mündl. Kaufvertrag - arglistige Täuschung/Gewährleistungsausschluss

27. April 2015 Thema abonnieren
 Von 
abckekse
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 10x hilfreich)
mündl. Kaufvertrag - arglistige Täuschung/Gewährleistungsausschluss

Hallo zusammen,

ich mach´s relativ kurz ...

Verkäufer und Käufer sind beides Privatpersonen ...

Über eBay wurde ein Wohnmobil angeboten, hier wurde die Sachmängelhaftung ausgeschlossen.
Die Auktion wurde vorzeitig beendet und das Wohnmobil wurde außerhalb von eBay verkauft.

Einigung über Preis und Fahrzeug, Probefahrt und Besichtigung erfolgte.
(Verkäufer hatte einen Zeugen dabei, Käufer nicht)
Über den Ausschluss der Sachmangelhaftung wurde in keinster Weise gesprochen ...

Auf Nachfrage über einen "welligen PVC vor der Küche" antwortete der Verkäufer "Nudelwasser übergelaufen".

Der Kaufvertrag ist zustande gekommen.(mündlich)

Auto und Geld wechseln ihren Besitzer.

2 Tage später wird festgestellt, dass das Wohnmobil einen Feuchtigkeitsschaden hat/hatte (marodes Holz).

Frage 1: Sofern sich der Verkäufer auf einen Ausschluss der Gewährleistung bezieht, wer hat hier die Beweispflicht? (nichts schriftliches)
Frage 2: die eBay-Autkion sollte komplett außen vor sein, da der Kaufvertrag ja nicht über eBay zustande gekommen ist, oder?
Frage 3: Sehe ich das richtig, dass der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten kann, da
a. ... Gewährleistung nicht ausgeschlossen war
b. evtl. sogar arglistige Täuschung vorliegt (da vermutlich bewusst auf "überkochendes Wasser" verwiesen)?

Für eure Antworten vielen dank im Voraus!

-- Editier von abckekse am 27.04.2015 10:47

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13 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119348 Beiträge, 39713x hilfreich)

zu 1
Der Verkäufer müsste beweisen, das er die Gewährleistung ausgeschlossen hat (deshalb hatte er wohl auch den Zeugen dabei)
Wenn ihm das gelingt, müsste der Käufer versuchen diesen Beweis zu erschüttern.


zu 2
nicht unbedingt
Es kommt darauf an, in wie weit man auf das Angebot Bezug genommen hat und in wie weit das Angebot in dem Kauf mit einbezogen wurde


zu 3
Wenn die Gewährleistung nicht ausgeschlossen war, müsste der Käufer dem Verkäufer in der Regel mindestens 2x die Gelegenheit zur Nachbesserung geben.

Für arglistige Täuschung wäre sogar der Nachweis erforderlich, das der Verkäufer definitiv vor Verkauf wusste, das das Holz morsch war.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

3x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
JenAn
Status:
Student
(2517 Beiträge, 2552x hilfreich)

ad 1.

Der VK müßte beweisen, daß die Gewährleistung ausgeschlossen wurde. Da kann die Auktion aber ein guter Anscheinsbeweis sein, wenn danach nur ein mündlicher Kaufvertrag geschlossen wurde. Außer man kann als K irgendwie begründen, wieso dabei auf einmal kein Gewährleistungsausschluß vereinbart gewesen sein sollte, d.h. warum der VK darauf grundlos verzichtet haben sollte.

ad 2.

Wenn nur ein mündlicher (oder ein sehr knapper schriftlicher) Kaufvertrag geschlossen wurde, wird lebensnah sein, daß er sich auf die Angaben aus der Auktion (oder Kleinanzeige) beziehen soll. Es wäre umgekehrt lebensfremd, daß man plötzlich über dieselbe Sache einen ganz anderen Vertrag (mit Gewährleistung, mit viel mehr Mängelangaben etc.) gemacht haben will.

ad 3a.

Nein, ohne Gewährleistungsausschluß (aber #1, #2 beachten) hat man "nur" Sachmängelhaftungsansprüche, aber kein Rücktrittsrecht (jedenfalls nicht ohne daß Nachbesserungsversuche fehlgeschlagen sind).

ad 3b.

Bisher schreibst du noch gar nichts, was den Schluß zulassen würde, daß ein größerer Mangel als "durch überkochendes Wasser verursacht" vorliegt. Und wie wollte man im Streitfall ohne Zeugen beweisen, was einem der VK mündlich zugesichert haben will? Klar, der Zeuge des VK müßte auch zu deinen Gunsten wahrheitsgemäß aussagen, aber ob er das tut?

3x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
abckekse
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 10x hilfreich)

Hallo,

vorerst danke für eure Antworten.

Bzgl. des Zeugens hatte ich falsch geschrieben, der Verkäufer hatte KEINEN Zeugen dabei, der Käufer wohl.

Der Gewährleistungsausschluss könnte dann also WENN nur in Bezug auf die abgebrochene eBay-Auktion zurückzuführen sein.
Wie gesagt, schriftlich wurde nichts vereinbart - auch wurde über die Gewährleistung nicht gesprochen.
Über die eBay-Auktion wurde ebenfalls nie gesprochen, hierdrüber ist lediglich der Kontakt zustande gekommen (telefonisch).

Wie es aussieht, ist das gesamte Wohnmobil "feucht". Der Schaden wäre, sofern sich dies bestätigt, der wirtschaftliche Totalschaden.
soll heißen: nachbessern = sinnlos!

Das "überkochende Wasser" hat es wohl gar nicht gegeben, sondern es ist vielmehr die Feuchtigkeit im Unterboden, die dieses Schadensbild aufzeigt. Das lässt vorerst die Vermutung nahe, dass es sich hier um arglistige Täuschung handeln könnte. Einen entpsrechenden Beweis liefern zu könne, ist hier eher schwierig.

Diese Gedanken bräuchte man sich jedoch nicht machen, sofern der Gewährleistungsausschluss aus der eBay-Auktion (Zitat: "Natürlich Privatverkauf keine Garantie und Rücknahme u.s.w... Wer dies nicht akzeptiert, SOLLTE auch nicht MITBIETEN!!! " nicht interessiert.
Wobei sich hier die Frage stellt, ist das ein wirksamer Gewährleistungausschluss? Zumal Garantie nicht Gewährleistung...

-- Editiert von abckekse am 27.04.2015 11:50

2x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
JenAn
Status:
Student
(2517 Beiträge, 2552x hilfreich)

Zitat:
Wobei sich hier die Frage stellt, ist das ein wirksamer Gewährleistungausschluss? Zumal Garantie nicht Gewährleistung...


Ja, der Wille des VK war klar erkennbar, besonderer magischer Worte bedarf es nicht, §133 BGB .

Zitat:
Diese Gedanken bräuchte man sich jedoch nicht machen, sofern der Gewährleistungsausschluss aus der eBay-Auktion [...] nicht interessiert.


Und wie willst du einem Richter plausibel machen, daß der VK bei deinem Vertrag auf den Gewährleistungsausschluß verzichtet haben soll? Wurde der Preis noch mal deutlich erhöht? Soll der VK es nur "vergessen" haben? Die Anbahnung war doch unstrittig über die eBay-Auktion, also wird man auch annehmen, daß diese als Verhandlungs- und Vertragsgrundlage gedient hat. Da müßtest du zumindest den ersten Anschein erschüttern, insbesondere bei einem mündlichen Kaufvertrag. Da wird dir auch ein Zeuge wohl nicht viel helfen, denn der könnte in so einer Situation sonstwas behaupten, auch daß man dir versprochen hat, der Motor sei aus Gold und der Vorbesitzer der Papst. Ganz mit dem Klammerbeutel gepudert sind Richter nicht. ;)

2x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
abckekse
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 10x hilfreich)

Hallo,

danke für deine Antwort.

Der Preis lag Höher als bei ebay, ja.

Nach einem gestrigen Telefonat mit dem VK hatte er nun gesagt, es sei mal der Kühlschrank ausgelaufen.

Kochendes Wasser ist nun doch nicht mehr schuld ...

Er wollte sich bis heute Abend was überlegen - mal schauen ...

2x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
JenAn
Status:
Student
(2517 Beiträge, 2552x hilfreich)

Zitat:
Der Preis lag Höher als bei ebay, ja.


Das wäre dann - insbesondere wenn die Kontaktanbahnung nicht über die eBay-Auktion erfolgte - in der Tat ein gutes Argument, wieso der VK bei diesem Verkauf nicht die Gewährleistung ausgeschlossen haben soll. Außer der VK kann plausibel machen, aus welchem anderen Grund der Preis höher angesetzt wurde als bei eBay.

Vorausgesetzt natürlich wir reden bzgl. eBay vom Sofort-Kaufpreis und nicht vom Startpreis. Wenn die eBay-Auktion bei 1000 EUR Startpreis (nicht Sofortkauf!) lag *und* die Kontaktanbahnung über die Auktion erfolgte, ist ein Kaufpreis von 1500 EUR außerhalb von eBay noch kein Indiz dafür, daß der Kaufpreis deswegen höher lag, weil die Gewährleistung nun doch nicht ausgeschlossen wurde.

2x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
abckekse
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 10x hilfreich)

Hallo zusammen,

zwischenzeitlich gibt es in dieser Angelegenheit einen neuen Sachstand.

Der Käufer hatte "zugegeben", dass wohl mal der Kühlschrank ausgelaufen ist und daraufhin eine Bodenplatte getauscht worden ist. Selbst wenn das stimmt, wurde leider nur ein Teil der Bodenplatte erneuert, der andere Teil ist nachweislich Feucht und morsch.
Das ganze hat somit rein gar nichts mehr mit "überkochendem Nudelwasser" zu tun.

Soweit handelt es sich, Gewährleistungsausschluss hin oder her, um eine arglistige Täuschung,oder ?!

Zusammengefasst:
Auf Nachfrage erzählt der VK uns, dort ist "Nudelwasser übergelaufen".
Wohlwissentlich, dass hier ein Kühlschrank ausgelaufen und ein Teil einer Bodenplatte getauscht worden ist.

Ich bin in dieser Angelegenheit jetzt weniger neutral, aber, seh ich das so nicht richtig?!

Werde mir aufjeden Fall jetzt einen Termin beim Rechtsanwalt holen.

Gruß

2x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119348 Beiträge, 39713x hilfreich)

Zitat:
Der Käufer hatte "zugegeben", dass wohl mal der Kühlschrank ausgelaufen ist und daraufhin eine Bodenplatte getauscht worden ist.

Gerichtsfest nachweisbar?
Welcher Wortlaut?



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

3x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
0815Frager
Status:
Master
(4953 Beiträge, 2376x hilfreich)

Zitat (von abckekse):

Auf Nachfrage erzählt der VK uns, dort ist "Nudelwasser übergelaufen".
Wohlwissentlich, dass hier ein Kühlschrank ausgelaufen und ein Teil einer Bodenplatte getauscht worden ist.

Was ist der Unterschied zwischen Nudelwasser und dem Kühlschrank, aus meiner Sicht wurde beides Mal der Boden nass?

2x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
JenAn
Status:
Student
(2517 Beiträge, 2552x hilfreich)

Der Unterschied dürfte die Wassermenge sein - so wie sich auch "Glas Wasser umgeschmissen" und "Wasserrohrbruch gehabt" unterscheiden.

2x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
abckekse
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 10x hilfreich)

So ist es, und vermutlich ist der Kühlschrank ausgelaufen und dieser Umstand wurde nicht direkt festgestellt (vllt. Winterpause).

Entsprechend ist die Kühlflüssigkeit ins Holz eingedrungen.

Bei Nudelwasser wäre wohl kaum die Bodenplatte aufgequollen ...

Gespräch wurde aufgenommen, allerdings ohne sein Wissen, somit vermutlich nicht brauchbar vor Gericht.
Andererseits lässt sich der Austausch der Bodenplatte sicher nachweisen, dass er das gemacht / veranlasst hat und somit davon wusste ...

2x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
0815Frager
Status:
Master
(4953 Beiträge, 2376x hilfreich)

Zitat (von abckekse):

Gespräch wurde aufgenommen, allerdings ohne sein Wissen, somit vermutlich nicht brauchbar vor Gericht.

Nicht nur nicht verwertbar, sondern Strafbar § 201 StGB .

3x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119348 Beiträge, 39713x hilfreich)

Zitat:
Was ist der Unterschied zwischen Nudelwasser und dem Kühlschrank, aus meiner Sicht wurde beides Mal der Boden nass?

Nun, Nudelwasser wird der durchschnittliche mitteleuropäische Standard-Camper wohl direkt aufwischen.
Wenn der Kühlschrank ausläuft sieht man das nicht sofort und das Wasser hat genug Zeit sich seinen Weg zu suchen.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

2x Hilfreiche Antwort

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