Formalitäten für Pfändungsschutzkonto-Einrichtung

19. Juli 2013 Thema abonnieren
 Von 
jkanuft
Status:
Beginner
(53 Beiträge, 48x hilfreich)
Formalitäten für Pfändungsschutzkonto-Einrichtung


Hallo Leute,

wo ist eigentlich geregelt welche Formalitäten zum Umwandlung eines Girokontos in ein P-Konto zwingend erforderlich sind bzw. Geldinstitute verlangen dürfen?

Gruss Jürgen



-----------------
" "

Böse Bank?

Böse Bank?

Ein erfahrener Anwalt im Bankrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Bankrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



36 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

Was für Formalitäten meinst du? Wieviel davon wirklich gesetzlich geregelt ist, weiss ich nicht. Aber die Formulare u.ä. sind zwischen diversen Verbänden abgestimmt (auch die Schuldnerberater haben da mit abgestimmt).

-----------------
"Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Sicherheit gibts nur beim Anwalt."

2x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
jkanuft
Status:
Beginner
(53 Beiträge, 48x hilfreich)

Hallo,

dann frage ich mal anders:

wo steht verbindlich, was ich gegenüber meinem Geldinstitur tun muss um mein Girokonto in ein P-Konto umzuwandeln?

In den AGBs und im Internetauftritt steht dazu nichts,
also müsste es entweder gesetzliche Regelungen oder Rechtsprechung dazu geben!?

Genügt es, wenn ich es ihr schriftlich z.B. per Fax oder Email mitteile und das Institut erkennen kann dass das Schreiben von mir kommt?


Gruss Jürgen



-----------------
" "

2x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

In der Theorie ja. Aber für den P-Konto Antrag hält die Bank sicherlich Formulare bereit. Da sind dann ggf. noch Details vorhanden oder werden direkt mit ausgedruckt. So musst du beispielsweise explizit versichern, dass dies dein einziges P-Konto sein wird. Du darfst nämlich nur ein Konto haben.
Insofern: Bei der Bank das Formular anfordern oder direkt in der Filiale unterschreiben ist zielführender.

Man hat ab Pfändung bis zu 4 Wochen Zeit, das P-Konto zu beantragen.

-----------------
"Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Sicherheit gibts nur beim Anwalt."

2x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
jkanuft
Status:
Beginner
(53 Beiträge, 48x hilfreich)

Hallo

wo steht dann das ich für die Umwandlung in ein P-Konto ein Formular unterschreiben muss?

reicht ein unmissverständlicher formloser Antrag (wie vor) nicht aus?

um einem Missverständlich vorzubeugen:

ich will nicht wissen
was ein Kreditinstitut verlangt oder verlangen kann

sondern was der Gesetzgeber für eine rechtswirksame Kontoumwandlungsantrag verlangt/vorschreibt für die das Institut die 4 Tage Zeit hat!

Gruss Jürgen



-- Editiert jkanuft am 19.07.2013 18:04

3x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

Nochmal:
Es gibt keine Formvorschrift für den Antrag auf ein P-Konto. Es gibt lediglich Randbedingungen. Wenn man ein einfaches Fax schickt, müssen die irgendwie erfüllt sein.

Was die Frage soll, kapiere ich allerdings nicht genau. Ein von der Bank vorbereitetes Formular ist im Gegensatz dazu gerade die schnellere Variante, weil da die Bank nur auf die Inhalte schaut, den Rest nicht prüft. Bei einem formlosen Antrag muss die Bank die äußere Form für sich prüfen und ob das alles vernünftig formuliert wurde...

-----------------
"Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Sicherheit gibts nur beim Anwalt."

2x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
jkanuft
Status:
Beginner
(53 Beiträge, 48x hilfreich)

Hallo,

man muss aber erst zum Kreditinstitut fahren das an einem anderen Ort ist.

wenn man dort sonst nichts zu tun hat spart man sich das

zumal wenn man vorher schon mal erfolgreich ein P-Konto bei einer anderen Bank per Fax umgewandelt hatte!

Gruss Jürgen



-- Editiert jkanuft am 19.07.2013 18:31

2x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

quote:
zumal wenn man vorher schon mal erfolgreich ein P-Konto bei einer anderen Bank per Fax umgewandelt hatte!

1. Warum dann diese Frage
2. Man darf nur ein P-Konto führen. Ein zweites P-Konto ist verboten.

-----------------
"Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Sicherheit gibts nur beim Anwalt."

2x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
jkanuft
Status:
Beginner
(53 Beiträge, 48x hilfreich)

Hallo,

nicht ganz richtig:

nur mehrere gleichzeitig sind nicht erlaubt!


Gruss Jürgen



-----------------
" "

2x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

Kam ja nicht bei dir raus, dass das andere P-Konto 5 Tage vorher aufgekündigt wurde. Nochmal: Wieso stellst du die Fragen hier? Augenscheinlich hast du doch bereits erfolgreich per Fax ein P-Konto eingerichtet bekommen... Augenscheinlich weisst du auch bestens über alle Regularien Bescheid... Ich sehe keinen Sinn, mich hier noch weiter zu beteiligen.

-----------------
"Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Sicherheit gibts nur beim Anwalt."

2x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
jkanuft
Status:
Beginner
(53 Beiträge, 48x hilfreich)


hmmm ... dann frage ich halt mal die anderen Fachleute hier!

-----------------
" "

2x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Dieter25
Status:
Lehrling
(1970 Beiträge, 995x hilfreich)

quote:
Es gibt keine Formvorschrift für den Antrag auf ein P-Konto.



Ist zu dem folgenden Zitat nicht ein Widerspruch erkennbar;
quote:
Man hat ab Pfändung bis zu 4 Wochen Zeit, das P-Konto zu beantragen.



850k Abs.7 ZPO
In einem der Führung eines Girokontos zugrunde liegenden Vertrag können der Kunde, der eine natürliche Person ist, oder dessen gesetzlicher Vertreter und das Kreditinstitut vereinbaren, dass das Girokonto als Pfändungsschutzkonto geführt wird. Der Kunde kann jederzeit verlangen, dass das Kreditinstitut sein Girokonto als Pfändungsschutzkonto führt. Ist das Guthaben des Girokontos bereits gepfändet worden, so kann der Schuldner die Führung als Pfändungsschutzkonto zum Beginn des vierten auf seine Erklärung folgenden Geschäftstages verlangen



-----------------
""

2x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
jkanuft
Status:
Beginner
(53 Beiträge, 48x hilfreich)

Hallo,

der § ist mir bekannt,

er sagt meiner Interpretation nach aber nichts Konkretes zu meiner Ursprungsfrage aus.

Gepfändet war übrigens noch nichts,
ausser dass das KI zwar weiterhin Geld von mir entgegen genommen hat, mir aber keines auszahlen wollte, gab es nur dieses Problem.

Irgendwie verstehe ich den Sinn der AGBs bezüglich des Treueverhältnisses zwischen KI und Kunden völlig anders,
dies aber nur am Rande bemerkt!

Sinn des Pfändungsfreibetrages ist es aber das der Kontoinhaber seinen Lebensunterhalt ungestört von externen Ereignissen von seinem Kontoguthaben bestreiten können soll.

Dann muss das KI aber auch den Pfändungsfreibetrag ohne wenn und aber auszahlen!


Gruss Jürgen



-----------------
" "

3x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

@dieter. Was hat das wort formvorschrift mit den 4 wochen zu tun? Eine vorfvorschrift wäre, wenn per gesetz oder verordnung zwingend formular abc verwendet werden müsste.

@jürgen: was hat aber diese neue frage mit der ursprungsfrage zu tun? Oder hat die bank ihre weigerung mit einer formvorschrift begründet? Oder wars im dispo? Solange keine pfändung vorliegt, darf die bank gar nichts verweigern. Da muss sich ein pkonto wie ein girokonto oder guthabenkonto verhalten.

-----------------
"Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Sicherheit gibts nur beim Anwalt."

2x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120047 Beiträge, 39822x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>man muss aber erst zum Kreditinstitut fahren das an einem anderen Ort ist. <hr size=1 noshade>

Es gibt Internet und E-Mail, für einige noch "Neuland" aber viele nutzen es schon.

Möchte die Bank den die Führung eines Girokontos nach § 850k Abs. 7 ZPO zugrunde liegenden Vertrag jedoch ausschleislich persönlich übergeben, wäre dies wohl noch von der Vertragsfreiheit gedeckt. Denn der Kunde hat die ortsungleicheit des Kreditinstituts ohne Einwände akzeptiert.



quote:<hr size=1 noshade>wo steht verbindlich, was ich gegenüber meinem Geldinstitur tun muss um mein Girokonto in ein P-Konto umzuwandeln? <hr size=1 noshade>

Siehe § 850k Abs. 7 ZPO , einen Vertrag diesbezüglich abschliesen.



quote:<hr size=1 noshade>In den AGBs und im Internetauftritt steht dazu nichts, <hr size=1 noshade>

Erfahrungsgemäß wird gerades das Zustandekommen von vertraglichen Vereinbarungen (Zeitpunkt, Formalitäten, etc.) gerade in AGB geregelt.





-----------------
"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung/Interpretation dar !

"

2x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
Dieter25
Status:
Lehrling
(1970 Beiträge, 995x hilfreich)

@mepeisen

Ich muß Dir vorbehaltlos recht geben. Es heißt ja im im Juristendeutsch "form- und fristgerecht".
Aber hast Du nicht gemäß der zitierten Gesetzesvorschrift
die darin genannten 4 Tage mit 4 Wochen verwechselt?

-----------------
""

2x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

Nein, die 4 Wochen beziehen sich auf die Zeit, die man hat, den Antrag zu stellen. (Letzter Satz von ZPO §850k-1)

-----------------
"Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Sicherheit gibts nur beim Anwalt."

3x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
jkanuft
Status:
Beginner
(53 Beiträge, 48x hilfreich)

Hallo Jungs,

bedarf es zur rechtsverbindlichen Umwandlung eines G-Konto nun
einer Willenserrklärung des Kontoinhabers
oder eines Vertrages mit dem Kreditinstitut?

-- Editiert jkanuft am 21.07.2013 09:11

2x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

Ich verstehe die Frage nicht. Es bedarf prinzipiell beidem. Der Kontoinhaber gibt die Willenserklärung ab und damit geht er einen entsprechenden Vertrag mit dem Kreditinstitut ein zum Abschluss eines P-Kontos.

Bist du dir sicher, dass du weisst, wonach du fragst?

-----------------
"Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Sicherheit gibts nur beim Anwalt."

-- Editiert mepeisen am 21.07.2013 11:32

2x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
jkanuft
Status:
Beginner
(53 Beiträge, 48x hilfreich)

Hallo mepeisen,

zu Klarstellung:

ich habe mit "Vertrag" einen explizit mit dem KI geschlossenen schriftlichen Vertrag gemeint!

-----------------
" "

2x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
Dieter25
Status:
Lehrling
(1970 Beiträge, 995x hilfreich)



quote:<hr size=1 noshade>Man hat ab Pfändung bis zu 4 Wochen Zeit, das P-Konto zu beantragen.

Nein, die 4 Wochen beziehen sich auf die Zeit, die man hat, den Antrag zu stellen. (Letzter Satz von ZPO §850k-1)
<hr size=1 noshade>


Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn das Guthaben auf einem Girokonto des Schuldners gepfändet ist, das vor Ablauf von vier Wochen seit der Zustellung des Überweisungsbeschlusses an den Drittschuldner in ein Pfändungsschutzkonto umgewandelt wird.

Das bezieht sich auf einem anderen Zusammenhang, nämlich auf die freie Verfügung des überwiesenen Betrages bis zum Monatsende und die damit verbundene Pfändungsfreiheit.
Während hier der Schuldner die Führung als Pfändungsschutzkonto zum Beginn des vierten auf seine Erklärung folgenden Geschäftstages verlangen kann. Das entspricht auch besser dem Inhalt des Threads "Formalitäten der Pfändungsschutzkonten-Einrichtung"

Das ist das letzte Mal, daß ich mich auf eine Diskussion um diesen § 850k ZPO
einlassen werde.

-----------------
""

2x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

Dieter, bitte wirklich mal lesen, entweder im Gesetz oder in den Anmerkungen dazu oder in urteilen dazu.

quote:
Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn das Guthaben auf einem Girokonto des Schuldners gepfändet ist, das vor Ablauf von vier Wochen seit der Zustellung des Überweisungsbeschlusses an den Drittschuldner in ein Pfändungsschutzkonto umgewandelt wird.

Rein Sprachlich ist das für mich eindeutig. Innerhalb von 4 Wochen seit Pfändung kann man ein Girokonto in ein P-Konto umwandeln, hat dann Anspruch auf Auszahlung des Freibetrages...

@jknauff: Nein, die Umwandlung in ein P-Konto ist eine einseitige Willensbekundung des Kontoinhabers.


-----------------
"Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Sicherheit gibts nur beim Anwalt."

-- Editiert mepeisen am 21.07.2013 12:39

3x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
jkanuft
Status:
Beginner
(53 Beiträge, 48x hilfreich)

quote:
die Umwandlung in ein P-Konto ist eine einseitige Willensbekundung des Kontoinhabers.



das ist genau das was ich eigentlich wissen wollte,

aber wo steht das so Allgemeinverbindlich?

-----------------
" "

2x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
Dieter25
Status:
Lehrling
(1970 Beiträge, 995x hilfreich)



quote:
Dieter, bitte wirklich mal lesen, entweder im Gesetz oder in den Anmerkungen dazu oder in urteilen dazu.


Ob du es glaubst oder nicht. Ich habe gelesen den 850k I S. 1-4 u.VII.
Dieser lautet:
"(7) In einem der Führung eines Girokontos zugrunde liegenden Vertrag können der Kunde, der eine natürliche Person ist, oder dessen gesetzlicher Vertreter und das Kreditinstitut vereinbaren, dass das Girokonto als Pfändungsschutzkonto geführt wird. Der Kunde kann jederzeit verlangen, dass das Kreditinstitut sein Girokonto als Pfändungsschutzkonto führt. Ist das Guthaben des Girokontos bereits gepfändet worden, so kann der Schuldner die Führung als Pfändungsschutzkonto zum Beginn des vierten auf seine Erklärung folgenden Geschäftstages verlangen".

Ich weiß nicht, wer den größeren Nachholbedarf hat.

-----------------
""

2x Hilfreiche Antwort


#25
 Von 
jkanuft
Status:
Beginner
(53 Beiträge, 48x hilfreich)

Hallo Florian,

denkst du vielleicht einfach nur in zu primitiven grobschlächtigen Kathegorien sodas du schlicht und einfach die Feinheiten zur Unterscheidung in den gestellten Fragen nicht erfassen kannst?

Es sind so, zumindest für mich als Nichtjuristen, unbestimmte und dehnbare Begriffe wie

"zugrunde liegenden Vertrag"
"vereinbaren"
"verlangen"
umwandeln "zu lassen"

die Anlass zur Nachfrage sind,

die von dir aufgezählten Grundsätze sind sowieso jedem hier bekannt und nicht Gegenstand der Diskussion.

Deine unschönen Hetzereien kannst du dir übrigens sparen,
sie werfen nur ein schräges Licht auf deinen Charakter!

-- Editiert jkanuft am 21.07.2013 15:54

2x Hilfreiche Antwort


#27
 Von 
Dieter25
Status:
Lehrling
(1970 Beiträge, 995x hilfreich)

quote:
Für dich ist alles ein Anlass zur Nachfrage.

Für andere wiederum Anlaß zur komplizierten langzeiligen Antwort, die nicht jeder versteht. Und für den Nachholbedarf könnte ich Beispiele mit Begründung bringen.

-----------------
""

2x Hilfreiche Antwort

#28
 Von 
jkanuft
Status:
Beginner
(53 Beiträge, 48x hilfreich)


was ist denn daran verwerflich oder ungewöhnlich
wenn sich aus Antworten weitergehende Fragen ergeben,

egal ob du dich mepeisen, dieter25 oder harry nennst?

-- Editiert jkanuft am 21.07.2013 16:45

2x Hilfreiche Antwort

#29
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120047 Beiträge, 39822x hilfreich)

quote:
aber wo steht das so Allgemeinverbindlich?

Das wurde Dir je nun schon oft genug mitgeteilt. Einfach noch mal lesen:
Dieter25 am 19.07.2013 19:56
Harry van Sell am 19.07.2013 22:21





-----------------
"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung/Interpretation dar !

"

2x Hilfreiche Antwort

#30
 Von 
jkanuft
Status:
Beginner
(53 Beiträge, 48x hilfreich)

wenn's nichts Besseres gibt

muss ich mich halt damit begnügen!

-----------------
" "

2x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 267.765 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
108.220 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen
12