Bank kündigt Konto

5. November 2021 Thema abonnieren
 Von 
Dixy
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 0x hilfreich)
Bank kündigt Konto

Bank kündigt Konto, wenn
1. wenn man Änderung der AGB nicht zustimmt
2. früher zu Unrecht erhoben Gebühren (BGH-Urteil) nicht nachträglich zustimmt.
Nach neuem BGH- Urteil ist Änderung/Gebührenerhöhung/Verwahrentgeld) erst NACH Zustimmung des Kunden gültig.
Man kann früher erhobene Gebühren, denen man nicht ausdrücklich zugestimmt hat, zurückfordern.

Zudem wird die gesetzliche Frist von 2 Monaten und die Angemessenheit der Frist nicht eingehalten.
AGB- Änderungen und Konto- Kündigungen werden nur per email oder einfachem Brief zugestellt.

Manche würden das als 'Erpressung, um unrechtmässige Erhöhungen durchzusetzen' bezeichnen.

Wie ist Eure Meinung dazu ?
Welche Handlungsmöglichkeiten gibt es dagegen ?
Zumindest für eine angemessene Fristverlängerung ?

Danke & Gruesse




7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(130083 Beiträge, 41476x hilfreich)

Zitat (von Dixy):
Wie ist Eure Meinung dazu ?

Wozu konkret?



Zitat (von Dixy):
Welche Handlungsmöglichkeiten gibt es dagegen ?

Wenn die Bank bezüglich der Rechtswidrigkeit ihres Handelns nicht einsichtig ist, wendet man die üblichen Maßnahmen an: einschalten von Gericht und BaFin.



Zitat (von Dixy):
Bank kündigt Konto, wenn
1. wenn man Änderung der AGB nicht zustimmt

Das kann dann durchaus zu Recht sein.



Zitat (von Dixy):
früher zu Unrecht erhoben Gebühren (BGH-Urteil) nicht nachträglich zustimmt.

Wenn einen Bank tatsächlich so absurd blöde wäre, das so zu schreiben, dann dürfte damit spätestens bei Gericht damit Schluss sein.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(50193 Beiträge, 17575x hilfreich)

Zitat (von Dixy):
Manche würden das als 'Erpressung, um unrechtmässige Erhöhungen durchzusetzen' bezeichnen.


Das kann man so sehen, jedoch dürfte das juristisch gesehen nicht den Straftatbestand der Erpressung erfüllen.

Zitat (von Dixy):
Welche Handlungsmöglichkeiten gibt es dagegen ?


Eine andere Bank suchen.

Zitat (von Dixy):
Zudem wird die gesetzliche Frist von 2 Monaten und die Angemessenheit der Frist nicht eingehalten.


Man kann ja dagegen klagen und könnte mit der Klage sogar erfolgreich sein. Fraglich ist jedoch, ob eine Kündigung dadurch rechtswidrig wird.

Zitat (von Dixy):
AGB- Änderungen und Konto- Kündigungen werden nur per email oder einfachem Brief zugestellt.


Da die Bank für die Kündigung des Kontos keinen Grund benötigt, hat derjenige Kunde, bei dem der Brief auf dem Postweg verloren gegangen ist, leider Pech gehabt.

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#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(130083 Beiträge, 41476x hilfreich)

Zitat (von hh):
Da die Bank für die Kündigung des Kontos keinen Grund benötigt, hat derjenige Kunde, bei dem der Brief auf dem Postweg verloren gegangen ist, leider Pech gehabt.

Wann ist man denn auf die Seite der Bankenlobby gewechselt??

Zum einen wurde das Kündigungsrecht der Banken per Gesetz eingeschränkt (siehe § 31 Gesetz über die Vergleichbarkeit von Zahlungskontoentgelten, den Wechsel von Zahlungskonten sowie den Zugang zu Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen (Zahlungskontengesetz).
Zum anderen, auch hier muss die Bank im Falle des Falles den Zugang der Kündigung nachweisen



Zitat (von hh):
Fraglich ist jedoch, ob eine Kündigung dadurch rechtswidrig wird.

Die durchweg verbraucherfreundlichen Gerichte dürften dem Zwang gegenüber Verbrauchern durch Drohung der Kündigung der Bankverbindung rechtswidrige Kosten dennoch entrichten zu müssen eine Absage erteilen.
Da könnte man sogar eine Nötigung sehen.
Auch könnte man wohl mit guten Erfolgsaussichten bereits im Vorfeld auf Unterlassung klagen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#4
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(50193 Beiträge, 17575x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Zum einen wurde das Kündigungsrecht der Banken per Gesetz eingeschränkt (siehe § 31 Gesetz über die Vergleichbarkeit von Zahlungskontoentgelten, den Wechsel von Zahlungskonten sowie den Zugang zu Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen (Zahlungskontengesetz).


Woraus ergibt sich, dass es sich bei dem Konto des Fragestellers um ein Basiskonto handelt?

Zitat (von Harry van Sell):
Die durchweg verbraucherfreundlichen Gerichte dürften dem Zwang gegenüber Verbrauchern durch Drohung der Kündigung der Bankverbindung rechtswidrige Kosten dennoch entrichten zu müssen eine Absage erteilen.
Da könnte man sogar eine Nötigung sehen.
Auch könnte man wohl mit guten Erfolgsaussichten bereits im Vorfeld auf Unterlassung klagen.


Das sehe ich anders und das hat nicht mit der Frage zu tun, ob ich zur Bankenlobby gewechselt bin. Eine Änderungskündigung ist ich Geschäftsverkehr in den meisten Bereichen ein völlig legitimes Mittel und hat nichts mit Nötigung zu tun. Hier liegt ja nur die Androhung einer Änderungskündigung vor.

Da die Rechtslage jedoch bislang nicht geklärt ist, steht es dem Fragesteller natürlich frei, ein Präzedenzurteil herbeizuführen.

Letztlich ist das hier ein Meinungsforum, bei den Antworten handelt es sich um Meinungen und es ist auch völlig legitim, dass Forenteilnehmer unterschiedliche Meinungen vertreten.

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#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(130083 Beiträge, 41476x hilfreich)

Zitat (von hh):
Eine Änderungskündigung ist ich Geschäftsverkehr in den meisten Bereichen ein völlig legitimes Mittel und hat nichts mit Nötigung zu tun.

Richtig.
Nur hat eine Änderungskündigung auch nichts mit dem Thema hier zu tun.



Zitat (von hh):
Hier liegt ja nur die Androhung einer Änderungskündigung vor.

Nö, wie man lesen kann, liegt hier die Androhung einer Kündigung vor.

Die Kündigung wenn man Änderung der AGB nicht zustimmt ist ja durchaus üblich und anerkannt.

Das man aber auch kündigen will, wenn man die rechtswidrig erhobenen Gebühren nicht nachträglich anerkennt und so Gesetz und Rechtsprechung zu dem Thema wieder ignoriert und umgehen will, dürfte vor Gericht keinen Bestand haben.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#6
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(50193 Beiträge, 17575x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Nur hat eine Änderungskündigung auch nichts mit dem Thema hier zu tun.


Die Drohnung mit einer Kündigung, wenn man einer Vertragsänderung nicht zustimmt ist natürlich keine Änderungkündigung, kommt ihr aber sehr nahe.

Zitat (von Harry van Sell):
Das man aber auch kündigen will, wenn man die rechtswidrig erhobenen Gebühren nicht nachträglich anerkennt und so Gesetz und Rechtsprechung zu dem Thema wieder ignoriert und umgehen will, dürfte vor Gericht keinen Bestand haben.


Die Bank kann auch ganz ohne Begründung das Konto kündgen, wenn es sich nicht um ein Basiskonto handelt. Daher kommt es nach meiner Einschätzung nicht auf die Begründung an.

Die Bank weigert sich ja nicht, die rechtswidrigen Bankgebühren zu erstatten. Sie möchte nur in so einem Fall die Kundenbeziehung nicht fortsetzen. Das halte ich für zulässig. Ich halte auch Deine Auffassung für vertretbar, mache sie mir aber nicht zu eigen und bin gespannt, wann der erste Kunde klagt und wie das Verfahren ausgeht.

Das Verhalten der Bank des Fragestellers ist ja aktuell nicht ungewöhnlich. Manche Banken drücken sich da etwas höflicher aus, meinen aber das Gleiche. Ob es wirklich besser ist, wenn man dem Kunden nur "durch die Blume" mitteilt, dass man kündigen wird, wenn der Kunde der Gebührenerhöhung und dem Verzicht auf die Rückforderung nicht zustimmt, halte ich für fraglich. Persönlich bevorzuge ich da ein klares Statement.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(130083 Beiträge, 41476x hilfreich)

Zitat (von hh):
Persönlich bevorzuge ich da ein klares Statement.

Ich auch.
Nur ist das leider juristisch nicht immer die beste Wahl (siehe z.B. Kündigung beim Arbeitsrecht).


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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