Bankgeheimnis in wie weit?

26. August 2019 Thema abonnieren
 Von 
Vale450
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 0x hilfreich)
Bankgeheimnis in wie weit?

Hallo,

angenommen, ein Ermittlungsverfahren läuft - wegen beispielsweise Betrugs. Kann die Polizei Einsicht auf das Konto (kontobewegungen) eines Beschuldigten haben? Falls ja - hat die Polizei eigene Methoden das herauszufinden oder müssen die das bei der bank des Beschuldigten anfragen?

Grüße

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120353 Beiträge, 39879x hilfreich)

Zitat (von Vale450):
Kann die Polizei Einsicht auf das Konto (kontobewegungen) eines Beschuldigten haben?

Klar.



Zitat (von Vale450):
hat die Polizei eigene Methoden das herauszufinden oder müssen die das bei der bank des Beschuldigten anfragen?

Sowohl als auch.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13746 Beiträge, 4362x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
Sowohl als auch.
Dann erklär' uns doch mal wie die Polizei ohne Mitwirkung der Bank - und natürlich auch ohne Mitwirkung des Kontoinhabers - an Kontodaten kommen soll? (Kontodaten meint hier mehr als nur die Kontonummer)

Gibt es schon so was wie einen Banktrojaner? Oder analog zum Universalschlüssel ein Universalpasswort?

Stefan

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120353 Beiträge, 39879x hilfreich)

Zitat (von reckoner):
Dann erklär' uns doch mal wie die Polizei ohne Mitwirkung der Bank - und natürlich auch ohne Mitwirkung des Kontoinhabers - an Kontodaten kommen soll?

In dem sie bei der Hausdurchsuchung die Aktenordner mit den Kontoauszügen mit nehmen ... nur mal so als eine Alternative.



Zitat (von reckoner):
Gibt es schon so was wie einen Banktrojaner? Oder analog zum Universalschlüssel ein Universalpasswort?

Universalschlüssel könnte man es nennen - wird aber eher von anderen Behörden als der Polizei eingesetzt.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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