Bank droht mit Schufa obwohl offiziell kein Vertrag abgeschlossen wurde

24. August 2017 Thema abonnieren
 Von 
Ricky501
Status:
Schüler
(181 Beiträge, 13x hilfreich)
Bank droht mit Schufa obwohl offiziell kein Vertrag abgeschlossen wurde

Hallo,

Ich bin mir nicht im Klaren ob das nun ein Fall für das "Bankrecht-Forum" oder "Erbrecht-Forum" ist.

Da ich als Erbe mit Bankvollmacht meiner verstorbenen Mutter über den Tod hinaus handlungsberechtigt sein könnte, schildere ich den Fall einmal hier.

Zum Todeszeitpunkt (31.01.2017) befanden sich auf dem Konto der Mutter 1.100 Euro. Diese 1.100 Euro wurden einen Tag nach dem Tod dem Bestatter überwiesen, da dieser einen Vorschuss auf die Bestattungskosten verlangte. Daraufhin wurde das Konto von mir als Bevollmächtigter über den Tod hinaus schriftlich bei der Bank gekündigt.

3 Tage später erhielt ich die Nachricht von der Bank, dass die Bank zunächst eine Sterbeurkunde benötigt. Die Sterburkunde wurde ein paar Tage später nachgereicht. Nach 3 Tagen erhielt ich dann die Nachricht der Bank, dass das Konto zunächst nicht aufgelöst werden kann, da es sich mit 1.100 Euro im Minus befindet. Die Bank würde das Konto bis zum Ausgleich der Saldos auf Nachlass setzen.

Auf Nachfrage, weshalb das Konto im Minus wäre, wurde mir mitgeteilt, dass das Guthaben am Todestag aus einer Renten- und Witwenrentenzahlung und aus einer Pflegegeldzahlung herrührt, die jedoch von der Renten- und Pflegekasse zurückgefordert wurde.

Das am Todestag befindliche Guthaben beruhte demzufolge aus Zahlungen die bereits für den Folgemonat Februar angedacht waren. Dies war mir nicht bewusst.

Nach Abklärung diesem Sachverhalts kontaktierte ich die Bank schriftlich und bot der Bank zunächst den Ausgleich in Form einer Ratenzahlung von mtl. 100 Euro an.

Die Bank ging jedoch schriftlich bis heute nicht auf den Ratenzahlungsvorschlag ein. Die Bank setze das Konto lediglich auf den Status "Nachlasskonto". Als Kontoinhaber ist weiterhin meine Mutter aufgeführt.

Anfang März erhielt ich dann von der Bank eine Art Kontoauszug in dem jedoch nur eine Mitteilung aufgeführt ist. Und zwar wie folgt:

"Mitteilung: Vertragsinformation über eingeräumte Überziehungsmöglichkeit

Der Vertrag zwischen Kreditnehmer und Bank hat folgenden Inhalt:

Die Bank stellt dem Kreditnehmer einen Kredit in laufender Rechnung auf Konto XY zur Verfügung. Der Nettodarlehensbetrag des Kredits beträgt 1.152,98 Euro. Er wird bis zum 31.03.2017 zur Verfügung gestellt und endet nach einer vereinbarten Laufzeit am 31.03.2017. Der Sollzins beträgt 8% p.a. und ist veränderlich...."

Diese Mitteilung bekomme ich nun jeden Monat, jeweils angepasst zum 30.04., 31.05., 30.06., usw.

Nun habe ich zu keinem Zeitpunkt einen Kreditvertrag abgeschlossen, sondern lediglich einen Ratenzahlungsvorschlag unterbreitet, der nie beantwortet wurde. Schon gar nicht habe ich den oben beschriebenen Konditionen zugestimmt. Ich habe nicht unterschrieben und habe bis heute nicht ein von der Bank unterzeichnetes Dokument erhalten. Nur diese Mitteilung in Form eines Kontoauszuges.

Nachdem mir nun die Überschuldung, auch durch 3 weitere nachträgliche Gläubiger bewusst wurde, habe ich nach einer einzigen Rate, die Ratenzahlung eingestellt, weil ich zunächst die Dürftigkeitseinrede gem. § 1990 BGB gegenüber den Gläubigern prüfen muss. Ggf. würde das dann auch die Bank betreffen.

Ungeachtet dessen, erhielt ich nun eine weiter Mitteilung, eine so genannte Mitteilung dritte Mahnstufe mit der Drohung wonach die Bank berechtigt ist, nicht vertragsgemäße Abwicklungen von fälligen Forderungen an die Schufa zu melden, soweit der Betroffene die Forderung nicht bestritten hat, die vorstehend genannte Forderung nicht ausgeglichen wird, etc.

Übrigens, diese letzte Mitteilung der dritten Mahnstufe, ist am 22.08.2017 ausgestellt. Hier werde ich aufgefordert den Rückstand binnen 7 Tage gerechnet ab dem 17.08.2017 zu begleichen. Das Schreiben wurde heute am 24.08.2017 per Post zugestellt. Wie soll das grundsätzlich funktionieren?

Kann mir jemand weiterhelfen, ob die Bank hier korrekt vorgeht? Und wenn nein, wie ich hier nun vorgehen kann?

Ich habe kein Interesse, dass hier die Schufa für eine Sache informiert wird, bei der ich keinen Vertrag abgeschlossen habe.

Danke im Voraus für Hilfestellungen.

Noch als Nachtrag:
Die Mitteilungen der Bank sind alle adressiert an meine Mutter, jedoch an meine Adresse mit meinem Namen als c/o. Als Kontoinhaber ist meine Mutter aufgeführt.

-- Editier von Ricky501 am 24.08.2017 23:13

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15 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

Zitat:
Auf Nachfrage, weshalb das Konto im Minus wäre, wurde mir mitgeteilt, dass das Guthaben am Todestag aus einer Renten- und Witwenrentenzahlung und aus einer Pflegegeldzahlung herrührt, die jedoch von der Renten- und Pflegekasse zurückgefordert wurde.

Das ist zunächst das Problem der Bank und zwar ausschließlich. Wenn Geld überwiesen wird, ist es auf dem Konto des Geldempfängers. und da bleibt es. Überweisungen rückgängig zu machen ist auch gesetzlich unmöglich.

Das bedeutet nicht, dass die Rückforderung unrecht wäre. Da müsste man genauer hinschauen. Aber einfach so Überweisungen stornieren ist nicht.

Zitat:
Die Bank ging jedoch schriftlich bis heute nicht auf den Ratenzahlungsvorschlag ein

Muss sie auch nicht.

Zitat:
Nun habe ich zu keinem Zeitpunkt einen Kreditvertrag abgeschlossen

Musst du auch nicht. Der Dispo-Vertrag wird von der verstorbenen schon mit unterschrieben worden sein.

Was also tun?

Zunächst solltest du für dich entscheiden, was du tun willst. Also insgesamt. Die Rückforderung ist korrekt, wenn ich dich verstehe. Das Handeln der Bank ist Unfug. Man könnte die Bank erst mal damit abwehren, dass man ihr die Illegalität ihres Handelns klar aufzeigt. Ergebnis? Die Bank wird sich das Geld von der Rentenkasse zurück holen und diese wird dann als Gläubiger vorstellig. Zweites Ergebnis? Da auch bei einem überschuldeten Erbe die Erben für die Bestattungskosten aufkommen müssen, wirst du ggf. die 1100€ auch zurückzahlen müssen.

Ich würde daher der Bank schreiben und irgendwie versuchen, etwas Druck zu erzeugen um die Ratenzahlung durchzubekommen: "Werte Bank. Sie werden mir unverzüglich erklären, weshalb Sie sich ohne meine Vollmacht und ohne gesetzliche Grundlage an dem Konto vergriffen haben und einfach so 1100€ an Dritte überwiesen haben. Mir ist nicht bekannt, dass es eine Gesetzesgrundlage gibt, eine Überweisung ohne Erlaubnis des Kontoinhabers oder eines Bevollmächtigten zu stornieren. Insofern erwarte ich hinsichtlich ihrer Forderung binnen 7 Tagen eine Erledigt-Erklärung. Andernfalls werde ich mich bei der BaFin beschweren, dass Sie sich ohne Vollmacht an Konten vergreifen.
Mein Ratenzahlungsangebot bei gleichzeitiger Zinsfestschreibung bleibt unabhängig davon bestehen. Sollten Sie einen Auskunftei-Eintrag veranlassen, werde ich mich mittels Anwalt und Gericht zur Wehr setzen."

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Mitglied im AK Inkassowatch. Anfragen per PM. Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Siche

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#2
 Von 
vundaal76
Status:
Junior-Partner
(5049 Beiträge, 1961x hilfreich)

Zitat:
Die Bank wird sich das Geld von der Rentenkasse zurück holen und diese wird dann als Gläubiger vorstellig.


Die Rentenkasse wird einen Teufel tun, der Bank die EUR 1100 zurückzuzahlen.
Das was das Privatvergnügen der Bank, der Rentenkasse ohne Auftrag EUR 1100 zu überweisen.

Die Bank wird auf dem Schaden sitzenbleiben.

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#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120361 Beiträge, 39881x hilfreich)

Zitat (von mepeisen):
Aber einfach so Überweisungen stornieren ist nicht.

Ich habe irgendwie den Verdacht, das das Geld noch gar nicht tatsächlich da war. Sondern nur die Ankündigung das es kommt.
Hatten wir auch schon das eine oder andere Mal...



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#4
 Von 
Ricky501
Status:
Schüler
(181 Beiträge, 13x hilfreich)

Hallo, Danke zunächst für die bisherigen Antworten.

Meine Mutter hatte kein Dispo eingeräumt, weil das Konto von meiner Mutter erst seit Ende der 90er bestand. Aus des damaligen Alters wurde schon zu Vertragsbegin keine Überziehung eingeräumt.

Ich bin mir nicht sicher, ob die Bank die Rücküberweisung getätigt hatte, oder ob die Renten- und Pflegkasse die Zahlung einfach storniert hatte. Ich weiß nicht ob das in einem bestimmten Zeitfenster möglich war, dass die Rentenkasse ihre eigene Zahlung stonieren konnte.

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#5
 Von 
Ricky501
Status:
Schüler
(181 Beiträge, 13x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Zitat (von mepeisen):
Aber einfach so Überweisungen stornieren ist nicht.

Ich habe irgendwie den Verdacht, das das Geld noch gar nicht tatsächlich da war. Sondern nur die Ankündigung das es kommt.
Hatten wir auch schon das eine oder andere Mal...


Das verstehe ich nicht ganz. Auf dem Kontoauszug konnte ich im Nachhinein sehen, dass Buchungstag und Wertstellung identisch waren. Ausserdem lief das Konto auf Guthabenbasis, sodass die Verfügung gar nicht möglich gewesen wäre, wenn nicht tatsächlich Geld auf dem Konto gewesen wäre.

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#6
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47657 Beiträge, 16843x hilfreich)

Zitat:
Das was das Privatvergnügen der Bank, der Rentenkasse ohne Auftrag EUR 1100 zu überweisen.


Nein, dazu war sie gesetzlich verpflichtet (§ 118 Abs. 3 SGB VI ).

Der Fragesteller kann sich auch nicht mit einer Dürftigkeitsrede aus dieser Verpflichtung entziehen, da er nach § 118 Abs. 4 SGB VI zur Rückzahlung verpflichtet ist.

Letztlich bleibt daher die Frage, warum er nicht mit den angebotenen Rattenzahlungen angefangen hat. Schließlich laufen ja aktuell 8% Überziehungszinsen auf.

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#7
 Von 
Ricky501
Status:
Schüler
(181 Beiträge, 13x hilfreich)

Was mich am zunächst am Meisten interessiert, ob die Bank tatsächlich gegen meine Person Schufa-Einträge veranlassen kann.

Schliesslich war ich ja nur bevollmächtigt über den Tod hinaus. Aber ich war nie Kontoinhaber.

Ferner habe ich nach dem Tod die Kündigung des Kontos ausgesprochen. Daraufhin hat die Bank das Konto in den Status Nachlasskonto gesetzt.

Ob das gleichbedeutend ist, dass das ursprüngliche Konto gar nicht mehr existiert, weiß ich nicht.

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#8
 Von 
Ricky501
Status:
Schüler
(181 Beiträge, 13x hilfreich)
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#9
 Von 
Ricky501
Status:
Schüler
(181 Beiträge, 13x hilfreich)

Zitat (von hh):
Zitat:
Der Fragesteller kann sich auch nicht mit einer Dürftigkeitsrede aus dieser Verpflichtung entziehen, da er nach § 118 Abs. 4 SGB VI zur Rückzahlung verpflichtet ist.


Dass man zur Rückzahlung verpflicht ist, dem kann ich noch folgen.
Aber gegenüber wem?
Der Bank, die das Geld an die Rentenkasse eigenmächtig zurückgegeben hat, oder der Rentenkasse.

Ggf. wären die Rückzahlungsbedingungen gegenüber der Rentenkasse kostengünstiger.

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
vundaal76
Status:
Junior-Partner
(5049 Beiträge, 1961x hilfreich)

Zitat:
Nein, dazu war sie gesetzlich verpflichtet (§ 118 Abs. 3 SGB VI ).


Das kann ich mir nicht vorstellen.
1. Eine Behörde müsste zumindest einen bestandskräftigen Bescheid vorweisen. Diese müsste die Bank dem Kontoinhaber sofort zur Vergügung stellen.
2. Ich zweifele, dass daraus eine Haftung der Bank zugunsten der Rentenkasse hergeleitet werden kann..

Zitat:
oder ob die Renten- und Pflegkasse die Zahlung einfach storniert hatte.


Eine SEPA-Überweisung kann nicht storniert werden, zumindest nicht, wenn das Geld schon auf dem Empfängerkonto angekommen ist.

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#11
 Von 
Ricky501
Status:
Schüler
(181 Beiträge, 13x hilfreich)

Jetzt noch mal konkret zur Schufa Androhung.

Habe eben kurz mal mit der Schufa telefoniert. Die sind aber immer mega kurz angebunden und versuchen irgendwie einem abzuwimmeln.

Die Dame meinte, dass die Bank berechtigt wäre Schufa Einträge zu erlassen, wenn ein Konto eines Erblassers sich im Minus befindet und der Rückstand mindestens 2 x angemahnt wurde. Der Erbe würde den bestehenden Kontovertrag erben. Folglich wäre ich nun als Erbe der Kontoinhaber.

Im vorliegenden Fall bin ich aber eigentlich nur einer von vier Erben. Wenn die Auskunft der Schufa richtig wäre, müssten doch die anderen Erben auch einen Schufa Eintrag erhalten. Nun hält sich die Bank erst mal nur an mich, weil ich der Bevollmächtigte war und die nur mich kennen.

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

Zitat:
oder ob die Renten- und Pflegkasse die Zahlung einfach storniert hatte

Genau das kann die Kasse gar nicht. Überweisung ist Überweisung. Da gibt es nichts zu stornieren.

@hh. Man sollte auch vollständig lesen. Ungeachtet der vorigen Bedingungen:
Zitat:
[...]Verpflichtung zur Rücküberweisung besteht nicht, soweit über den entsprechenden Betrag bei Eingang der Rückforderung bereits anderweitig verfügt wurde, es sei denn, dass die Rücküberweisung aus einem Guthaben erfolgen kann

Ich bleibe dabei: Die Bank durfte das nicht ohne Erlaubnis eines Bevollmächtigten, da es kein zu verfügendes Guthaben gab.

-- Editiert von mepeisen am 25.08.2017 12:45

Signatur:

Mitglied im AK Inkassowatch. Anfragen per PM. Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Siche

1x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Ex Inkassomitarbeiter
Status:
Student
(2427 Beiträge, 719x hilfreich)

Der Call Center Agent bei der Schufa wird dir nicht weiter helfen können da er ein Laie ist. Auch ist die Schufa nicht dein Berater, denn woher sollen diese deine Verträge kennen?

Ist denn noch Guthaben aus dem Erbe zu erwarten? Werden du und die Miterben das Erbe ausschlagen? Gesetzt den Fall du und/oder die Miterben schlagen nicht aus so kann die Bank sich aussuchen wen sie zur Zahlung heran zieht. Da sie dich kennen und nicht erst großartig ermitteln muss ....

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Ricky501
Status:
Schüler
(181 Beiträge, 13x hilfreich)

Zitat (von mepeisen):
Zitat:

Ich bleibe dabei: Die Bank durfte das nicht ohne Erlaubnis eines Bevollmächtigten, da es kein zu verfügendes Guthaben gab.


Ich stimme dem auch immer mehr zu, dass die Bank hier ein Fehler gemacht hat. Denn im § 118 SGB VI in den Absätzen 3 und 4 heißt es:

Abs. (3) Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten auf ein Konto bei einem Geldinstitut...überwiesen wurden, gelten als unter Vorbehalt erbracht. Das Geldinstitut hat sie der überweisenden Stelle oder dem Träger der Rentenversicherung zurückzuüberweisen, wenn diese sie als zu Unrecht erbracht zurückfordern. Eine Verpflichtung zur Rücküberweisung besteht nicht, soweit über den entsprechenden Betrag bei Eingang der Rückforderung bereits anderweitig verfügt wurde, es sei denn, dass die Rücküberweisung aus einem Guthaben erfolgen kann....

Abs. (4) Soweit Geldleistungen für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten zu Unrecht erbracht worden sind, sind sowohl die
Personen, die die Geldleistungen unmittelbar in Empfang genommen haben oder an die der entsprechende Betrag durch
Dauerauftrag, Lastschrifteinzug oder sonstiges bankübliches Zahlungsgeschäft auf ein Konto weitergeleitet wurde (Empfänger), als auch die Personen, die als Verfügungsberechtigte über den entsprechenden Betrag ein bankübliches Zahlungsgeschäft zu Lasten des Kontos vorgenommen oder zugelassen haben (Verfügende), dem Träger der Rentenversicherung zur Erstattung des entsprechenden Betrages verpflichtet. Der Träger der Rentenversicherung hat Erstattungsansprüche durch Verwaltungsakt geltend zu machen. Ein Geldinstitut, das eine Rücküberweisung mit dem Hinweis abgelehnt hat, dass über den entsprechenden Betrag bereits anderweitig verfügt wurde, hat der überweisenden Stelle oder dem Träger der Rentenversicherung auf Verlangen Name und Anschrift des Empfängers oder Verfügenden und etwaiger neuer Kontoinhaber zu benennen. Ein Anspruch gegen die Erben nach § 50 des Zehnten Buches bleibt unberührt.


Demzufolge hätte die Bak dem Renträger nicht zurücküberweisen dürfen, da hierdurch das Konto ins Minus läuft. Die Bank hätte den Rentenräger den Namen und Adresse, etc von mir mitteilen müssen.

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
smoerf
Status:
Frischling
(33 Beiträge, 12x hilfreich)

Zitat (von Ricky501):

Demzufolge hätte die Bank dem Renträger nicht zurücküberweisen dürfen, da hierdurch das Konto ins Minus läuft. Die Bank hätte den Rentenräger den Namen und Adresse, etc von mir mitteilen müssen.

Alternativ hätte die Bank die Überweisung an den Bestatter nicht ausführen dürfen, wenn der Rentenrückruf bereits vor Durchführung der Überweisung vorgelegen hätte, aber noch nicht bearbeitet wurde.
Die Rentenstellen sind inzwischen sehr genau, was die zeitliche Abfolge angeht, so dass die Rücküberweisung ggf. durchaus im Rahmen der gesetzlichen Regelung erfolgt ist. Dann jedoch hätte die Bank die Überweisung an den Bestatter nicht ausführen dürfen, da hierzu schlicht und ergreifend keine Kontodeckung mehr vorhanden gewesen wäre.

Frag mal bei der Bank nach, wann genau (und hier meine ich nicht nur das Datum, sondern ggf. auch die genaue Uhrzeit) der Rückruf bei der Bank eingegangen ist. Ich glaube zwar aufgrund der Datumskonstellation (Todestag 31. - Rentengutschriftsdatum und Valuta vermutlich auch der 31.) nicht, dass in diesem Fall der Rückruf vor der Rentengutschrift eingegangen ist, aber möglicherweise ist der Rückruf zeitlich doch noch vor der Überweisung eingegangen.


Gruß
smoerf

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