Bearbeitungsgebühren bei vorzeitiger Rückzahlung - Autokredit

2. April 2019 Thema abonnieren
 Von 
Gapperer
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Bearbeitungsgebühren bei vorzeitiger Rückzahlung - Autokredit

Guten Tag,

ich habe bei der VR-Bank seit 2014 einen Autokredit. Diesen Kredit habe ich jetzt mit einer Restlaufzeit von unter einem Jahr abgelöst.
Laut einem Telefonat vorab mit einem Mitarbeiter aus der Bankfiliale, sagte mir dieser, dass ich eine Vorfälligkeitsentschädigung von ca. 100 Euro bezahlen müsse.
Jetzt habe ich die Bestätigung von der Bank erhalten und soll aber 190 Euro an Vorfälligkeitsentschädigung und Gebühren in Kauf nehmen.
Erstens, war von 190 Euro nie die Rede, sondern nur von 100 Euro und zweitens steht in dem Kreditvertrag etwas von 0,5 Prozent Vorfälligkeitsentschädigung (da unter 1 Jahr Laufzeit).
0,5 Prozent wären knapp 17,50 Euro.
Darf die Bank einfach fast 170 Euro Gebühren dafür verlangen?

Ich hoffe Sie können mir weiterhelfen.

Mit freundlichen Grüßen
René Großberger

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120306 Beiträge, 39869x hilfreich)

Ob sie es darf oder nicht, dass Kommt halt auf die Details und die Güte der jeweiligen Argumente an ...

Also was genau steht in den vertraglichen Vereinbarungen und wie genau begründet die Bank die Summe?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
Gapperer
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Die Bank erklärt die Summe wie folgt:
Ein kleiner Anteil ist die Vorfälligkeitsentschädigung und der Rest sind Gebühren. Mehr gibt die Bank auch auf Nachfrage nicht an.

Im Vertrag steht die Regelung mit der Vorfälligkeitsentschädigung von 0,5% und Gebühren, die die 0,5% aber nicht übersteigen.

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#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120306 Beiträge, 39869x hilfreich)

Zitat (von Gapperer):
Mehr gibt die Bank auch auf Nachfrage nicht an.

Dann würde ich die Bank mal darauf hinweisen, das
- die Berechnung so zu erfolgen hat, das der Verbraucher diese nachvollziehen kann
- Gebühren im vorhinein vertraglich vereinbart sein müssten
- es erläutert werden müsste, warum die Gebühren anfallen
- das derartige Gebühren rechtswidrig sind, da Banken die Vorfälligkeitsentschädigung ausschließlich im eigenen Interesse berechnen und es somit keine Leistung für Kunden ist, welche die Bank extra in Rechnung stellen darf (Urteil des LG Dortmund & Urteil des LG München)

Das man bei Bedarf auch gerne bereit ist, das mit Hilfe des Verbraucherschutz und einem Gericht auszudiskutieren.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#4
 Von 
guest-12328.05.2020 09:37:38
Status:
Student
(2498 Beiträge, 511x hilfreich)

Die Rechtmäßigkeit der kreditvertraglichen Regelungen hinsichtlich einer Vorfälligkeitsentschädigung finden ihre Grenzen in § 502 BGB :

"1) Der Darlehensgeber kann im Fall der vorzeitigen Rückzahlung eine angemessene Vorfälligkeitsentschädigung für den unmittelbar mit der vorzeitigen Rückzahlung zusammenhängenden Schaden verlangen, wenn der Darlehensnehmer zum Zeitpunkt der Rückzahlung Zinsen zu einem gebundenen Sollzinssatz schuldet. Bei Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen gilt Satz 1 nur, wenn der gebundene Sollzinssatz bei Vertragsabschluss vereinbart wurde.
(2) Der Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung ist ausgeschlossen, wenn 1.
die Rückzahlung aus den Mitteln einer Versicherung bewirkt wird, die auf Grund einer entsprechenden Verpflichtung im Darlehensvertrag abgeschlossen wurde, um die Rückzahlung zu sichern, oder
2. im Vertrag die Angaben über die Laufzeit des Vertrags, das Kündigungsrecht des Darlehensnehmers oder die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung unzureichend sind.
(3) Bei Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen darf die Vorfälligkeitsentschädigung folgende Beträge jeweils nicht überschreiten:
1. 1 Prozent des vorzeitig zurückgezahlten Betrags oder, wenn der Zeitraum zwischen der vorzeitigen und der vereinbarten Rückzahlung ein Jahr nicht überschreitet, 0,5 Prozent des vorzeitig zurückgezahlten Betrags,
2. den Betrag der Sollzinsen, den der Darlehensnehmer in dem Zeitraum zwischen der vorzeitigen und der vereinbarten Rückzahlung entrichtet hätte."

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#5
 Von 
Gapperer
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Schließt der Absatz 3 sozusagen sämtliche Kosten mit ein?
Also die Entschädigung und die Gebühren dürfen nicht höher sein als 0,5% der Restschuld?

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