kaufvertrag ungültig bei falschen angaben ?

12. April 2007 Thema abonnieren
 Von 
gorden
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
kaufvertrag ungültig bei falschen angaben ?

hallo,

ich habe einmal eine Frage, undzwar habe ich mir letzte woche einen Audi A3 gekauft, er hat offensichtliche lackschäden, an der heckstoßstande eine Lackabplatzung und am hinteren rechten radkasten ein paar kleine Risse im Lack, diese Mängel waren ersichtlich und diese wollte ich beseitigen lassen, als sich nun allerdings ein bekannter das auto näher angeguckt hatte und er festgestellt hat, das direckt vor dem hinteren Radkasten unter der grauen Kunsttofleiste eine beule ist, und sich der Lack von unten ablöst und rostet, desweiteren wurde dort schlampig gespachtelt. Der Verkäufer (Privat) hatte mir versichert, sowohl mündlich auf Nachfrage sowie schriftlich im Kaufvertrag das der Wagen unfallfrei ist.

Wie sind meine Changsen aus dem Kaufvertrag wieder herauszukommen ? oder einen Nachlass zu erhalten ?

Mit freundlichen Grüßen

Problem nach Autokauf?

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Commodore
Status:
Lehrling
(1521 Beiträge, 463x hilfreich)

Hallo gorden,

wie lange hatte der Verkäufer das Auto ?

Wie viele Vorbesitzer hat das Auto?

Ist nur * Unfall frei * bestätigt oder auch bestätigt, dass das Fahrzeug keine verdeckten Mängel aufweist?

Der nicht sach- und fachgerecht beseitigte Schaden muss nicht zwangsläufig die Folge eines Unfalls sein. Er kann genau so gut auch eine Folge von Vandalismus sein.

Meine Empfehlung ist, den Verkäufer unverzüglich mit dem Schadenbild konfrontieren. Auf jeden Fall schriftlich mit Nachweis (Einschreiben Rückschein) unter Fristsetzung von max. 10 Tagen einen gemeinsamen Besichtigungstermin vereinbaren.
Sollte der Verkäufer sich weigern, unbedingt einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen aufsuchen und zunächst ein so genanntes Kurz-Testat erstellen lassen. Ist eine geringere Kostenfrage. Ein erfahrener Sachverständiger kann anhand der Beschädigung und der Rep.-Ausführung in der Regel auch sicher bestimmen, wie alt das Schadenbild ist und wie hoch der voraussichtliche Rep.-Betrag ist. Das ist dafür wichtig, dass der Verkäufer nicht behaupten kann, die Beschädigung ist erst nach der Fahrzeugübergabe an Sie nachträglich entstanden bzw. eingetreten.
Die Höhe des Rep.-Betrages ist wichtig, weil der Verkäufer eine ungefragte Offenbarungspflicht hat, wenn der Schaden voraussichtlich den Betrag von 1.500 EUR überschreitet. Ist das Urteil des Sachverständigen zum Schadenzeitpunkt eindeutig zu Ihren Gunsten, dann unverzüglich ohne weitere Androhung von Massnahmen, gegenüber dem Verkäufer, einen erfahrenen Anwalt mit der Wahrnehmung ihrer berechtigten Interessen beauftragen. Die Kosten werden nach dem Verursacher-Prinzip geregelt. In aller Regel der Unterliegende.
Erst im Zuge der eventuell gerichtlichen Auseinandersetzung ein so genanntes Beweissicherungsgutachten beantragen. Das kostet dann nicht Ihr Geld.
Das Kurz-Testat sehr gering halten, aber AUSSAGE kräftig. Es ist zunächst als Parteien-Gutachten anzusehen und kann von der Gegenseite im eventuellen Prozessfall abgelehnt werden. Darum zunächst nur den relativ geringen Kostenaufwand. Aber immer mit dem Gewissen im Rücken, ein anderer Sachverständiger kann dem Gericht nichts anderes berichten.

Meistens ist im Vorfeld schon sehr viel zu klären, wenn man(n) in einer Sache ruhig, besonnen und sachlich mit dem Verkäufer das Gespräch führt. Hierbei sollten allerdings die Ihnen zur Verfügung stehenden Möglichkeiten (nicht drohend) aufgezeigt werden.

Also frisch an die Sache und den Kopf nicht hängen lassen.
:crazy: ??
MfG

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"Der Beitrag ist keine Rechtsberatung, lediglich eine qualifizierte Äusserung im Laien-Forum !?!"

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#2
 Von 
murgab123
Status:
Student
(2959 Beiträge, 654x hilfreich)

Ich schließe mich meinem Vorredner an.

War der Verkäufer Erstbesitzer? Wenn nicht, wäre es möglich, dass ihm der Schaden nicht bekannt war.

Reden Sie mit ihm und versuchen Sie das zu klären. Generell berechtigt Sie das nicht, vom Kaufvertrag zurückzutreten es sei denn, hier wurden Sie mutwillig getäuscht.

Laienmeinung

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Commodore
Status:
Lehrling
(1521 Beiträge, 463x hilfreich)

Hallo gordon,

ein kleiner Nachtrag zum Vortrag:

*Arglistige Täuschung >> sofortige Rückabwicklung möglich !!

Urteil BGH Az. V ZR 249/05
:dance:

MfG


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"Der Beitrag ist keine Rechtsberatung, lediglich eine qualifizierte Äusserung im Laien-Forum !?!"

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#4
 Von 
gorden
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

hallo,

danke schon mal für die schnellen antworten... das auto hat 2 vorbesitzer, der letzte hat es 2 jahre lang gefahren meines wissens nach. ich gehe nicht von Vandalismus aus, da unter der kunststoffabdeckung auch eine beule war und diese von einem unfall herrüren müsste.

gruß gorden

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