Hallo zusammen,
ich bin auf der Suche nach Musterfällen/ Urteilen zu folgender Problematik:
Bei einem grundrechtlich besichertem Kredit, der über die gesamte Laufzeit geschlossen wurde, ist der Darlehnsgeber gem. Vertrag verpflichtet, zum Ende der Zinsbindung ein Verlängerungsangebot abzugeben, zu Kondition die für solche Darlehen zu dem Zeitpunkt üblich sind.
Erfüllt der Darlehnsgeber seine vertraglichen Pflichten, wenn er ein Angebot zur Verlägerung ab, in dem er z.B. 5% Zinsen verlangt ?
Gruß
AK
Darlehensverlängerung und Abwehrkonditionen
Böse Bank?
Böse Bank?
ZitatErfüllt der Darlehnsgeber seine vertraglichen Pflichten, wenn er ein Angebot zur Verlägerung ab, in dem er z.B. 5% Zinsen verlangt ? :
Von dahher weis isch nicht, ob die Konditionen für dieses Darlehen zu dem Zeitpunkt üblich sind.
Zumindest weisen die Kreditzinsen derzeit eine Spanne bis zu 9% auf bei Krediten mit mehrjähriger Laufzeit.
Wenn das der Präzisierung dient, der vergleichbare Zinssatz bei anderen Instituten fuer derartige Verträge liegt zwischen 1,1 und 1,5 %
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ZitatWenn das der Präzisierung dient, der vergleichbare Zinssatz bei anderen Instituten fuer derartige Verträge liegt zwischen 1,1 und 1,5 % :
Dann sollte man dort abschließen, denn die oben eingestellte Vereinbarung bezieht sich nur auf die Bedingungen des Vertragspartners, nicht auf die anderer Unternehmen.
Wobei Werte unter 1,8% im Alltag nur bei kurzer Dauer, absolut guter Bonität und meistens bei Absicherung an oder über 50% vereinbar sind.
5% bewegen sich im oberen aber sicher noch nicht im kritischen Bereich. Basel I bis III lässt grüßen.
Halt bei der eigenen Bank mal nachfragen, ob es nicht günstiger geht.
Berry
Hallo Berry,
Es geht hierbei nur um grundpfandrechtliche besicherte Kredite mit einem Beleihungsauslauf von unter 60%.
Der Anbieter hat entschieden, dass er das Geschäft mit Privatkunden einstellen will. Deshalb bietet er allen Kunden zur Prolongation nur noch pauschal 5% an. Er vergibt auch keine neuen Darlehen mehr und verlängert auch keine, da üblicherweise niemand die 5% Angebote annimmt.
Kernfrage ist hier, ob der Anbieter mit dem 5 % Angebot seine vertragliche Pflicht erfüllt hat, oder ob er seine vertraglichen Pflichten verletzt?
Kleine Ergänzung: Der Wortlaut des Passus lautet:
"Die Darlehnsgeberin wird dem Darlehensnehmer 1 Monat vor Ablauf der Festschreibungszeit neue, für Darlehen dieser Art bei Ihr dann uebliche Konditionen anbieten."
Zusatzfrage: macht sich der Anbieter durch sein 5% Angebot schadensersatzpflichtig, wobei der Schaden in den Notar- und Gerichtskosten der Grundschuldumschreibung besteht.
ZitatKernfrage ist hier, ob der Anbieter mit dem 5 % Angebot seine vertragliche Pflicht erfüllt hat, :
Ich würde sage, das dies der Fall ist.
Endgültig klären könnte es nur ein Gericht.
Zitatder vergleichbare Zinssatz bei anderen Instituten fuer derartige Verträge liegt zwischen 1,1 und 1,5 % :
Wie viele konkrete Angebote anderer Institute mit 1,1% - 1,5 % hat man denn vorliegen?
Zitat:ZitatKernfrage ist hier, ob der Anbieter mit dem 5 % Angebot seine vertragliche Pflicht erfüllt hat, :
Ich würde sage, das dies der Fall ist.
Begründung?
5% ist weder marktüblich, noch vergibt der Anbieter zu dem Zinssatz tatsächlich Darlehen, da üblicherweise dieses Angebot niemand annimmt.
Der Anbieter hat aber keine "marktüblichen Konditionen" zugesichert, sondenr nur "neue, für Darlehen dieser Art bei Ihr dann uebliche Konditionen".
Wenn der Kredigeber allen Kunden 5% anbietet, dann ist bei dem Kreditgeber hat 5% üblich.
Hallo Akkarin,
vielen Dank für die Nutzung der Anwalt-Dazubuchen- Funktion.
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J. Geike
Rechtsanwalt
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