Bausparkasse setzt Zahlungsfrist und kündigt innerhalb der Frist

6. Dezember 2015 Thema abonnieren
 Von 
kokon
Status:
Beginner
(77 Beiträge, 17x hilfreich)
Bausparkasse setzt Zahlungsfrist und kündigt innerhalb der Frist

Hallo,
habe zwei Bausparverträge bei der BSQ, ehemals Quelle.
Der Erste ist normal 2017 voll bespart. Den Zweiten habe ich 2008 abgeschlossen, in den ich nur noch einzahle.
Darlehen habe ich nicht beantragt.
Im Oktober kam von der BSK ein Brief. Übliches Bla Bla wegen Sparraten. Ich soll bis 31.01.2016 die fehlenden Raten der letzten 12 Monate nachzahlen, Zinsen wurden von der Bank nicht berücksichtigt.
Mitte November kam die Kündigung wegen §489. Der Vertrag wäre vor zehn Jahren zugeteilt und daher jetzt kündbar.
Der Kündigung habe ich widersprochen, nur bis jetzt keine Antwort erhalten.

Frage dazu, kann in der Zeit wo mir eine Zahlungsfrist gesetzt wird gekündigt werden?

Seit 2008 hat die BSK geduldet, dass ich nur in den zweiten Vertrag einzahle. Entsteht da eine Art Gewohnheitsrecht?

Noch etwas, auf dem letzten Kontoauszug erscheint plötzlich "Umbuchung wegen Wechsel der Bonusvariante".
Kann mir jemand erklären, was das bedeutet. Ich kann mich nicht entsinnen vorher darüber informiert worden zu sein.

Vielen Dank
MfG

Böse Bank?

Böse Bank?

Ein erfahrener Anwalt im Bankrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Bankrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
kokon
Status:
Beginner
(77 Beiträge, 17x hilfreich)

Ich gebe mal noch ein paar Infos.
Die BSK hat sich nun gemeldet. Sie verzichten jetzt auf die Nachzahlung.
Die Kündigung bleibt bestehen. Als ein Grund wird angeführt, Zitat:
"Unsere gültigen Allgemeinen Bedingungenfür Bausparverträge (ABB) schließen unser gesetzliches Kündigungsrecht
aus § 489 und § 488 BGB nicht aus"
Es gibt aber in den ABB kein Hinweis auf die §§.
Auf ein Urteil vom LG Münster berufen sie sich auch noch. Bloß Urteile gibt es in beide Richtungen.
Rechtlich soll ein Bausparvertrag nach § 320 BGB ein gegenseitiger Darlehensvertrag sein.

Wer denkt sich so was aus, und wo steht dieses Wirrwarr, jedenfalls nicht in den ABB.

Ich werde nun im Laufe des nächsten Jahres die komplette Bausparsumme ausbezahlt bekommen.
Wie ist das, wenn ich diese Geld wieder zurück überweise?
Ich habe bei der Sparkasse wegen Rücküberweisung nachgefragt. Dort ist man der Meinung, dass das nicht geht,
da das Konto bei der Bausparkasse mit der Auszahlung gelöscht wird. Somit würde das Geld irgendwo im Nirwarna schweben.
Sehe ich nicht so, meine Frau hat sich 2014 ein Tagesgeldkonto komplett auszahlen lassen. Das Konto existiert noch, aber
ohne Guthaben.

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

Zitat:
Es gibt aber in den ABB kein Hinweis auf die §§.

Muss es auch nicht.

Solange die Gerichte sich hinsichtlich der Kündigungen von alten Bausparverträgen nicht einig sind, kann dir hier niemand irgendwie antworten. Voll Besparte dürfen gekündigt werden, da sind sich die Gerichte weitestgehend einig.

Diejenigen, die nicht voll bespart sind und quasi mangels Einzahlungen ruhen, da könnte die Kündigung gerechtfertigt sein. Wie gesagt gibt es aber Urteile in beide Richtungen und IMHO war das bisher noch kein einziges mal vorm BGH.

Signatur:

Mitglied im AK Inkassowatch. Anfragen per PM. Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Siche

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
lesen-denken-handeln
Status:
Richter
(8512 Beiträge, 4061x hilfreich)

Hallo

Zitat:
Entsteht da eine Art Gewohnheitsrecht?
Es gibt schlichtweg kein Gewohnheitsrecht, wie kommst du überhaupt auf diese Idee?

Nenne doch mal einen Paragraphen der Gewohneitsrecht ergibt...

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

Treu und Glauben ergibt so etwas wie "Gewohnheitsrecht". Nach Treu und Glauben hat die Bank ja 7 Jahre akzeptiert, dass nicht eingezahlt wurde.

Aber dieses Konstrukt bringt nichts, da die Bausparkasse
A) sich auf das BGB bezieht, genauer auf die Möglichkeit nach 10 Jahren als Darlehensnehmer kündigen zu dürfen.
B) die Argumentation der Handvoll Gerichte aushebelt, die ihr diese Kündigungsoption mit dem Blick auf das Erreichen eines Sparziels bisher (in anderen Fällen) verweigert haben. Und zwar indem sie dem Sparer die Option überlässt, einfach das Sparziel zu verfolgen um so der Kündigung zu entgegen.

Das ist geschickt, aber ob das vor Gericht klappt: Keine Ahnung. Vielleicht kann man aus Treu und Glauben ablesen, dass der Bausparer bisher auf die alten Raten seit 2007 verzichtet hat, dass es vermutlich genügt, einfach wieder die Sparraten aufzunehmen um der Kündigung zu entgehen. Das wäre aber das einzige, was ich hier sehen würde. Und wie gesagt: Wie Gerichte das sehen: Keine Ahnung, die sind sich da noch ziemlich uneins, was diese alten teilweise ruhenden Bausparverträge angeht.

Signatur:

Mitglied im AK Inkassowatch. Anfragen per PM. Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Siche

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
kokon
Status:
Beginner
(77 Beiträge, 17x hilfreich)

Danke für die Antworten.
Ist schon klar, dass das etwas kompliziert ist. Da nur ein knapper Tausender zur Vollbesparung fehlt, werde ich den
Rest einzahlen. So gibt es noch paar Zinsen. Dann werde ich paar Schreiben aufsetzen mit Gegenargumenten,
damit die noch was zu tun haben.

Mittlerweile habe ich ein zweites Schreiben von der BSK erhalten.
Die halten weiterhin an der Kündigung nach § 489 fest.
Dann raten sie mir, den Ombudsmann einzuschalten. Der wird bei der unklaren Rechtslage sicher keine
befriedigende Antwort beisteuern. Oder kann dadurch die Kündigung hinausgeschoben werden?

Hat jemand noch Infos zur Rücküberweisung, ob ja oder nein?

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
123juri
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo,

sich nicht klein machen lassen! :

http://www.verbraucherzentrale-bawue.de/bausparkassen

http://www.anwalt.de/rechtstipps/kuendigung-von-bausparvertraegen-lg-karlsruhe-urteilt-zugunsten-der-bausparer_077276.html

-- Editiert von 123juri am 28.01.2016 13:11

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 268.108 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
108.309 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen