privatverkauf Falscher KM Stand

1. Dezember 2011 Thema abonnieren
 Von 
kingz187
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 6x hilfreich)
privatverkauf Falscher KM Stand

Hallo,

habe ein Auto vor ca. 7 Monaten verkauft dieses aber nun aufgrund zu hoher kosten verkauft.
Ich Idiot habe auch den Kaufvertrag nich mehr vom vorherigen VK.

Nun habe ich den halt bei Mobile Inseriert und auch verkauft bekommen, mit der laufleistung die auch auf dem Tacho stand und die ich auch immer für glaubhaft hielte. Diese war bei Verkauf 112000km, nun hat sich der VK gemeldet und meinte das die falsch ist und wohl schon bei 200000km sei oder mehr aufgrund des fehler auslesens.

Ich habe davon nix gewusst und ebenfalls genug ins Auto investiert ( was mich jetzt auch nicht mehr so wirklich wundert das ich so viele investiert habe)

nun will er mich evtl. anklagen, was kann ich nun tun ??
Was kommt auf mich zu, war ein Privatverkauf ohne jegliche Garantie oder Ansprüche halt.
Wusste davon definitiv nix.

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13 Antworten
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#1
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
Status:
Senior-Partner
(6927 Beiträge, 2505x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Wusste davon definitiv nix. <hr size=1 noshade>



Das wird dir nichts nutzen, auch der Gewährleistungsausschluss nicht.

Der BGH hat einen ganz ähnlichenFall entschieden:

VIII ZR 92/06

Der Kläger war nach § 437 Nr. 2 Alt. 1 BGB berechtigt, vom Kaufvertrag zurückzutreten, weil das Motorrad mangelhaft ist. Die Abweichung zwischen der vereinbarten Laufleistung von 30. 000 km und der tatsächlichen Laufleistung von mehr als 48. 000 km stellt, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, einen Sachmangel dar (§ 434 Abs. 1 Satz 1 BGB ), der nicht unerheblich ist (§ 323 Abs. 5 Satz 2 BGB ).

Hier ist das Urt. (etwas) verständlicher erklärt:

http://juratelegramm.de/faelle/privatrecht/BGH_NJW_2007_1346.htm

Der Gewährleistungsausschluss erfasst den angegebenen Tachostand nicht.

D.h. dein K kann zurücktreten, Auto zurück, Kaufpreis zurück, der K muss sich aber eine angemessene Nutzungsentschädigung gegenrechnen lassen.

Gerätst du in Verzug kommen die Anwaltskosten des K noch dazu. Eine friedliche Einigung wäre deshalb empfehlenswert.

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1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
kingz187
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 6x hilfreich)

oh gott, das ja richtig *******...

denn werd ich mich morgen sofort an die suche machen und gucken ob ich noch irgendwo meinen kaufvertrag finde...

dafür will ich defintiv nich aufkommen

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
Status:
Senior-Partner
(6927 Beiträge, 2505x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>denn werd ich mich morgen sofort an die suche machen und gucken ob ich noch irgendwo meinen kaufvertrag finde...

dafür will ich defintiv nich aufkommen
<hr size=1 noshade>


Dir ist aber klar: Gegenüber "deinem" K haftest nur du, aus eurem KV.

Ob du an deinen VK noch ran kommst, hängt (u.A.) davon ab, ob bereits Verjährung eingetreten ist, max. 2 Jahre, § 438 BGB .

Sonst könnte das nur helfen, wenn eine arglistige Täuschung vorliegt. Und wenn du ihm das nachweisen kannst. Das wäre noch nicht verjährt.

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2x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
kingz187
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 6x hilfreich)

aber das ja echt krass...

ich mein klar das ja richtig blöd, ich wurde gelinkt und nun er... und ich hafte nun dafür ?? zumal das geld auch schon weg ist bzw. anderes auto und und und...

aufgrund von was könnte er denn zurücktreten ?
Welchen grund gibt es dafür ??
Ich verkaufe das Auto ohne Serviceheft etc. und denke bzw. fahr das auto selbst knapp nen jahr und denke doch das der KM immer orginal ist, zumal ich selbst viel investiert habe darin...

Ich habe ja keine arglistige täuschung getätigt oder sonstiges...

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
Status:
Senior-Partner
(6927 Beiträge, 2505x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>aufgrund von was könnte er denn zurücktreten ?
Welchen grund gibt es dafür ?? <hr size=1 noshade>


Im Fachchinesisch:

Ein für diesen Fall geltender Gewährleistungsausschluss besteht nicht. Der Anspruch des K gegen B aus § 346 I BGB i. V. mit §§ 437 Nr. 2, 326 V, 323 I BGB auf Rückzahlung des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung (§§ 346 I, II 1 Nr. 1 BGB ) und Zug um Zug gegen Rückgabe des Motorrads (§§ 346 I, 348 BGB ) ist begründet.

Ich kann dir das hier nicht erklären, wenn du unsicher bist, solltest du fachkundigen Rat einholen.

Nutzungsentschädigung/km kannst du gegenrechnen, ich weiss nicht, ob das oben unterging.

quote:<hr size=1 noshade>Ich habe ja keine arglistige täuschung getätigt oder sonstiges... <hr size=1 noshade>


Dann würdest du schon jetzt auch für Anwaltskosten haften. Der Rücktritt hier hat nichts mit Arglist zu tun.

Du solltest es wie gesagt vermeiden gegenüber K in Verzug zu geraten.

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1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
kingz187
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 6x hilfreich)

hm ok,

dann kann ich nur hoffen und versuchen das ich mich mit dem K einig werd.. und ich selbst kontakt zu meinem vk aufnehme

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
kingz187
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 6x hilfreich)

womit muss man eigtl. rechnen wenns vor gericht geht ?

mach mir da jeden tag gedanken drüber nun,
wenn er auto zurück geben will und ich das geld ja nun gar nich mehr hab... könnt mich verrückt machen.

hab nun 4 monate führerschein und dann sowas gleich... =(

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1x Hilfreiche Antwort


#9
 Von 
kingz187
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 6x hilfreich)

lach, ja wohl wahr... also müsste ich wenns vor gericht geht ne ratenzahlung wohl in kauf nehmen...

und könnte ich dann eigtl. meinen vk auch noch anklagen ? selbst wenn ich nun den wagen schon weiterverkauft habe ?

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1x Hilfreiche Antwort


#11
 Von 
kingz187
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 6x hilfreich)

wo sind die antworten denn nun hin ??

also nochmals die frage ??
geht das ganze nun vor gericht und das geld ist weg womit muss ich da rechnen ?? bin ja jetzt arbeitslos usw... muss ich dann ne ratenzahlung hinnehmen oder was meint ihr ??

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1x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
PerryRhodan
Status:
Praktikant
(958 Beiträge, 373x hilfreich)

quote:
wenn er auto zurück geben will und ich das geld ja nun gar nich mehr hab


... dann wird er aus einem gewonnenen Prozeß 30 Jahre lang zwangsvollstrecken können, irgendwann wirst du ja wieder zu Geld kommen.

quote:
könnte ich dann eigtl. meinen vk auch noch anklagen ?


Nur, wenn du zufällig Staatsanwalt sein solltest. Du könntest ihn allerdings ver klagen. Ob mit Erfolg, weiß man nicht.

quote:
selbst wenn ich nun den wagen schon weiterverkauft habe ?


Ja, das wäre unerheblich.

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1x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2999x hilfreich)

Hallo Kingz,

1) woher bist Du so sicher, dass die Behauptung des Käufers stimmt? Hat er dafür Nachweise angeboten?

2) Was steht im Kaufvertrag zu den Km? Genauer Text bitte.

Falls dort steht "abgelesener Kilometerstand" könnte die Beurteilung anders ausfallen.

SG

Berry

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