Sehr geehrte User,
angenommen Person "A" führt ein Girokonto bei einer Bank.
Person B überweist eine Summe an A, auf dieses Girokonto.
Person "B" stellt einen Nachforschungsauftrag, ob das Geld angekommen ist.
Darf die Bank Person "B" mitteilen, dass das Geld angekommen ist, sie jedoch einbehalten hat,
---> "da A Ausstände bei dieser Bank hat"?
Meiner Ansicht nach, muss es die Bank bei der Aussage belassen "ja, Geld ist da" und darf keine Auskünfte an Dritte erteilen, welchen Status der Kunde dort hat bzw. sogar, dass er im Minus steht.
info:
- Person B ist eine Firma- aber keine staatliche Institution/Behörde etc.
- Person A hat alles schriftlich von Person B, welche Information die Bank weitergegeben hat.
Frage 2:
Sollte die Bank dazu nicht legitimiert sein - gibt es heutzutage überhaupt irgendwelche ernst zunehmenden Maßnahmen, die den Datenschutz schützen, sodass "A" dort irgendwelche echten Schritte einleiten könnte.
Ich glaube es liefe eher darauf hinaus "Ja gut, der Datenschutz wurde verletzt - Sorry".
Was sagt Ihr dazu.
BG
-- Editiert von Jasmin Phoenix am 02.07.2018 12:12
Bankgeheimnis verletzt - gibt es echte Konsequenzen?
2. Juli 2018
Thema abonnieren
Frage vom 2. Juli 2018 | 12:11
Von
Status: Schüler (167 Beiträge, 72x hilfreich)
Bankgeheimnis verletzt - gibt es echte Konsequenzen?
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#1
Antwort vom 2. Juli 2018 | 13:51
Von
Status: Senior-Partner (6277 Beiträge, 1501x hilfreich)
Zitat:
angenommen Person "A" führt ein Girokonto bei einer Bank.
Person B überweist eine Summe an A, auf dieses Girokonto.
Person "B" stellt einen Nachforschungsauftrag, ob das Geld angekommen ist.
Darf die Bank Person "B" mitteilen, dass das Geld angekommen ist, sie jedoch einbehalten hat,
---> "da A Ausstände bei dieser Bank hat"?
M.E. ja, denn die Bank gibt damit nur die Auskunft, wo das überwiesene Geld geblieben ist. Das Geld ist ja eben gerade nicht bei A angekommen, sondern bei der Bank.
Man kann aber selbstverständlich den Ombudsmann der Bankenwirtschaft einschalten und/oder den zuständigen Landesdatenschutzbeauftragten.
Vorher oder gleichzeitig sollte man einen längeren Blick in die AGB der Bank werfen, es kann nämlich auch sein, daß die genau dieses Vorgehen regeln.
Davon abgesehen: wenn ein Pfändungs- und Einziehungsbeschluss vorliegt, darf man durchaus Dritten mitteilen.
-- Editiert von eh1960 am 02.07.2018 13:52
#2
Antwort vom 2. Juli 2018 | 15:47
Von
Status: Unsterblich (24959 Beiträge, 16169x hilfreich)
Zitat:Vorher oder gleichzeitig sollte man einen längeren Blick in die AGB der Bank werfen, es kann nämlich auch sein, daß die genau dieses Vorgehen regeln.
Oder im eigentlichen Kontovertrag. Und ja, da ist durchaus einiges geregelt.
Zitat:Davon abgesehen: wenn ein Pfändungs- und Einziehungsbeschluss vorliegt, darf man durchaus Dritten mitteilen.
Außerhalb der Drittschuldnerauskunft würde ich das aber mal bezweifeln...
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