Bausparvertrag welche Gebühren sind zulässig (Gebühr für Abtretungserklärung?)

14. August 2018 Thema abonnieren
 Von 
guest-12328.05.2019 10:12:58
Status:
Schüler
(184 Beiträge, 31x hilfreich)
Bausparvertrag welche Gebühren sind zulässig (Gebühr für Abtretungserklärung?)

Hallo,
ich habe kürzlich eine Baufinanzierung mit Bausparvertrag abgeschlossen. Für die Mitteilung einer Abtretungserklärung der Bausparkasse an die Bank wurde mir nun mitgeteilt, dass mein Bausparkonto mit Gebühren über 20 Euro belastet wurde.

Laut Google sind einige dieser teils "dubiosen" Gebühren rechtlich nicht haltbar. Wie sieht es hier im Falle der Abtretungserklärung aus?

Aus meiner Sicht ist dies ein üblicher Vorgang mit dem eine Bausparkasse zu rechnen hat. Immerhin werden die ersten Einzahlungen ja auch als "Abschlussgebühr" abkassiert von denen solche Bearbeitungsvorgänge meines Erachtens auch abgedeckt sein sollten.

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119461 Beiträge, 39730x hilfreich)

Da wäre es relevant was zum Thema im Wortlaut in den uns unbekannten vertraglichen Vereinbarungen steht.
Kennt man diese, kann man zielführend weiterdiskutieren.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
guest-12328.05.2019 10:12:58
Status:
Schüler
(184 Beiträge, 31x hilfreich)

Hallo,
danke für den Einwand. Das ist natürlich berechtigt ;-)

Hier ein paar Info zu dem Vertrag. Es geht um die "alte Leipziger" und das Bauspar-Produkt mit dem Namen "AL_Neo"

Produktseite der "alten Leipziger"
https://www.alte-leipziger.de/finanzen/bausparen/bausparen-zum-finanzieren.htm?tabindx=1

Was mir hier auch gleich ins Auge fällt in diesem Zusammenhang:

Zitat:
Kontogebühr 15 € p.a. in der Sparphase.


Soweit ich das mitbekommen habe ist das auch nicht immer ganz rechtens?

Zu dem Thema Abtretung und Gebühren konnte ich leider bisher nichts konkretes finden.


AGB Link:
https://www.alte-leipziger.de/abb-bauspar-al-neo-va153.pdf

Auszug zum Thema Abtretung
Zitat:

§ 14 Vertragsübertragung, Abtretung und Verpfändung
Der Bausparer kann sein Kündigungsrecht und den Anspruch auf Rückzahlung
des Bausparguthabens abtreten oder verpfänden. Die Abtretung, Verpfändung
und Übertragung anderer Rechte aus dem Bausparvertrag bedürfen der
Zustimmung der Bausparkasse. Einer Übertragung aller Rechte und Pflichten
aus dem Vertrag (Vertragsübertragung) stimmt die Bausparkasse in der Regel
zu, wenn der Übernehmer ein Angehöriger (§ 15 Abgabenordnung) des Bausparers
ist.


Auszug zum Thema Kontoführung/Gebühren:
Zitat:

Präambel (siehe Seite 1, spalte rechts
[...]
Die vom Bausparer zu erbringenden Entgelte/Gebühren, Aufwendungsersatz
und Zinsen sind in der nachfolgenden Übersicht enthalten:
■ Abschlussgebühr (§ 1 Abs. 2, § 13 Abs. 5)
■ gebundener Sollzinssatz/Darlehenszinssatz (§ 11 Abs. 1)
■ Kontogebühr (§ 17 Abs. 1)
■ unter bestimmten Voraussetzungen anfallende Entgelte
und Aufwendungsersatz (§ 6, § 17)


Zitat:

§ 16 Bausparkonto, Kontoführung
(1) Das bei Abschluss des Bausparvertrages eingerichtete Bausparkonto dient
der wirtschaftlichen und technischen Verwaltung und Abwicklung des Bausparvertrages
im Sinne der durch diese ABB geregelten Modalitäten und
Gestaltungsmöglichkeiten innerhalb des Systems des kollektiven Bausparens
(Sparergemeinschaft).
(2) Das Bausparkonto wird als Kontokorrentkonto geführt, d. h. sämtliche für
den Bausparer bestimmte Geldeingänge werden dem Bausparkonto gut
geschrieben; sämtliche den Bausparer betreffende Auszahlungen, Zinsen, Entgelte/Gebühren,
Aufwendungsersatz und sonstige ihm zu berechnende Beträge
werden dem Bausparkonto belastet.
(3) Die Bausparkasse schließt die Konten zum Schluss eines Kalenderjahres
ab. Sie übersendet dem Bausparer in den ersten zwei Monaten nach Ablauf des
Kalenderjahres einen Kontoauszug mit dem ausdrücklichen Hinweis, dass
dieser als anerkannt gilt, wenn der Bausparer nicht innerhalb von zwei Monaten
nach Zugang schriftlichen Widerspruch erhebt.

§ 17 Kontogebühr, Entgelte und Aufwendungsersatz
(1) Die Bausparer bilden eine Zweckspargemeinschaft, ihre Verträge das Bausparkollektiv.
Auf der Grundlage der Besonderheiten des kollektiven Bausparens
berechnet die Bausparkasse in der Sparphase für die bauspartechnische
Verwaltung, Kollektivsteuerung und Führung einer Zuteilungsmasse eine
Kontogebühr. Die Kontogebühr in Höhe von zurzeit 15 EUR jährlich wird zum
Jahresbeginn – im ersten Vertragsjahr anteilig bei Vertragsbeginn – dem jeweiligen
Bausparkonto belastet. Die Sparphase beginnt mit dem Abschluss des
Bausparvertrages und endet mit seiner Auflösung oder mit der ersten (Teil-)
Auszahlung des Bauspardarlehens.



-- Editiert von d-angel am 14.08.2018 14:56

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#3
 Von 
guest-12328.05.2019 10:12:58
Status:
Schüler
(184 Beiträge, 31x hilfreich)

Zum Thema Kontoführung bin ich zufällig im Zusammenhang mit eben dieser Bausparkasse auf folgenden Artikel aufmerksam geworden:

https://www.verbraucherzentrale.de/wissen/geld-versicherungen/bau-und-immobilienfinanzierung/bausparkassen-verlangen-neues-entgelt-verbraucher-sollten-widersprechen-13453

Zitat:
Bausparkassen verlangen neues Entgelt: Verbraucher sollten widersprechen


Gilt leider aber scheinbar nur für Altverträge die umgestellt wurden. Bei Neuverträgen ist die Rechtslage scheinbar noch etwas unsicher (siehe weiter unten).

-- Editiert von d-angel am 14.08.2018 15:01

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6418 Beiträge, 2315x hilfreich)

Zitat:
Die Abtretung, Verpfändung und Übertragung anderer Rechte aus dem Bausparvertrag bedürfen der
Zustimmung der Bausparkasse. Einer Übertragung aller Rechte und Pflichten aus dem Vertrag (Vertragsübertragung) stimmt die Bausparkasse in der Regel zu, wenn der Übernehmer ein Angehöriger (§ 15 Abgabenordnung) des Bausparers ist.


Ist der Übernehmer denn ein Angehöriger in Sinne des § 15 der Abgabenordnung ?
Wenn nein, hat die Bausparkasse sich hinsichtlich der erforderlichen Zustimmung ja noch nicht festgelegt und kann diese aufgrund erforderlichen Prüfungen sicher von der Zahlung eines Aufwendungsersatzes abhängig
machen.

Signatur:

Meine Beiträge sind keine juristischen Ratschläge, sondern sollen dem Erfahrungsaustausch dienen.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
guest-12328.05.2019 10:12:58
Status:
Schüler
(184 Beiträge, 31x hilfreich)

Zitat (von Spezi-2):
Zitat:
Einer Übertragung aller Rechte und Pflichten aus dem Vertrag (Vertragsübertragung) stimmt die Bausparkasse in der Regel zu, wenn der Übernehmer ein Angehöriger (§ 15 Abgabenordnung) des Bausparers ist.


Ist der Übernehmer denn ein Angehöriger in Sinne des § 15 der Abgabenordnung ?
Wenn nein, hat die Bausparkasse sich hinsichtlich der erforderlichen Zustimmung ja noch nicht festgelegt und kann diese aufgrund erforderlichen Prüfungen sicher von der Zahlung eines Aufwendungsersatzes abhängig
machen.


Das bezieht sich wohl eher auf die grundsätzlichen Voraussetzungen für die Zustimmung der Abtretung (Bausparkasse -> Darlehensgebende Bank). Dies ist schon bestätigt. Es geht darum, ob seitens der Bausparkasse zugrunde gelegten Gebühren rechtlich in Ordnung sind. Immerhin ist ein solcher Vorgang ein einmaliger, kaum überraschender - sondern durchaus kalkulierbarer Vorgang. Meines Erachtens müsste dies in den Abschlusskosten (=erste Raten werden als Abschlussgebühren verrechnet) bereits enthalten sein. Sonderleistungen, welche nicht von vorne herein zu vorhersehbaren Geschäftsvorgängen gehören, sind ja ok mit separaten Gebühren. Aber das sehe ich persönlich hier nicht so.

Die Frage ist - gibt es hierzu (vgl. bestehender Kritik an diversen Kontoführungsgebühren etc. in rechtlicher Hinsicht) schon eine Rechtsauffassung/Urteile zu?

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