Auskunftserteilung Banken

5. Juli 2018 Thema abonnieren
 Von 
Mein123Account
Status:
Frischling
(41 Beiträge, 22x hilfreich)
Auskunftserteilung Banken

Hallo,

für ein erloschenes Konto in 02/2018 teilt die Bank auf Nachfrage zu einer in 2017 eingegangenen Gutschrift mit, dass die Bank aufgrund der Kontokündigung alle vertraglichen Auskunftsansprüche gegenüber der Bank erloschen sind.

Kann so etwas wirklich richtig sein?

Auskunft zu einem speziellen Umsatz von 2017 erteilt die Bank nicht und beruft sich darauf, dass die Geschäftsverbindung erloschen ist und damit die Auskunft seitens der Bank gesetzlich nicht mehr zu erfolgen braucht.

Möglicherweise kennt sich ja von Euch guten Seelen jemand aus :-)

-- Editiert von anwaltlichevertretung am 05.07.2018 16:57

-- Editiert von anwaltlichevertretung am 05.07.2018 16:58

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8 Antworten
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#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120344 Beiträge, 39878x hilfreich)

Zitat (von anwaltlichevertretung):
Kann so etwas wirklich richtig sein?

Kann es - oder auch nicht.

Kommt halt auf den Kontext an.
Wenn die vom Kontoinhaber begehrten Auskünfte aus den Kontoauszügen ersichtlich waren und die Bank die Kontoauszüge zur Verfügung gestellt hat, dann hätte man ohne das vorliegen besonderer Umstände Pech gehabt.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

Ergänzung: Man muss gedanklich den Bereich der Ordnungsmäßigkeit (Aufbewahrungsfristen von mitunter 10 Jahren) von dem Gedanken der Auskunftspflicht trennen.

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Mitglied im AK Inkassowatch. Anfragen per PM. Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Siche

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#3
 Von 
Mein123Account
Status:
Frischling
(41 Beiträge, 22x hilfreich)

In diesem Fall geht es um die Auskunft der Bankverbindung des Herkunftskontos. Diese steht im Online-Banking ersichtlich jedoch generell hier nicht auf dem Kontoauszug. Schade!

Da das Konto erloschen ist kann die Bankverbindung auch nicht mehr aus dem Online-Banking abgeschrieben werden. Leider meldet sich der Absender des Geldes nicht auf die Mails zur Bekanntgabe seiner Bankdaten zwecks Erstattung seiner Gebühren. Daher war es hier am einfachsten die Anfrage an die Bank zu stellen, die sicherlich ohne großen Aufwand im geschlossenen Konto noch nachsehen kann. Aber die beruft sich einfach darauf - Konto erloschen, damit haben Sie keinen Auskunftsanspruch mehr. Frei übersetzt soll das wahrscheinlich so viel heißen, dann müssen Sie sich halt aus jedem Umsatz im Onlinebanking oder der APP einen Ausdruck aller Gutschriften machen, wenn Sie das Absenderkonto später interessiert. Aber wer macht so was schon.

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#4
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

Die Haltung der Bank mag ärgerlich sein, aber ich wüsste keine Möglichkeit, so etwas zu erzwingen. Wenn der Geldabsender sich nicht von sich aus meldet, hat er spätestens nach Ablauf der Verjährungsfristen sowieso Pech gehabt.

Signatur:

Mitglied im AK Inkassowatch. Anfragen per PM. Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Siche

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#5
 Von 
Mein123Account
Status:
Frischling
(41 Beiträge, 22x hilfreich)

Zuerst hieß es, die Bank ist nicht berechtigt Kontoverbindungen des Herkunftskontos bekanntzugeben (wahrscheinlich gestützt auf Datenschutz). Auf die Ungerechtigkeit unter Hinweis, dass im Onlinebanking und der App bei jeder Gutschrift die Kontodaten doch immer automatisch in Klarschrift mit bereitgestellt wird, heißt es nun, Ihr Konto ist erloschen und Sie haben kein Recht auf Auskunft darüber. Auf den Kontoauszügen steht die allerdings nie drauf. Tja, ich muss mal sehen wie ich da weiter komme. Der Brief an den Empfänger kam auch zurück.

Unter anderem habe ich noch das gefunden: Die Erfüllung der „primären" Auskunfts- und Benachrichtigungspflichten über den Verlauf der Geschäftsbeziehung (Kontostände u.ä.) schließt einen weitergehenden Anspruch des Bankkunden aus § 666 BGB auf zusätzliche Auskunft über einzelne ggf. auch schon bekannt gemachte Umstände nicht aus. (http://www.kanzlei-fuer-privatrecht.de/rechtsanwalt-erbrecht-berlin/auskunftsansprueche-gegenueber-der-bank-nur-bei-zumutbarem-aufwand/)

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#7
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

Zitat:
Zuerst hieß es, die Bank ist nicht berechtigt Kontoverbindungen des Herkunftskontos bekanntzugeben (wahrscheinlich gestützt auf Datenschutz).

Das ist natürlich Blödsinn.

Zitat:
Unter anderem habe ich noch das gefunden

Ich habe das nun nicht gelesen, aber das Problem ist ja nicht, dass die Bank nicht generell zur Auskunft verpflichtet wäre. Das Problem ist, ob sie das auch nach Vertragsbeendigung noch ist.

Signatur:

Mitglied im AK Inkassowatch. Anfragen per PM. Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Siche

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Mein123Account hat einen Anwalt dazugeholt. Die Antwort finden Sie unten in diesem Thread.

Einschätzung von
Rechtsanwalt Jannis Geike
Northeim
dazugeholt von Mein123Account
#9

Sehr geehrter Fragesteller,

gerne beantworte ich Ihre Frage wie folgt.

Grundsätzlich ist es nicht zutreffend, dass der Auskunftsanspruch der Bank mit dem Ende der vertraglichen Beziehung zwingend erlischt.

In welchem Umfang dieser Fortbesteht, richtet sich nach dem Gebot von Treu und Glauben, der Verkehrssitte und den Umständen des Einzelfalls (Schimansky in: Bankrechtshandbuch Bd. I, 3. Aufl., § 47 Rn. 85. BGH, Urteil vom 4. Juli 1985 – III ZR 144/84 , NJW 1985, 2699 ).

So ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannt, dass der Kunde mit der Begründung, ihm lägen einzelne Tagesauszüge oder Saldenmitteilungen nicht vor, die Hilfe des Kreditinstituts bei der Ergänzung seiner Kontoauszüge in Anspruch nehmen kann und das Kreditinstitut sich nach Treu und Glauben diesem Verlangen grundsätzlich selbst dann nicht widersetzen darf, wenn die betreffenden Schriftstücke nach ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen als zugegangen gelten und der Kunde nur glaubhaft macht, er habe sie tatsächlich nicht erhalten, oder sogar nur, sie seien ihm später verloren gegangen ( BGH, a. a. O.).

Der Inhaber eines Girokontos hat daher gegen das kontoführende Institut einen Auskunftsanspruch, der auch Vorgänge, über die das Kreditinstitut den Kunden bereits unterrichtet hat, betrifft und der nicht nur die Erteilung von Kontoauszügen, sondern auch zusätzliche Auskünfte umfasst, soweit sie zur Überprüfung der Richtigkeit einzelner Buchungen erforderlich sind (BGH, Urteil vom 30. Januar 2001 – XI ZR 183/00 , NJW 2001, 1486 ).

Ihr Auskunftsbegehren dürfte jedoch weder missbräuchlich noch der Bank unzumutbar sein.

Unzumutbarkeit hat das Oberlandesgericht Celle etwa in dem Falle angenommen, dass die gesamten Transaktionen aus einer vertraglichen Beziehung ermittelt werden müssen (OLG Celle 3 U 265/07 )

Dies ist bei Ihrem Begehren nach meiner Einschätzung nicht der Fall. Aufgrund des sich dem Gericht ergebenen Spielraums würde aber ein Prozessrisiko bestehen.

Bei weiteren Fragen oder wenn Sie bei diesem Fall Hilfe brauchen sollten, stehe ich Ihnen selbstverständlich jederzeit zur Verfügung, da unsere Kanzlei auch auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist, ohne dass Ihnen dadurch Mehrkosten entstehen.
Falls Sie eine Rechtsschutzversicherung besitzen sollten, könnten wir eine kostenfreie Deckungsanfrage durchführen.
Gerne können Sie mich auch unter 0511/12356738 persönlich erreichen.

Mit freundlichen Grüßen

J. Geike
Rechtsanwalt

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