Aushebelung des Bankgeheimnis

18. Oktober 2015 Thema abonnieren
 Von 
ZOBRAG
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)
Aushebelung des Bankgeheimnis

Es gibt inzwischen eine Reihe Banken, die ihre Geschäftskunden "dazu drängen" Einwilligung zur Aufgabe des Bankgeheimnisses zu unterschreiben
So wie ich die nachfolgende Vereinbarung verstehe bezieht sich diese generell auf die Geschäftsbeziehung zwischen Bank und dem Unternehmen.
Das hätte für mein Verständis aber zur Folgen, wenn über diese Bank z.B. auch Gehaltszahlung an Mitarbeiter erfolgen diese auch nicht mehr durch das Bankgeheimniss geschützt sind. Macht sich eine Firma dann nicht strafbar wenn es eine derartige Einwilligung unterzeichnet? Mitarbeiterdaten können so nach China, USA .... usw. gelangen und deren Rechtsverständis kann zum teil stark angezweifelt werden.

Mir ist auch nicht der Mehrwert einer solchen Einwilligung klar.

Als Betriebsrat soll ich eine derartig Entscheidung auch noch befürworten.
Bitte um hielfreich Unterstützung

Danke


Hier ein Beispiel der Commerzbank, andere Banken agieren ähnlich

Datenübermittlung

Datenübermittlung zwischen der Commerzbank AG, ihren ausländischen Niederlassungen und ihren konzernangehörigen Gesellschaften
Die Commerzbank AG, ihre ausländischen Niederlassungen und ihre konzernangehörigen Gesellschaften arbeiten im Interesse einer umfassenden Beratung und Betreuung ihrer Kunden eng zusammen.
In diesem Zuge übermitteln sich die Commerzbank AG sowie ihre ausländischen Niederlassungen und ihre konzernangehörigen Gesellschaften gegenseitig Daten für die Aufnahme und Durchführung der Beratung und Betreuung ihrer Kunden zur Datenverarbeitung und Nutzung bzw. stellen sich derartige Daten zum elektronischen Abruf bereit, sofern der Kunde im Rahmen der Kontoeröffnung seine Einwilligung dazu inkl. einer Befreiung vom Bankgeheimnis erteilt Die an der Datenübermittlung beteiligten ausländischen Niederlassungen und konzernangehörigen Gesellschaften der Commerzbank AG sind:

..... Liste der ausländischen Gesllschaten

Die Commerzbank AG, ihre ausländischen Niederlassungen und ihre konzernangehörigen Gesellschaften arbeiten im Interesse einer umfassenden Beratung und Betreuung ihrer Kunden eng zusammen. Damit neben der Commerzbank AG mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland auch ihre ausländischen Niederlassungen und ihre konzernangehörigen Gesellschaften den Kunden bei allen Bankgeschäften und Finanzdienstleistungen, zum Beispiel Anlage- und Risikomanagement, Finanzierung, Cash Management und Internationales Geschäft, umfassend beraten und betreuen können, ist der Kunde damit einverstanden, dass sich die Commerzbank AG sowie ihre ausländischen Niederlassungen und ihre konzernangehörigen Gesellschaften Daten aus der gesamten Geschäftsverbindung des Kunden mit der Commerzbank AG und ihren ausländischen Niederlassungen und ihren konzernangehörigen Gesellschaften für die Aufnahme und Durchführung der Beratung und Betreuung zur dortigen Datenverarbeitung und Nutzung gegenseitig übermitteln bzw. gegenseitig zum elektronischen Abruf bereitstellen.

Die aktuellen Standorte der ausländischen Niederlassungen und die Information, welche Gesellschaften zurzeit zur Commerzbank Gruppe gehören, können unter www.commerzbank.de/datenuebermittlung eingesehen werden und werden auf Wunsch ausgehändigt oder zugesandt. Die Commerzbank AG weist den Kunden ausdrücklich darauf hin, dass die Daten, welche durch eine Übermittlung an bzw. einen Abruf durch eine ausländische Niederlassung oder konzernangehörige Gesellschaft im Ausland ins Ausland gelangen, nicht mehr vom schweizerischen Recht geschützt sind, sondern dem jeweiligen ausländischen Recht unterliegen, und die ausländischen Gesetze und behördlichen Anordnungen die Weitergabe dieser Daten an Behörden oder andere Dritte verlangen können.
Für die vorgenannten Zwecke übermittelt bzw. zum elektronischen Abruf bereitgestellt werden dürfen grundsätzlich alle Daten aus der Geschäftsbeziehung. Die Übermittlung bzw. Bereitstellung erstreckt sich sowohl auf Daten, die der Kunde der kontoführenden Stelle zur Verfügung stellt sowie auf Daten, die die kontoführende Stelle auf Grundlage dieser Daten selbst entwickelt hat.
Wir befreien hiermit die kontoführende Stelle im vorstehend genannten Umfang vom Bankgeheimnis.

Die vorstehende Einwilligungserklärung
ist freiwillig und kann jederzeit gestrichen oder widerrufen werden.

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1 Antwort
Sortierung:
#1
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16460 Beiträge, 9280x hilfreich)

Zitat:
Mir ist auch nicht der Mehrwert einer solchen Einwilligung klar.


Die Erklärung ist primär dafür da, dass
- Banken Kundendaten mit Tochter-/Partner-Instituten austauschen können (z.B. können sich Sparkassen und die Bausparkasse LBS gegenseitig in die Kundendaten schauen, oder Volksbanken und Schwäbisch Hall)
- Banken Kundendaten im Ausland speichern könnnen. Z. B. hatte die Citibank (der Vorläufer der Targo-Bank) ihre Leistungen teilweise über ein Rechenzentrum in den USA abgewickelt.

Eine echte Aufweichung des Bankgeheimnisses sehe ich da nicht wirklich. Es wird halt "nur" die Zustimmung für etwas abgefragt, was in einer globalisierten Welt ohnehin schon lange Realität ist.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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