Arbeitgeber verlangt Nachweis über Kontoinhaber

1. September 2020 Thema abonnieren
 Von 
Tunja
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Arbeitgeber verlangt Nachweis über Kontoinhaber

Guten Tag
Dar ein Arbeitgeber oder ehemaliger Arbeitgeber den Nachweis über den Kontoinhaber verlangen das ist doch Datenschutz oder nicht?!

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16 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
ratlose mama
Status:
Lehrling
(1346 Beiträge, 508x hilfreich)

Warum hat er die Info denn nicht?

Du musst doch ein Konto angeben, damit der Lohn überwiesen werden kann. Da steht doch dann auch der Kontoinhaber.

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#2
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16928 Beiträge, 5885x hilfreich)

Zitat (von ratlose mama):
Du musst doch ein Konto angeben, damit der Lohn überwiesen werden kann. Da steht doch dann auch der Kontoinhaber.
Nö, der Name für die Überweisung braucht nicht mit dem tatsächlichen Kontoinhaber übereinzustimmen.
Nur die Kontonummer ist von Interesse.

Signatur:

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#3
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6266 Beiträge, 1498x hilfreich)

Zitat (von -Laie-):
Zitat (von ratlose mama):
Du musst doch ein Konto angeben, damit der Lohn überwiesen werden kann. Da steht doch dann auch der Kontoinhaber.
Nö, der Name für die Überweisung braucht nicht mit dem tatsächlichen Kontoinhaber übereinzustimmen.
Nur die Kontonummer ist von Interesse.

1. kann das bei Überweisungen Probleme verursachen
2. ist es ein berechtigtes Interesse des AG, den Kontoinhaber zu kennen; Stichworte Geldwäsche, Verhinderung von Pfändung etc.pp.

Wenn der Arbeitnehmer sein Gehalt partout auf ein fremdes Konto überwiesen haben will, kann er das dem Arbeitgeber ja mitteilen.

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

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#4
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6266 Beiträge, 1498x hilfreich)

Zitat (von Tunja ):
das ist doch Datenschutz oder nicht?!

Datenschutz ist der Schutz von Personendaten.

Der Arbeitgeber kennt zwangsläufig viele Personendaten des Arbeitnehmers:

Name, Vorname
Geburtsdatum
Anschrift
Personenstand (ledig, verheiratet)
Kinder vorhanden oder nicht
Religionszugehörigkeit
Krankenversicherung
Bankverbindung (Geldinstitut, Kontonummer, Kontoinhaber)

Diese Daten sind schon für die Lohnabrechnung erforderlich, und für die korrekte Buchführung des Arbeitgebers. Der muss ja dokumentieren, wem er aus welchem Grund wann wieviel Geld auf welches Konto gezahlt hat.

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

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#5
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10648 Beiträge, 4200x hilfreich)

Zitat (von eh1960):
1. kann das bei Überweisungen Probleme verursachen


Ich wüsste nicht wie.
Bei einer Sepaüberweisung wird der Kontoinhaber überhaupt nicht berücksichtigt.


Zitat (von eh1960):
Bankverbindung (Geldinstitut, Kontonummer, Kontoinhaber)

!!!Zahlungsempfänger!!!



-- Editiert von spatenklopper am 01.09.2020 15:54

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#6
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119582 Beiträge, 39745x hilfreich)

Zitat (von Tunja ):
Dar ein Arbeitgeber oder ehemaliger Arbeitgeber den Nachweis über den Kontoinhaber verlangen

Klar. Verlangen kann man, denn verlangen kann man ja fast alles.
Probleme gibt es meist erst beim „bekommen" bzw. „durchsetzen", insbesondere wenn die Gegenseite nicht kooperativ ist und sich sträubt die Forderung zu erfüllen.

Falls dann – so wie hier – keine Rechtsgrundlage für das verlangen erkennbar ist, tendieren die Erfolgsaussichten gegen 0.



Zitat (von eh1960):
Stichworte Geldwäsche, Verhinderung von Pfändung

Unfug ...



Zitat (von eh1960):
Diese Daten sind schon für die Lohnabrechnung erforderlich, und für die korrekte Buchführung des Arbeitgebers.

Auch das ist Unfug.
Weder für die Lohnabrechnung ist der Kontoinhaber relevant, noch für die korrekte Buchführung des Arbeitgebers.
Im Gegenteil, das sind Daten die nach DSGVO sogar gar nicht verarbeitet werden dürfen.



Es gibt keine Rechtsgrundlage dafür, das der AG den Kontoinhaber kennen muss.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#7
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6266 Beiträge, 1498x hilfreich)

Zitat (von spatenklopper):
Zitat (von eh1960):
1. kann das bei Überweisungen Probleme verursachen


Ich wüsste nicht wie.
Bei einer Sepaüberweisung wird der Kontoinhaber überhaupt nicht berücksichtigt.

Dadurch, daß bei der Bank jemand darüber stolpert und Geldwäsche vermutet.

Zitat:

Zitat (von eh1960):
Bankverbindung (Geldinstitut, Kontonummer, Kontoinhaber)

!!!Zahlungsempfänger!!!

Wenn Zahlungsempfänger und Kontoinhaber unterschiedlich sind, muss das dokumentiert werden. Stichwort: Geldwäscheverdacht.

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6266 Beiträge, 1498x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):

Zitat (von eh1960):
Diese Daten sind schon für die Lohnabrechnung erforderlich, und für die korrekte Buchführung des Arbeitgebers.

Auch das ist Unfug.
Weder für die Lohnabrechnung ist der Kontoinhaber relevant, noch für die korrekte Buchführung des Arbeitgebers.

Ach, Harry, mal wieder keine Ahnung.
Zitat:
Im Gegenteil, das sind Daten die nach DSGVO sogar gar nicht verarbeitet werden dürfen.

Sie dürfen nicht nur, sie müssen verarbeitet werden, weil eine gesetzliche Vorschrift der DSGVO immer vorgeht.
Zitat:

Es gibt keine Rechtsgrundlage dafür, das der AG den Kontoinhaber kennen muss.

Die Grundlage nennt sich Abgabenordnung (AO).

Wenn Empfänger und Kontoinhaber nicht übereinstimmen, muss das dokumentiert werden, sonst gibt's bei der nächsten Buchprüfung durch das Finanzamt Stress.

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

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#9
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119582 Beiträge, 39745x hilfreich)

Zitat (von eh1960):
Dadurch, daß bei der Bank jemand darüber stolpert und Geldwäsche vermutet.

Hat nichts mit dem Arbeitgeber zu tun.
Knapp daneben ist auch vorbei ...



Zitat (von eh1960):
Wenn Empfänger und Kontoinhaber nicht übereinstimmen, muss das dokumentiert werden

Steht wo genau mit welchen Worten?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#10
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47489 Beiträge, 16808x hilfreich)

Irgendwie scheint ja der AG darauf gekommen zu sein, dass das Konto nicht auf den Namen den AN läuft. Einzige Möglichkeit, die mir dazu einfällt ist eine Rückmeldung der Bank.

Dem Kontoinhaber droht in dem Fall eine Kündigung seines Kontos, da Bankkonten nicht für Dritte benutzt werden dürfen.

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Eff123
Status:
Schüler
(292 Beiträge, 50x hilfreich)

In der Praxis ist es so, dass der Namen-Nummern-Abgleich bei Banken nur noch stichprobenmässig und bei größeren Summen durchgeführt wird. Allerdings auch bei wiederkehrenden Zahlungen, soweit diese über einen längeren Zeitraum erfolgen. Dazu sind die Banken - wie schon erwähnt - gemäß Abgabenordnung verpflichtet.

Es ist aber auch richtig, dass der AG im Normalfall nicht verpflichtet ist, zu überprüfen, wem das Konto gehört, auf das er Lohn oder Gehalt überweist.

Wenn ihm aber auffällt - oder er Kenntnis erlangt - dass hier etwas nicht stimmt, hat er durchaus das Recht, den AN darauf anzusprechen.

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
user08154711
Status:
Lehrling
(1897 Beiträge, 278x hilfreich)

Zitat (von eh1960):
Wenn Empfänger und Kontoinhaber nicht übereinstimmen, muss das dokumentiert werden, sonst gibt's bei der nächsten Buchprüfung durch das Finanzamt Stress.
Unsinn! In der AO wird nur von Kontenwahrheit gesprochen. Diese betrifft aber nicht den "Absender" (in diesem Fall der AG) und erst recht nicht irgendwelche Steuerprüfungen durch das FA.

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119582 Beiträge, 39745x hilfreich)

Zitat (von hh):
Dem Kontoinhaber droht in dem Fall eine Kündigung seines Kontos, da Bankkonten nicht für Dritte benutzt werden dürfen.

Wie kommt man denn darauf?
Wenn das ordentlich mit der Bank vereinbart ist, ist das gar kein Problem.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47489 Beiträge, 16808x hilfreich)

Zitat:
Wenn das ordentlich mit der Bank vereinbart ist, ist das gar kein Problem.


Das Problem ist jedoch, dass die Banken, die ich kenne, keine solche Vereinbarung abschließen.

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47489 Beiträge, 16808x hilfreich)

Ein weiteres Problem ist, dass der AG schuldrechtlich den Gehaltszahlungsanspruch von Person X nicht durch Zahlung des Gehaltes an Person Y erfüllen kann. Da muss Person X schon ausdrücklich anweisen, dass das Gehalt an Person Y gezahlt werden soll.

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119582 Beiträge, 39745x hilfreich)

Zitat (von hh):
Ein weiteres Problem ist, dass der AG schuldrechtlich den Gehaltszahlungsanspruch von Person X nicht durch Zahlung des Gehaltes an Person Y erfüllen kann.

Bei Notaren und Anwälten ist das absolut üblich, bei vielen Firmen genauso.
Auch Privatleute können das vereinbaren, muss man mit seinem Bankberater halt besprechen.
Einen Rechtsanspruch darauf gibt es aber nicht und manchmal dauerts auch und man muss argumentieren.

Bei mir machen örtliche Sparkasse, örtliche Volksbank und Commerzbank das.



Zitat (von hh):
Das Problem ist jedoch, dass die Banken, die ich kenne, keine solche Vereinbarung abschließen.

Richtig
Da der AG die IBAN aber wohl vom AN für diesen Zweck bekommen hat (idealerweise schriftlich), sollte das ausreichend sein um schuldbefreiend zu leisten?


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