Hallo, ich habe heute mein auto verkauft. benutzt habe ich den mobile.de kaufvertrag, also den hier: http://cms.mobile.de/content-GERMANY/_pdf/kaufvertrag.pdf
unter punkt II. habe ich "gekauft wie gesehen" geschrieben, allerdings nichts von dem restlichen text durchgestrichen. der käufer hat sich das auto angeguckt und hat eine probefahrt gemacht. bei meiner versicherung habe ich gleich angerufen und den verkauf gemeldet. 2 stunden später ruft der käufer an und sagt er hätte während der heimfahrt aufeinmal keinen gang mehr reinbekommen, will am montag in die werkstatt und gegebenenfalls das auto zurückbringen. ich hatte so ein problem nie.
demnach muss ich das auto doch nicht zurücknehmen oder?
-- Editiert am 21.05.2011 18:53
"gekauft wie gesehen" käufer will auto zurückgeben
Problem nach Autokauf?
Problem nach Autokauf?
quote:
unter den punkt II. habe ich "gekauft wie gesehen" geschrieben,
Warum eigentlich? Es steht doch schon im Vordruck?
Was steht denn so alles unter den Punkten III. Zusicherungen des Verkäufers bis VIII. Sondervereinbarungen ?
Sonst noch irgenwo irgendetwas hingeschrieben oder vor Zeugen vereinbart?
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"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung/Interpretation dar !
"
quote:
Warum eigentlich? Es steht doch schon im Vordruck?
aber nicht explizit, ich habe es noch mal reingeschrieben, da ich möglichst sicher gehen wollte.
quote:
Was steht denn so alles unter den Punkten III. Zusicherungen des Verkäufers bis VIII. Sondervereinbarungen ?
- "das fahrzeug einschließlich des mitverkauften zubehörs steht in seinem alleinigen eigentum"
- die km-leistung
- "reparierter heckschaden"
- "rost am heck, kratzer im lack"
quote:
Sonst noch irgenwo irgendetwas hingeschrieben oder vor Zeugen vereinbart?
nein nichts weiter
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Dann musst du das Auto nicht zurücknehmen und auch keine Kosten übernehmen, da dir der Mangel unbekannt war.
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quote:
aber nicht explizit, ich habe es noch mal reingeschrieben, da ich möglichst sicher gehen wollte.
Damit kann man aber schnell ein Eigentor schießen. Der Hinweis "gekauft wie gesehen" hat im übrigen keine rechtliche Wirkung und speziell nicht die Wirkung, die Du Dir davon versprochen hast.
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quote:
quote:aber nicht explizit, ich habe es noch mal reingeschrieben, da ich möglichst sicher gehen wollte.
Damit kann man aber schnell ein Eigentor schießen. Der Hinweis "gekauft wie gesehen" hat im übrigen keine rechtliche Wirkung und speziell nicht die Wirkung, die Du Dir davon versprochen hast.
wieso nicht?
überall im internet steht doch, dass das eine klare aussage ist.
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fb298240 schau mal hier:
[URL=http://lexetius.com/2005,1771]BGH, Urteil vom 6. 7. 2005 - VIII ZR 136/ 04
[/URL]
Die Parteien hätten keinen Gewährleistungsausschluß vereinbart, der den Ansprüchen des Klägers entgegen stehen würde. Durch die Klausel "gekauft wie gesehen und wie Probenfahrt" werde üblicherweise die Gewährleistung nur für solche Mängel ausgeschlossen, die bei einer Besichtigung und bei einer Probefahrt für den Käufer erkennbar seien. Daß die Parteien mit der Klausel übereinstimmend eine andere Vorstellung verbunden und einen vollständigen Gewährleistungsausschluß gewollt hätten, sei nicht ersichtlich. Der vorliegende Unfallschaden sei unstreitig bei Besichtigung und Probefahrt für den Kläger nicht erkennbar gewesen; wenn der Beklagte, wie er vortrage, während seiner Besitzzeit von mindestens fünf Monaten nichts von einem Unfallschaden bemerkt habe, lasse sich auch dem Kläger nicht vorwerfen, er hätte den Schaden bei der Besichtigung oder bei der Probefahrt erkennen können.
16 Der Gewährleistungspflicht des Beklagten stehe die vorgedruckte Klausel im Kaufvertrag "unter Ausschluß jeder Gewährleistung" nicht entgegen, weil sie durch die handschriftliche Eintragung "gekauft wie gesehen und wie Probenfahrt" verdrängt und modifiziert worden sei.
Für einen Vorrang der handschriftlichen Eintragung spreche bereits das generelle Verhältnis zwischen vorgedruckten Formularbestimmungen einerseits und handschriftlichen Eintragungen andererseits, die in der Regel Vorrang haben sollten vor vorformulierten Bestimmungen des Vertrages
hier ein Auszug aus dem Urteil des OLG Saarbrücken:
OLG Saarbrücken Urteil vom 6 . 9 . 2005 , 4 U 163 / 04-32
) Allerdings ist der Rücktritt ausgeschlossen , wenn die Parteien in den Grenzen des § 444 BGB
eine Gewährleistung für Mängel in umfassendem Sinne ausgeschlossen haben . Das Landgericht hat die Auffassung vertreten , dass die Parteien durch Verwendung der Formulierung „ gekauft wie gesehen " die Gewährleistungsansprüche nicht nur für alle sichtbaren Mängel , sondern für sämtliche Mängel ausgeschlossen haben . Diese Auslegung hält den Angriffen der Berufung im Ergebnis stand
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