Ich habe € 500,- für die Schuldhaftentlassung meines Ex-Partner aus einem noch laufenden Dahrlehensvertrag als Bearbeitungsgebühr bezahlt.
Der Vertrag wurdenicht geändert. Es gabnur einen Brief mit der Bestätigung der Schuldhaftentlassung - und das auch nur auf mein erneutes Nachfragen und Bitten hin.
Alle sonstigen rechtlichen Umschreibungen habe ich über den Notar abgewickelt.
Ich finde diese € 500,-- für (Selbstauskunft und 1 Briefchen) unangemessen. Kann ich diese zurückfordern, oder zumindest minimieren, aufgrund der akteullen Urteile der OLG, dass Kreditbearbeitungsgebühren unzulässig sind?
Danke für Anworten....
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Gebühr Schuldhaftentlassung zurückfordern?!
Böse Bank?
Böse Bank?



Meiner Ansicht nach greift das hier nicht. Bei den Bearbeitungsgebühren geht es um generelle Gebühren, die bereits mit dem Kreditvertrag erhoben werden.
Hier handelt es sich aber um Sonderaufwendungen. Denke also nicht, dass es vergleichbar wäre. Im Zweifel aber einen Anwalt befragen (einen, der sich durchaus in dem Bereich etwas spezialisiert hat) oder hoffen, dass einer der User hier aus der Praxis so einen Fall kennt.
Ob die 500€ zu hoch sind, tja, ich würde ggf. einen Vergleich mit anderen Banken anstellen. Wüsste aber keine Stelle, die erhebt, wie hoch hier durchschhnittlich die Gebühren bei den Banken sind. Eventuell die Bundesbank fragen.
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"Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Sicherheit gibts nur beim Anwalt."
-- Editiert mepeisen am 02.07.2013 17:53
Hallo,
quote:Es geht ja wohl auch nicht (nur) um die Selbstauskunft und den Schriftwechserl, sondern um eine neue Kreditentscheidung (ggf. mit Bonitätsprüfung).
Ich finde diese € 500,-- für (Selbstauskunft und 1 Briefchen) unangemessen.
Außerdem hat die Bank nun einen Schuldner weniger, da sollte man imho froh sein, wenn der Vertrag überhaupt mit den alten Konditionen weitergeführt wird; eine Selbstverständlichkeit ist das nämlich nicht, eher im Gegenteil.
Wurde denn vorher nicht über die Gebühren aufgeklärt? Denn das wäre ein Punkt, an dem man eventuell ansetzen könnte.
Stefan
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