Dauer Überweisung auf KREDITKARTENkonto

8. Januar 2013 Thema abonnieren
 Von 
anonstar
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 14x hilfreich)
Dauer Überweisung auf KREDITKARTENkonto

Hi,

wie lange darf die GUTSCHRIFT einer Überweisung auf ein Kreditkartenkonto (sog. Guthabenkonto, kein Zahlungskonto??) dauern?

Ich habe am Freitag,04.01. online (Uhrzeit leider unbekannt) von meiner Hausbank auf das andere Kreditinstitut unter Angabe meiner Kreditkartennummer im Verw.Zweck überwiesen. Laut Hausbank (mündlich) ist die Überweisung noch am 4. 'rausgegangen. Alle Pflcihten nach § 675s BGB wurden somit vonmeiner Hausbank (über-)erfüllt.

Mein Ansprechpartner bei der Targobank, wo ich meine Kredikarte habe, meinte, dass der § 675 BGB nicht auf ein Kreditkartenkonto anzuwenden sei und dass der Vorgang daher 3 Werktage dauern könne.

Meiner Einschätzung nach unter Bezugnahme des § 675t BGBmüsste das Geld nach Eingang (Eingang war dann Montag oder SPÄTESTENS heute) unverzüglich gutgeschrieben werden. Heute ist es aber nicht 'drauf!
[color=red]
§ 675t BGB (1): [/color]

quote:<hr size=1 noshade>
Der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers ist verpflichtet, dem Zahlungsempfänger den Zahlungsbetrag unverzüglich verfügbar zu machen, nachdem er auf dem Konto des Zahlungsdienstleisters eingegangen ist. Sofern der Zahlungsbetrag auf einem Zahlungskonto des Zahlungsempfängers gutgeschrieben werden soll, ist die Gutschrift, auch wenn sie nachträglich erfolgt, so vorzunehmen, dass der Zeitpunkt, den der Zahlungsdienstleister für die Berechnung der Zinsen bei Gutschrift oder Belastung eines Betrags auf einem Zahlungskonto zugrunde legt (Wertstellungsdatum), spätestens der Geschäftstag ist, an dem der Zahlungsbetrag auf dem Konto des Zahlungsdienstleisters des Zahlungsempfängers eingegangen ist. Satz 1 gilt auch dann, wenn der Zahlungsempfänger kein Zahlungskonto unterhält. <hr size=1 noshade>


Insbesondere der letzte Satz belegtfür mich eindeutig, dass auch ein Kreditkartenkonto diesem Gesetz untersteht.

Wie seht ihr das?

-- Editiert anonstar am 08.01.2013 17:32

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9 Antworten
Sortierung:

#2
 Von 
anonstar
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 14x hilfreich)

Hi,

danke für Deinen Beitrag, florian. Es handelt sich nicht um eine Prepaid-Kreditkarte. Ich habe nur derzeit (noch) einen geringen Kreditrahmen. Und ich überweisee auf ein Sammelkonto der Bank, das ist korrekt. Aber auch dann müsste doch der § 675t BGB zutreffen, oder etwa nicht?

Wenn nicht, warum nicht?

4x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
sveny80
Status:
Schüler
(150 Beiträge, 90x hilfreich)

Hallo zusammen,

lieber TE, zunächst einmal bitte nicht den Firmennamen nennen (->Forumsregeln).

Zur Thematik:
Ich sehe das ähnlich wie florian. Ein Kreditkartenkonto ist kein Zahlungsverkehrkonto in dem Sinne des BGB §675. Ein Kreditkartenkonto dient in erster Linie dem Abwickeln von Zahlungen (nicht Gutschriften).
Auch wenn du keine Prepaid-Karte hast. Du kannst ja aus dem Verfügungsrahmen verfügen, bzw. die Bank bitten, diesen zu erhöhen.

3x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
anonstar
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 14x hilfreich)

Danke für den Hinweis mit dem Firmennamen. Leider kann ich den Beitrag nicht mehr bearbeiten.

Auch bei Deinem Beitrag, sveny, meinst Du, dass § 675 BGB nur für Zahlungsverkehrskonten gilt. Ich habe nochmal nachgeguckt.. Aber ich finde nichts dazu? Wo steht denn das?

Und was ist ein Zahlungskonto? Wie gesagt, § 675t Abs. 1 Satz 1 gilt auch für nicht-Zahlungskonten.

MfG,

AnonStar

3x Hilfreiche Antwort


#6
 Von 
anonstar
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 14x hilfreich)

@florian: Vielen Dank für die Einschätzung. Aber, ob sich eine Bank wirklich damit vor dem GEsetz drücken kann.. Das werde ich wahrshceinlich juristisch prüfen lassen.

Also bereite ich einfach einmal eine Klage vor - kostet ja nichts und ich habe endlich Rechtssicherheit.

Mit freundlichen Grüßen,

AnonStar

3x Hilfreiche Antwort


#8
 Von 
sveny80
Status:
Schüler
(150 Beiträge, 90x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>
Mein Ansprechpartner bei der Targobank, wo ich meine Kredikarte habe, meinte, dass der § 675 BGB nicht auf ein Kreditkartenkonto anzuwenden sei und dass der Vorgang daher 3 Werktage dauern könne.
<hr size=1 noshade>


Hast du denn mal schriftlich in der Zentrale nachgefragt? Manchmal wissen Sachbearbeiter auch nicht alles... Vielleicht solltest du deshalb einfach ein zweites Mal nachfragen? Ist auf jeden Fall günstiger als eine Erstberatung beim Anwalt. Schreibe doch eine Mail oder so, dann ist es kostengünstig


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" "

3x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
anonstar
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 14x hilfreich)

Ja klar bin ich rechtsschutzversichert und habe eine Deckungszusage. Ich werde euch dann das Ergebnis mitteilen. Vielleicht bleibt's ja auch bei der Erstberatung ;)

4x Hilfreiche Antwort

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