Hallo und guten Abend,
meine Tochter befindet sich seit Ende Juni in der Verbraucherinsolvenz. Seit ca. 6 Monaten hat sie ein Onlinekonto auf Guthabenbasis (als P-Konto geführt bei o2b*nking / f*dor bank).
Da jetzt der 1. Termin mit dem Insolvenzverwalter ansteht, der alle Gläubiger, Arbeitgeber, Banken etc. anschreibt und über die Eröffnung der Insolvenz informiert, hat sie heute folgende Email ihrer Bank erhalten:
Zitat:
Guten Tag Frau ….,
da ihr Konto bereits als Pfändungsschutzkonto geführt wird, erlischt der Kontoführungsvertrag per sofort nicht kraft Gesetzes. Die ihnen gegenüber ausgesprochene Kündigung zum 30.09.2019 müssen wir jedoch aufrecht erhalten.
Bitte richten sie bei einem anderen Kreditinstitut eine neues Konto ein, das sie sodann ab dem 01.10.2019 nutzen können. Sofern dies bereits vorher erfolgen soll, geben sie uns Bescheid.
Freundliche Grüße
Ist das rechtens, dass das P-Konto bzw. überhaupt das Konto auf Guthabenbasis wegen der Eröffnung der Insolvenz gekündigt werden darf? Aus diesem Grund hat sie ja dieses P-Konto.
Ich habe dazu folgenden Musterbrief gefunden, ist dieser anwendbar?
Zitat:
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit widerspreche ich o.g. Kündigung meines Girokontos mit P-Konto-Funktion. Bei dem Konto handelt es sich um das einzige Konto, mit dem ich bargeldlose Zahlungen ausführen kann; weitere Konten führe ich nicht.
Seit 2016 existiert nach dem Zahlungskontengesetz (ZKG) für jeden Verbraucher ein Anspruch auf ein Basiskonto. Eine bankseitige Kündigung des Pfändungsschutzkontos ist vor diesem Hintergrund unwirksam, da nach den Regelungen des ZKG zugleich ein Kontrahierungszwang für das Basiskonto besteht (vgl. OLG Dresden, Urteil vom 10.04.2018, Az. 14 U 82/16 ). Die von Ihnen ausgesprochene Kündigung läuft dem ZKG zuwider und ist damit unzulässig.
Ich fordere Sie daher auf, die Kündigung meines o.g. Girokontos mit P-Konto-Funktion zurückzunehmen und mir schriftlich zu bestätigen, dass das Konto weiter geführt wird. Im ablehnenden Fall beabsichtige ich, das Verwaltungsverfahren bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zur Durchsetzung meines Konto-Anspruchs durchzuführen.
Mit freundlichen Grüßen
Bin für jeden Tip dankbar, lg