werden.
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#2
Antwort vom 29. Mai 2014 | 20:48
Von
Status: Frischling (2 Beiträge, 3x hilfreich)
ok.... wenn ich das Fzg. aber reparieren lasse ist der Käufer noch zur Abnahme verpflichtet, oder ?
Er ist da wie gesagt etwas zickig und will das Auto jetzt wohl garnicht mehr weil er wohl denkt das noch irgendwas anderes kaputt gehn könnte...
Ich denke aber das hätte er sich vor dem Kaufvertrag überlegen müssen, schließlich sprechen wir von einem 18 Jahre alten Auto.
Und wirtschaftlich gesehen wäre es für mich wohl besser wenn ich ihn instandsetzen lasse und ihn dann wie vertraglich vereinbart übergebe als wenn ich ihn mit Schaden fast verschenke.
Mfg
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#3
Antwort vom 29. Mai 2014 | 21:15
Von
Status: Bachelor (3393 Beiträge, 2075x hilfreich)
quote:
ok.... wenn ich das Fzg. aber reparieren lasse ist der Käufer noch zur Abnahme verpflichtet, oder ?
Ja, zumindest wenn das nicht allzu lange dauert.
Aber "fachgerecht" reparieren, mit einer neuen Dichtung ist das nicht getan. Jede Menge Arbeit, know how und der Kopf muss plan geschliffen werden. Sonst hält das nicht allzu lange und dann gibt es richtig Ärger.
Unter 500 - 700 EUR wird das kaum zu haben sein.
Der Käufer könnte übrigens auch auf der - fachgerechten - Reparatur bestehen, wenn er will.
Lohnt sich das?
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#4
Antwort vom 30. Mai 2014 | 19:37
Von
Status: Lehrling (1709 Beiträge, 408x hilfreich)
quote:
ok.... wenn ich das Fzg. aber reparieren lasse ist der Käufer noch zur Abnahme verpflichtet, oder ?
Ja, zumindest wenn das nicht allzu lange dauert.
Ist das wirklich so??
Der Käufer hat doch lt. Angebot und Kaufvertrag ein Kfz OHNE Motorschaden erworben.
Jetzt soll er eins mit (repariertem) Motorschaden abnehmen?
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#5
Antwort vom 30. Mai 2014 | 20:37
Von
Status: Bachelor (3393 Beiträge, 2075x hilfreich)
quote:<hr size=1 noshade>Ist das wirklich so??
Der Käufer hat doch lt. Angebot und Kaufvertrag ein Kfz OHNE Motorschaden erworben.
Jetzt soll er eins mit (repariertem) Motorschaden abnehmen?
<hr size=1 noshade>
Da habe ich auch daran herumgeknobelt.
Die Gefahr ist hier noch nicht übergegangen, es geht nicht um das Sachmängelrecht, sondern um die vertragliche Haupt-Leistungspflicht des Verkäufers.
Das Rücktrittsrecht des Käufers würde sich aus § 323 BGB ergeben.
Bei einem Neuwagen kann der Käufer dann u.U. sofort zurücktreten, der wäre dann meistens nicht mehr "neu".
Bei einem 18 Jahre alten Auto wohl nicht. Wenn das fachgerecht repariert wird, wäre das Auto eher besser als vorher, der Verkäufer kann also auch mit dem - fachgerecht - reparierten Auto seine Hauptleistungspflicht erfüllen.
Zu § 323 V 2 BGB hat der BGH ja erst am 28.05. entschieden, daß der Rücktritt sogar ausgeschlossen ist, wenn die mangelbedingte Wertminderung nur bis zu 5% beträgt.
Link
Das würde dann bei einem 100.000 EUR Auto bedeuten, daß der Käufer mit einem u.U. irreparablen Mangel bis 5.000 EUR leben muss, auf die Minderung verwiesen sein kann. Bei einem Bugatti wären das 50.000 EUR, bei einem Dacia dagegen nur 350 EUR.
Wenn der Verkäufer hier also (unvernünftiger weise) - fachgerecht - reparieren will, müsste der Käufer das hinnehmen, so lange der Verkäufer nicht in Lieferverzug gerät. Das reparierte Auto wäre mangelfrei, der Kaufvertrag erfüllt.
Kluge Lösung wäre das hier im thread aber höchstwahrscheinlich nicht, 18 Jahre alt, da könnte ein wirtschaftlicher Totalschaden vorliegen.
Wenn der Käufer ohne weiteres vom Kauf Abstand nimmt, ist das wohl die beste Lösung.
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#6
Antwort vom 2. Juni 2014 | 11:25
Von
Status: Praktikant (903 Beiträge, 705x hilfreich)
quote:
Ist es jetzt nicht eigentlich so das der Schaden in die Haftung des Käufers fällt weil dieser das Auto ja schon gekauft hat ? Also müsste der Käufer das Auto jetzt nicht auch mit dem Motorschaden gegen Zahlung des Restpreises abnehmen ?
?
Wer ist gefahren?
Warum sollte der Käufer dieses Auto was bei Abschluss des Kaufvertrages noch i.O. war nun kaputt in Empfang nehmen?
Das mit der Reparatur ist Ihr Problem ganz allein.
Zahlen Sie einfach die Anzahlung zurück und bieten den Wagen nach Reparatur in einer "Fachwerkstatt" erneut zum Verkauf an. Die Anzahlung haben Sie ja noch... also kein wirtschaftlicher Totalschaden, oder bezweifeln Sie, das sich keiner mehr für Ihr Angebot interessiert?
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