Auf Bankkonto vom geschäftsunfähigem Onkel in Österreich mit notarieller Generalvollmacht zugreifen

20. Dezember 2018 Thema abonnieren
 Von 
Naish
Status:
Frischling
(40 Beiträge, 0x hilfreich)
Auf Bankkonto vom geschäftsunfähigem Onkel in Österreich mit notarieller Generalvollmacht zugreifen

Liebe Forumsmitglieder,

mein Onkel hat mir und meiner Mutter vor 2 Jahren eine notarielle Generalvollmacht in die Hand gedrückt. Mittlerweile ist mein Onkel im Pflegeheim, dement und geschäftsunfähig, sodass wir alles für ihn regeln - unter anderem auch seine Bank-Angelegenheiten inkl. Käufe/Verkäufe von Aktien, Überweisungen etc.

Nun bekam er auf einmal Post von einer Sparkasse in Österreich, von der wir nichts wussten. Diese wollte Angaben zu seinem aktuellen Aufenhaltsort, Steuernummern etc. erhalten. Nachdem ich die Bank darüber informiert habe, dass mein Onkel im Pflegeheim ist und Ihnen das Formular nicht mehr zurückschicken würde, teilte man mir mit, dass mein Onkel in dieser Sparkasse in Österreich ein Depot und ein Verrechnungskonto hat.

Ich habe der Bank daraufhin eine Kopie der notariell beglaubigten Generalvollmacht zugesendet mit der Bitte um Informationen über die Guthaben, Aktien sowie Einkünfte der letzten Jahre, die ich dann evtl. nachträglich beim Finanzamt melden müsste (sind ja nicht mit in den Jahressteuerbescheiden der letzten Jahre mit eingeflossen).

Zurück erhielt ich ein Formular für meinen Onkel mit Einwilligung, dass ich auf sein Depot/Konto zugreifen könne und der Entbindung der Schweigepflicht, das mein Onkel unterschreiben solle.

Ich habe der Bank mitgeteilt, dass mein Onkel nicht mehr in der Lage sei, zu unterschreiben - er kann ja noch nicht einmal mehr alleine essen. Dies könne ich Ihnen auch vom Hausarzt bestätigen lassen.

Genau hierzu bzw. wenn der Vollmachtsgeber nicht mehr geschäftsfähig ist, ist ja eine notariell beglaubigte Generalvollmacht von Nützen. Und in Deutschland MUSS jede Bank oder andere Institution diese Vollmacht anerkennen und darf keine Extra-Vollmacht mehr einfordern. Wir sind mit der Vollmacht die gesetzlichen Betreuer meines Onkels.

Mir wurde jetzt mitgeteilt, dass dies bzw. die not. Vollmacht in Österreich nicht gelten soll und man gibt mir bislang keine weiteren Auskünfte über das Konto/Depot.

Was soll ich jetzt machen? Mehr als eine notariell beglaubigte Generalvollmacht kann man doch nicht vorlegen, um Zugriff auf das Konto zu erhalten. Ich frage mich dann auch, wie es gehandhabt wird, wenn mein Onkel einmal verstirbt. Wird sein vom selben Notar ausgestelltes Testament dann auch nicht in Österreich anerkannt?

Vielen Dank für jede Antwort.

Lieben Gruß
Naish

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24 Antworten
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#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119616 Beiträge, 39755x hilfreich)

Zitat (von Naish):
sodass wir alles für ihn regeln - unter anderem auch seine Bank-Angelegenheiten inkl. Käufe/Verkäufe von Aktien, Überweisungen etc.

Und warum lässt man sich dann nicht als gerichtlich bestellter Betreuer einsetzen? Dann hat man eine wesentlich stärkere Position.


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#2
 Von 
Naish
Status:
Frischling
(40 Beiträge, 0x hilfreich)

Weil man als notariell beglaubigter Bevollmächtigter die selben Rechte hat und dazu den großen Vorteil besitzt, nicht jede kleine Entscheidung über Ausgaben etc. beim Gericht zu erklären.

Hierzulande hat ein not. beglaubigter Bevollmächtigter sämtliche Rechte. Wenn sie in Österreich diese nicht anerkennen, dürften sie auch keinen vom deutschen Gericht bestellten Betreuer anerkennen, weil dieser gesetzlich nicht besser dasteht oder andere Rechte besitzt.

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#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119616 Beiträge, 39755x hilfreich)

Zitat (von Naish):
Weil man als notariell beglaubigter Bevollmächtigter die selben Rechte hat

Zitat (von Naish):
Hierzulande hat ein not. beglaubigter Bevollmächtigter sämtliche Rechte.

Da liegen mir andere Informationen vor.


Ansonsten: Ich würde das machen was man immer machen sollte wenn Rechte nicht anerkannt werden; sich zum zuständigen Gericht begeben und Klage erheben.


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#4
 Von 
Naish
Status:
Frischling
(40 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank für die Antwort, Harry.
Bzgl. der notariellen Beglauigung ist es in der Tat so, dass man sämtliche Rechte per Gesetz übertragen bekommt, solang man alles tut, um im Sinne des Vollmachtsgeber Entscheidungen über Ausgaben, Verträge/Unterschriften etc. vollzieht. Da könnte ein gerichtlich eingesetzter Betreuer nicht mehr tun und er hätte auch nicht mehr Rechte. Vielmehr muss er jede Entscheidung beim Gericht erklären. Und das will und muss man als not. begl. Bevollmächtigter natürlich nicht.

Zum zuständigen Gericht gehen ist vielleicht nicht schlecht. Aber zwischen uns Schleswig-Holstein und Österreich liegen über 1000 KM. Mal sehen, ob wir letztendlich nicht hier zu einem RA intern. Recht gehen werden. Aber diese Kosten und Nerven wollten wir uns gerne sparen, da wir ja eigentlich im Recht sind (zumindest nach Deutschem Recht, das besagt, dass einem not. beglaub. Bevollmächtigten von einer Bank ohne wenn und aber Einsicht in die Vermögensverhältnisse geben muss und dem Bevollmächtigten auch ermöglichen muss, unter Vorlage der Vollmacht Bankgeschäfte zu tätigen. Und dies will die österr. Bank ja nicht...

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#5
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38385 Beiträge, 13987x hilfreich)

Es ist doch zu unterscheiden: durch eine Vollmacht hat der Bevollmächtigte zwar sämtliche Rechte, die Frage ist doch, inwieweit der Dritte (hier die Bank) diese Vollmacht anerkennen muss. Das sind also zwei Paar Schuhe.

Außerdem können Vollmachten jederzeit widerrufen werden.

wirdwerden

-- Editiert von wirdwerden am 22.12.2018 08:52

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#6
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119616 Beiträge, 39755x hilfreich)

Zitat (von wirdwerden):
die Frage ist doch, inwieweit der Dritte (hier die Bank) diese Vollmacht anerkennen muss.

Ja, auch in Deutschland haben wir Banken die diese Vollmachten immer wieder ablehnen. Dann muss man auch hier vor Gericht ziehen.

Als gerichtlich bestellter Betreuer hat man diese Probleme nicht, da sind die immer ganz brav.


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#7
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13708 Beiträge, 4356x hilfreich)

Hallo,

Damit du erstmal weißt, um was es überhaupt geht (das Depot könnte ja auch leer sein): Gibt es denn überhaupt keine Unterlagen mehr? Die Bank sollte doch eigentlich mindestens jährlich berichten (Depotabstimmung, Steuerbescheinigung etc.).
Was ist aus dem Haushalt des Onkels geworden? Wer hat den aufgelöst? Sind dabei keine Ordner, Computer etc. aufgetaucht?

Im Nachhinein war es übrigens nicht sehr schlau alles offen zu legen. Ich hätte einfach im Namen des Onkels die gewünschten Daten geliefert (ist nicht ganz OK, aber in diesem Fall - notarielle Generalvollmacht - imho akzeptabel). Es ging ja nicht mal um Geschäfte oder Geldtransfers, sondern nur um die offiziellen Vorschriften bezüglich Steuern und Geldwäsche.
Soll jetzt auch kein Vorwurf sein, hinterher ist man immer schlauer.

Stefan

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#8
 Von 
Naish
Status:
Frischling
(40 Beiträge, 0x hilfreich)

Dann handelt es sich aber um nicht notariell beglaubigte Vollmachten. Von einem Notar ausgestellte Vollmachten müssen in Deutschland in jedem Fall von allen Banken akzeptiert werden. Ohne wenn und aber. Banken, die notariell beglaubigte nicht widerrufene Vollmachten nicht anerkennen, handeln definitiv rechtswidrig. Dann werden die Rechtsabteilungen der betreffenden Banken keine Ahnung haben.

Das mit dem möglichen Widerrufen: Da sichern sich die Deutschen Banken ab, indem sie jedes Mal die Vollmacht vorgelegt haben wollen - samt Ausweis des Bevollmächtigten, wenn Bankgeschäfte getätigt werden sollen.

Diese Tatsache und gesetzliche Vorgabe, dass notariell beglaubigte, nicht widerrufene Vollmachten in D von Banken anerkannt werden müssen, akzeptiert die österr. Bank jedoch nicht, obwohl das Bankkonto einem Deutschen Staatsbürger (meinem Onkel) gehört.. Und genau darum geht es in unserem Fall...

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#9
 Von 
Naish
Status:
Frischling
(40 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von reckoner):
Hallo,

Damit du erstmal weißt, um was es überhaupt geht (das Depot könnte ja auch leer sein): Gibt es denn überhaupt keine Unterlagen mehr? Die Bank sollte doch eigentlich mindestens jährlich berichten (Depotabstimmung, Steuerbescheinigung etc.).
Was ist aus dem Haushalt des Onkels geworden? Wer hat den aufgelöst? Sind dabei keine Ordner, Computer etc. aufgetaucht?

Im Nachhinein war es übrigens nicht sehr schlau alles offen zu legen. Ich hätte einfach im Namen des Onkels die gewünschten Daten geliefert (ist nicht ganz OK, aber in diesem Fall - notarielle Generalvollmacht - imho akzeptabel). Es ging ja nicht mal um Geschäfte oder Geldtransfers, sondern nur um die offiziellen Vorschriften bezüglich Steuern und Geldwäsche.
Soll jetzt auch kein Vorwurf sein, hinterher ist man immer schlauer.

Stefan


Erstaunlicherweise habe ich bei der Haushaltsauflösung in den vielen Unterlagen keinerlei Auszüge oder sonstige Briefe von der österr. Bank gefunden. Um so überraschter war ich, als auf einmal Post von der Bank kam und dann der Hinweis darauf, dass mein Onkel dort ein Depot und Verrechnungskonto hat.

Ich habe der Bank zum einen die Vollmacht zugesendet als auch erklärt, dass ich als gesetzl. eingesetzter Betreuer, der auch die Unterlagen für die Steuererklärungen meines Onkels zusammenstellt, wissen muss, ob es in den letzten Jahren Einkünfte gab, Dividenden, Zinserträge und überhaupt, was sich dort auf den Konto und dem Depot befindet. Ich müsste diese Einkünfte ja nacherklären und je nachdem wie viel nicht angegeben wurde, könnte auch mein Onkel in Schwierigkeiten kommen - auch wenn er mittlerweile stark dement ist und nichts mehr davon mitbekommen sollte.

Wenn die österr. Bank sich querstellt, werde ich diesen Fall auch der dt. Steuerbehörde melden. Vielleicht wird man dann ja tätig.

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#10
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119616 Beiträge, 39755x hilfreich)

Zitat (von Naish):
Diese Tatsache und gesetzliche Vorgabe, dass notariell beglaubigte, nicht widerrufene Vollmachten in D von Banken anerkannt werden müssen, akzeptiert die österr. Bank jedoch nicht

Tja, in Österreich gelten Deutsche Regeln halt nicht ...



Zitat (von Naish):
Wenn die österr. Bank sich querstellt, werde ich diesen Fall auch der dt. Steuerbehörde melden. Vielleicht wird man dann ja tätig.

Dem Onkel ein Steuerstrafverfahren einbrocken erscheint mir jetzt nicht so sonderlich erstrebenswert.


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#11
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38385 Beiträge, 13987x hilfreich)

Du bist kein Betreuer des Onkels. Du hast eine Vollmacht, die jederzeit widerrufen werden kann und das wars. Was wehrst Du Dich so gegen eine wirkliche Betreuung? Ist doch nun wirklich kein großer Akt, einmal im Jahr eine Aufstellung für das Gericht anzufertigen.

wirdwerden

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Naish
Status:
Frischling
(40 Beiträge, 0x hilfreich)

Also die Generalvollmacht ist eine Erlaubnis, dass eine andere Person all das entscheiden kann, was man selbst auch entscheiden darf. Der Generalbevollmächtigte ist in allen rechtlichen Angelegenheiten der umfassende Stellvertreter. Beispielsweise für Bankgeschäfte und Immobilienverkauf, ebenso die Entscheidung in welches Krankenhaus oder Pflegeheim jemand eingeliefert wird. Ausnahme: Für die Einlieferung in eine geschlossene Anstalt muss immer ein Arzt mitentscheiden.
Mehr Rechte hat ein gerichtlich beauftragter Betreuer auch nicht. Deshalb wird uns eine "Umschreibung" zum Betreuer leider nicht weiterhelfen.
(Quelle: https://www.ram.gmbh/generalvollmacht-patientenverfuegung-und-betreuungsverfuegung/)

Das mit dem Steuerstrafverfahren könnte natürlich angehen, wenn man dem Finanzamt meldet, dass mein Onkel dort Einkünfte hat, die er nicht versteuert hat. Aber das wissen wir ja nicht. Möglicherweise hat er dort nur Aktien oder Fonds, die seit Jahren nicht verkauft wurden. Und genau das möchten wir gern wissen. Das Finanzamt könnte ich mir als Druckmittel für die Bank wohl schon vorstellen. Sollte mein Onkel dort Einkünfte nicht versteuert haben, würde dies sowieso irgendwann zutage kommen.

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#13
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38385 Beiträge, 13987x hilfreich)

Nochmals in ganz kleinen Schritten: eine Bevollmächtigung kann jederzeit widerrufen werden. Die andere SEite muss eine Bevollmächtigung nicht anerkennen. Eine Bevollmächtigung gibt das Recht, für jemanden zu handeln, mehr nicht.

Eine Betreuung ist im Ansatz zwar gegebenenfalls identisch, aber die ist zwingend von der anderen Seite zu akzeptieren, und das ist ein himmelweiter Unterschied.

wirdwerden

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#14
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47491 Beiträge, 16808x hilfreich)

Zitat:
Was wehrst Du Dich so gegen eine wirkliche Betreuung?


Die Antwort ist ganz einfach: Das deutsche Gericht wird die Einsetzung eines Betreuer ablehnen, da aufgrund der bestehenden Generalvollmacht kein Bedürfnis zur Einsetzung eines Betreuers besteht.

Tatsächlich ist eine deutsche notarielle Generalvollmacht zunächst einmal nur in Deutschland gültig.

Die Anerkennung von deutschen Urkunden in Österreich wird jedoch durch das deutsch-österreichische Beglaubigungsabkommen von 1923 geregelt. Nach dem Artikel 3 dieses Abkommens bedürfen notarielle Urkunden keiner weiteren Beglaubigung.

http://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10001757

Die Rechtsprechung zur Anerkennung von Generalvollmachten durch Banken gilt nur für Deutschland. Ob es in Österreich vergleichbare Urteile gibt, ist mir nicht bekannt. Jedoch sollte man sich zunächst die AGB der Bank anschauen, ob darin Einschränkungen zur Anerkennung von Vollmachten festgelegt sind.

Zitat:
Ich habe der Bank daraufhin eine Kopie der notariell beglaubigten Generalvollmacht zugesendet


Die Kopie der Vollmacht muss auch in Deutschland von keiner Bank anerkannt werden. Die Bank kann die Vorlage der Originalvollmacht verlangen.

Zitat:
Mir wurde jetzt mitgeteilt, dass dies bzw. die not. Vollmacht in Österreich nicht gelten soll


Dann möge man auf das o.g. Abkommen hinweisen. Möglicherweise ist das dem Sachbearbeiter mit dem man gesprochen hat nicht bekannt. Der Link führt auf die Rechtsinformationsseite der österreichischen Bundesregierung, so dass die Bank auch nachvollziehen kann, dass das Abkommen tatsächlich gültig ist.

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#15
 Von 
Naish
Status:
Frischling
(40 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank für die Aufklärung, die wertvollen Infos und den Link, hh!!!

Vielleicht können wir uns tatsächlich darauf noch mal berufen.

Heute bekam ich allerdings eine E-Mail von der Rechtsabteilung der kleinen Sparkasse in Österreich mit folgendem Inhalt:

"Sie haben uns Ihre Generalvollmacht für Herrn XXXXX übermittelt, die uns leider keine Auskunftserteilung ermöglicht. Hierzu bedarf es bei Banken in Österreich einer Spezialvollmacht / Bankvollmacht, welche die zu beauskunftenden Konten explizit anführt bzw. eine Befreiung vom Bankgeheimnis enthält.



Eine Auskunftserteilung an Sie für Herrn XXXXX bedarf daher, zumal Herr XXXXXX laut Ihren Ausführungen nicht mehr handlungsfähig ist und eine Spezialvollmacht nicht mehr gefertigt werden kann, wohl nunmehr eines gerichtlichen Beschlusses vom zuständigen Gericht in Deutschland. Wir in Österreich haben hier seit 2018 das Erwachsenenschutzgesetzt, wie hier in Deutschland vorzugehen ist, darüber bin ich leider nicht informiert. Ich bedaure es daher sehr, dass Sie sich hierzu selber informieren müssen und ich Sie nicht unterstützen kann.



Ich möchte Ihnen aber auch noch mitteilen, dass es auf europäischer Ebene das GMSG (Gemeinsame Meldestandard Gesetz) für europäische Staaten gibt, bei dem eine Kontenmeldung der Sparkasse Imst AG für Herrn XXXXXXX an das zuständige Finanzamt in Deutschland zu erfolgen hat. Die Meldung musste in unserem Haus bis dato nicht erfolgen und wird diese erstmals mit Daten per 31.12.2018 bis längstens 30.06.2019 erfolgen (Fristen laut Vorgaben im GMSG).



Mit der Bitte um Kenntnisnahme

mit freundlichen Grüßen

XXXXXXX


---------------------------

Somit werden sie wohl auch kaum um den Beglaubigungsvertrag zwischen der Republik Österreich und dem Deutschen Reich scheren, denn sie beziehen sich auf die allg. Anforderung einer vom Vollmachtsgeber unterschriebenen zusätzlichen Bank-Vollmacht.

Es bleibt uns somit vielleicht nichts anderes übrig, als uns Rechtsbeistand zu suchen. Irre wäre es, wenn letztendlich kaum Guthaben auf dem Depot in Österreich vorhanden ist. Aber selbst das will/darf uns die Bank nicht sagen.

LG und einen guten Rutsch allen...

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
cruncc1
Status:
Richter
(8017 Beiträge, 4498x hilfreich)

Zitat:
Somit werden sie wohl auch kaum um den Beglaubigungsvertrag zwischen der Republik Österreich und dem Deutschen Reich scheren...

:schock:

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13708 Beiträge, 4356x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
Die Meldung musste in unserem Haus bis dato nicht erfolgen
Ich verstehe das als versteckten Hinweis, das es keine Erträge gab. Jemand anderer Meinung?

Stefan

1x Hilfreiche Antwort


#19
 Von 
Naish
Status:
Frischling
(40 Beiträge, 0x hilfreich)

Es könnte natürlich angehen, dass mein Onkel dort Wertpapiere oder Fonds liegen hat, die keine zu versteuernden Gewinne abgeworfen haben, da sie über Jahre nicht verkauft wurden. Irgendwas an Guthaben bzw. Wertpapieren scheint mir dort aber zu sein.

Das Blöde ist nun halt, dass die Bank selber sagt, dass wir gegen deren Entscheidung einen Prozess führen müssen, wenn wir Einblick und Handlung bzgl des Depots/Verrechnungskontos haben wollen. Nichts anderes heißt doch, dass sie einen Gerichtsbeschluss sehen möchten, meiner Meinung nach. Ein Prozess führen heißt aber auch unabsehbare Kosten für uns. Und das, wo wir noch nicht einmal wissen, wie hoch das Guthaben oder Depotwert in Österreich ist.

Ist alles sehr unschön. Da hat mein Onkel extra einen Notar bestellt, damit seine einzige Schwester (meine Mutter) und sein einziger Neffe (ich) ihn in allen Belangen vertreten können, wenn er wie jetzt nicht mehr selber dazu in der Lage ist, und dann diese Scherereien...

Weiß jemand, welche Anlaufstelle ich im nächsten Schritt aufsuchen muss? Direkt ans Amtsgericht wenden oder erst zu einem Rechtsanwalt?
LG

0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47491 Beiträge, 16808x hilfreich)

Zitat:
Somit werden sie wohl auch kaum um den Beglaubigungsvertrag zwischen der Republik Österreich und dem Deutschen Reich scheren, denn sie beziehen sich auf die allg. Anforderung einer vom Vollmachtsgeber unterschriebenen zusätzlichen Bank-Vollmacht.


Das hast Du falsch verstanden. Die Bank sagt, dass eine Generalvollmacht in Österreich nur dann für Bankgeschäfte gilt, wenn die Kontonummern in der Vollmacht angegeben wurden. Insofern scheint die Rechtslage in Österreich anders als die in Deutschland zu sein.

Ob die Aussage der Bank zutreffend ist, kann man zur Sicherheit gerne noch in einem österreichischen Rechtsforum erfragen.

Zitat:
Es bleibt uns somit vielleicht nichts anderes übrig, als uns Rechtsbeistand zu suchen.


Warum?

Zitat:
Das Blöde ist nun halt, dass die Bank selber sagt, dass wir gegen deren Entscheidung einen Prozess führen müssen, wenn wir Einblick und Handlung bzgl des Depots/Verrechnungskontos haben wollen.


Nein, das sagt die Bank nicht. Die Bank verlangt einen deutschen Gerichtsbeschluss und das hat mit einem Prozess nichts zu tun.

Zitat:
Weiß jemand, welche Anlaufstelle ich im nächsten Schritt aufsuchen muss?


Um so einen Beschluss zu bekommen, sollte man sich an das in Deutschland zuständige Betreuungsgericht (Amtsgericht) wenden. Typischerweise lehnt in Deutschland ein Betreuungsgericht derartige Beschlüsse ab, wenn eine Generalvollmacht vorhanden ist. Ob das bei dieser Sachlage anders ist, kann man dort aber zunächst einmal erfragen.

Und wenn das nicht weiter führt, kann man sich immer noch überlegen, das Finanzamt auf eigene Unkenntnis zu verweisen und bitten, die notwendigen Informationen aus der Kontenmeldung der österreichischen Bank zu entnehmen. Allerdings könnte das zu Problemen führen, da der Onkel für die Vorjahre mutmaßlich Steuern hinterzogen hat.

Spätestens wenn der Onkel verstorben ist, wird man den Kontenzugriff durch Vorlage eines internationalen Nachlasszeugnisses erhalten.

Zitat:
Ich verstehe das als versteckten Hinweis, das es keine Erträge gab. Jemand anderer Meinung?


Ja, da bin ich anderer Meinung. Das heißt lediglich, dass das Kontoguthaben einen Gegenwert von weniger als 1 Mio. USD hat, denn dann muss nach dem zitierten Gesetz eine Meldung erstmalig für das Jahr 2018 bis zum 30.09.2019 erfolgen.

Mit dem österreichischen GMSG wurde die EU-Amtshilferichtlinie (Richtlinie 2011/16/EU) umgesetzt.

Man kann die Bank natürlich auch erst einmal auf ihre eigenen AGBs verweisen, die man hier findet:
https://www.sparkasse.at/content/dam/at/spk-sgruppe/www_sparkasse_at/agb/agb-allgemeine-geschaeftsbedingungen.pdf
Darin ist unter Z. 31 festgelegt, dass auch Personen vertretungsberechtigt sind, wenn sich das aus dem Gesetz ergibt. Jedenfalls nach deutschem Recht berechtigt eine Generalvollmacht zum Zugriff auf alle Bankkonten auch ohne dass diese explizit genannt werden. Über das deutsch-österreichische Beglaubigungsabkommen von 1923 ist Österreich gesetzlich verpflichtet, die deutsche Generalvollmacht anzuerkennen. Dass im Rahmen dieser Anerkennung irgendwelche Einschränkungen der erteilten Vertretungsbefugnisse vorgenommen werden dürfen, ist nicht erkennbar und ergibt sich auch nicht aus den AGBs der Bank. Somit ist die österreichische Bank verpflichtet, die deutsche Generalvollmacht anzuerkennen.


-- Editiert von hh am 04.01.2019 09:48

1x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
Naish
Status:
Frischling
(40 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank für die ausführliche Hilfe, hh.

Als Laie war mir nicht bewusst, dass eine Anforderung eines Gerichtsbeschlusses nicht gleichbedeutend mit einer Klage ist. Ich hatte vermutet, dass man hier gegen die Entscheidung der Bank hätte klagen müssen. Insofern wird es spannend, ob das Amtsgericht mir solch einen Gerichtsbeschluss ausstellt. Zumal ich jemanden gefunden habe, der beim Amtsgericht angestellt ist, das sich in der Stadt befindet, in der mein Onkel sein Leben lang gelebt hat und der auch die Vollmacht von einem Notar ausgestellt wurde. Dieser wollte mal zu seiner Kollegin gehen, die für solche Sachen zuständig ist, nd mit ihr sprechen.

Erstellt dieses deutsche Gericht dann aufgrund der vorhandenen Generalvollmacht keinen Gerichtsbeschluss, hoffe ich auf ein Schreiben, das ich der Spk. in Ö vorlegen kann. Und dann werde ich auch noch mal auf die AGBs der Bank sowie das deutsch-österreichische Beglaubigungsabkommen von 1923 hinweisen.

Das FA wird so oder so von potenziellen rückwirkend zu versteuernden Einkünften erfahren. Deshalb ist es vielleicht gar nicht mal falsch, dieses von dem ganzen in Kenntnis zu setzen.

Vielen Dank nochmals und beste Grüße

0x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
Naish
Status:
Frischling
(40 Beiträge, 0x hilfreich)

Mein Bekannter vom Amtsgericht meint nach Ansicht der letzten E-Mail der österr. Bank nun auch, dass die österreichische Bank will, dass wir einen gerichtlichen Betreuer bestellen. Kann ich nach wie vor nicht nachvollziehen. Die Bank schreibt ja lediglich, dass sie einen Gerichtsbeschluss sehen will. Hier steht doch nichts von einem Betreuer. Worst Case wäre somit, wenn z.B. meine Mutter sich mit all seinen Folgen (ab sofort Erklärung jedes kleinen Kaufes, jeder Ausgabe für meinen Onkel etc.) zur gerichtlichen Betreuerin bestellen lässt und die Bank dann immer noch auf einen Gerichtsbeschluss beharrt.

Nun frag ich mich mittlerweile, ob wir uns nicht doch an einen Rechtsanwalt wenden sollen. Möglicherweise an den RA und Notar, der die notarielle Generalvollmacht ausgestellt hat. Dieser könnte die Bank als erstes Mal auf den dt.-östrr. Beglaubigungsvertrag hinweisen, an den sich die Bank eigentlich halten müsste. Ansonsten müsste der Rechtsanwalt alles in die Wege leiten, um einen Gerichtsbeschluss zu erwirken.

Oder man lässt es einfach bleiben, da ja noch nicht einmal klar ist, ob und wie viel Vermögen dort auf der Bank vorhanden ist. Als Alleinerbin wird meine Mutter ja später Zugang zum Depot erhalten. Zumindest gehe ich davon aus. Evtl. wird dann ja auch irgendwann das dt. Finanzamt anklopfen und verraten, wie viel Steuern nicht erklärt wurden. Spätestens dann müsste uns die Bank doch entgegenkommen und uns Daten liefern.

LG

0x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119616 Beiträge, 39755x hilfreich)

Der Betreuungsbeschluss des Gerichtes ist ein Gerichtsbeschluss der normalerweise von der Bank anerkannt wird.
Ich hatte das mal für Spanien, da war das kein Thema, der musste nur entsprechend übersetzt werden. Aber Übersetzung entfällt hier ja

Alternativ verklagt man die Bank, dann gibt es auch wie von der Bank gewünscht ein Gerichtsbeschluss / ein Urteil.



Zitat (von Naish):
wenn z.B. meine Mutter sich mit all seinen Folgen (ab sofort Erklärung jedes kleinen Kaufes, jeder Ausgabe für meinen Onkel etc.)

Auch als Generalbevollmächtigter sollte man im eigenen Interesse eine ordentliche Buchführung haben.


Signatur:

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Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
Naish
Status:
Frischling
(40 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank für die Antwort, Harry.

Ich habe eben noch mal mit meinem Bekannten vom Amtsgericht telefoniert. Er meinte, dass so ein Betreuungsbeschluss auch nur für einen Fall - in diesem Fall bzgl der Bankgeschichte - eingeleitet werden könnte. Dies würde natürlich alles einfacher machen. Ein Verklagen der Bank wäre dann die letzte Instanz, aber auch mit dem Risiko verbunden, dass man letztendlich ein großes möglicherweise kostenaufwendiges Verfahren einleitet und letztendlich gar kein oder kaum Guthaben auf der Bank vorhanden ist.

Das bzgl. der Ausgaben hinsichtlich meines Onkels Buchführung betrieben wird, das ist uns bewusst und das machen wir auch. Nur für den Fall der Fälle. Aber dennoch ist es weitaus angenehmer, all diese Kosten nicht noch mal dem Gericht bis ins Detail erklären zu müssen.

0x Hilfreiche Antwort

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