Anspruch Freigabe Bürgschaft für Darlehen des EX

19. Februar 2018 Thema abonnieren
 Von 
guest-12320.09.2021 18:15:43
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Beginner
(146 Beiträge, 36x hilfreich)
Anspruch Freigabe Bürgschaft für Darlehen des EX

A und B sind seit vielen Jahren verheiratet. 2013 finden die beiden ein großes MFH, welches sie sanieren und vermieten wollen. Die wirtschaftlichen Verhältnisse sind gut. Da beide wissen, dass sie das kaum allein stemmen können, fragen sie C, der einigermaßen vermögend ist und ein sehr gutes Einkommen hat. Da A bei der Bank arbeitet, wo die Finanzierung platziert werden soll, kann A nicht Teil der Gesellschaft bürgerlichen Rechts werden. Das Objekt wird von der GbR bestehend aus B und C erworben. A bringt sich "im Hintergrund" ein und managt die kfm. Dinge.

Die Bank trifft eine positive Kreditentscheidung über T€ 1.250 mit der Maßgabe, dass A eine Bürgschaft in Höhe von T€ 500 übernimmt. Allen liegt das Projekt am Herzen. A unterschreibt die Bürgschaft. Ende 2014 wird die Immobilie fertig, Mieteinnahmen für die GbR in Höhe von T€ 140 p. a. werden von nun an realisiert.

Anfang 2015 erfährt A, das B sie über einen langen Zeitraum betrogen hat. A zieht nach 18 Jahren Ehe die Reißleine. In den folgenden Monaten versucht man eine Trennungsvereinbarung hinzubekommen, die Anfang 2016 unterschrieben wird. Hinsichtlich der Bürgschaft wird geregelt:

Schuldhaftentlassung aus der Bürgschaft
B verpflichtet sich, dafür Sorge zu tragen, dass die GbR einen Antrag auf Schuldhaftentlassung der A aus der von dieser übernommenen Bürgschaft von T€ 500 bei der finanzierenden Bank stellt. Auf die Entscheidung hat die GbR keinen Einfluss. Sollte die Bürgschaftsentlassung nicht erreicht werden, ist B verpflichtet, die A von einer Bürgschaftsinanspruchnahme in jedem Fall freizustellen. B verpflichtet sich außerdem dafür Sorge zu tragen, dass die aus ihm und C bestehende GbR eine Grundschuld über T€ 500 auf Blatt X des Grundbuchs von Y an rangbereiter Stelle im Grundbuch eintragen lässt, sofern eine Bürgschaftsentlassung der A nicht bis zum 30.06.2017 zustande kommen sollte. Die Forderung einer Avalprovision in banküblicher Höhe für die Stellung der Zusatzsicherheit bleibt unberührt.

Nunmehr sind mehrere Versuche der A selbst, die Freistellung bei der Bank zu erreichen, gescheitert. Ob B und/oder die GbR etwas unternommen hat, ist unklar. Es wird behauptet, mit der Bank gesprochen zu haben, allerdings ohne Nachweis.
Die Grundschuldeintragung wird verweigert, angeblich macht C nicht mit. Die Regelung über den finanziellen Ausgleich ist nicht rechtssicher. Hier ist A vor Gericht gescheitert. A hat sozusagen auf kompletter Linie die "Arschkarte". Den beiden Gesellschaftern ist nicht beizukommen.

Fakt ist, dass A 500 T€ nicht stemmen könnte,
Fakt ist, dass sie weder Einfluss noch Einblick in die Geschäfte hat und daran wirtschaftlich nicht partizipiert.
Fakt ist, dass die Bürgschaft aus einer Zeit rührt, als "alles noch gut" war.

Auf den ersten Blick könnte man auf Sittenwidrigkeit gehen, ein damit betrauter Rechtsanwalt sieht das kritisch.
Nun habe ich davon gehört, dass man qua Gesetz einen Anspruch hat, in einer solchen Situation enthaftet zu werden. Ist dem so und wie wäre eine sinnvolle Vorgehensweise?

Die von B erklärte interne Haftungsfreistellung wird schwerlich zu realisieren sein, B sagt selbst, dass seine finanzielle Situation "prekär" ist. Das Objekt ist gut vermietet, aber aufgrund umfangreicher Entnahmen in der Vergangenheit und der nun einsetzenden Tilgung der bisher tilgungsfreien Darlehen rechnet A bis Ende des Jahres mit einer Inanspruchnahme.

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47488 Beiträge, 16808x hilfreich)

Zitat:
Nun habe ich davon gehört, dass man qua Gesetz einen Anspruch hat, in einer solchen Situation enthaftet zu werden. Ist dem so und wie wäre eine sinnvolle Vorgehensweise?


Nein, dem ist nicht so.

Zitat:
rechnet A bis Ende des Jahres mit einer Inanspruchnahme.


Spätestens dann sollte A die Mieteinnahmen pfänden lassen und ggf. darauf hinwirken, dass eine Zwanghypothek eingetragen wird.

Ggf. kann B davon überzeugt werden, ihren Anteil am Haus an A zu übertragen bevor es zu derartigen Zwangsmaßnahmen kommt.

Auch C kann kaum daran gelegen sein, dass es zu solchen Zwangsmaßnahmen kommt.

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
guest-12320.09.2021 18:15:43
Status:
Beginner
(146 Beiträge, 36x hilfreich)

Die Mieteinnahmen sind an die Bank abgetreten.

B lässt sich von nichts überzeugen - leider. C fehlt leider jedes Verständnis und "dackelt" nur B hinterher.
Alle bisherigen Versuche einer Einigung in jede Richtung sind fehlgeschlagen.

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