Gebühren Kredit aktuelles BGH Urteil

11. Juni 2011 Thema abonnieren
 Von 
georg2000
Status:
Schüler
(259 Beiträge, 57x hilfreich)
Gebühren Kredit aktuelles BGH Urteil

Kunde A hat bei seiner Bank einen Kredit für den jährlich 12€ Kontoführungsgebühren berechnet werden. Er erfährt vom aktuellen BGH urteil und schreibt seiner Bank folgendes:

Sehr geehrte Damen und Herren,
im Zusammenhang mit der oben bezeichneten Finanzierung haben Sie mir für die Kontoführung ein Entgelt in Höhe von 12,00 Euro jährlich berechnet. Damit bin ich nicht einverstanden.
Die Berechnung des Entgelts ist nicht zulässig, da Sie keine Leistung erbracht haben.
Die Abrechnung des Darlehens erfolgt alleine in Ihrem Interesse.
Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 07.06.2011; AZ. XI ZR 388/120, das Kontoführungsentgelt für unwirksam erachtet. Ich fordere Sie deshalb auf, die einbehaltenen Entgelte nebst 4 % Zinsen p. a. seit deren Berechnung bis zum 30.06.2011 auf mein Konto XXYY zu übeisen.



Darauf hin antwortet die Bank:


Sehr geehrter Herr A, das Grundsatzurteil ist auf die bei der XY Bank angegebenen Situation nicht anwendbar. Wie Sie dem Urteilstext entnehmen können, hatte die beklagte Bank für ein Baudarlehen, für das der Kunde "keine" Kontoauszüge erhielt eine monatliche Kontoführungsgebühr von 2 Euro berechnet. Da sich das Entgelt "nur" auf die Kontoführung bezog und nicht auf die für das Finanzamt erstellt Jahresbescheinigung (was zulässig gewesen wäre) hat der BGH die Gebühr für unzulässig erklärt.
Wie Sie den Darlehnsbedingungen sowie dem Buchungstext auf den Jahreskontoauszügen der XY Bank entnehmen können, bezieht sich die Gebühr auf die Erstellung des Kontoauszuges und dient ausdrücklich nicht der Buchhaltung der Bank. Mit freundlichen Grüßen XY Bank


Was meinst Ihr dazu, soll A das damit als erledigt betrachten?

-----------------
""

Böse Bank?

Böse Bank?

Ein erfahrener Anwalt im Bankrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Bankrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
Status:
Senior-Partner
(6927 Beiträge, 2505x hilfreich)



Das Urteil XI ZR 388/10 ist (noch) nicht im Volltext abrufbar.

Die Bank scheint aber daneben zu liegen:

Eine solche (wirksame Klausel) liege nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung nur vor, wenn die betreffende Gebühr den Preis für eine vom Klauselverwender angebotene vertragliche Leistung festlege. Davon könne hier jedoch keine Rede sein. Die Kontoführungsgebühr diene nicht der Abgeltung einer vertraglichen Gegenleistung oder einer zusätzlichen Sonderleistung der Bank. Diese führe das Darlehenskonto vielmehr ausschließlich zu eigenen buchhalterischen bzw. Abrechnungszwecken. Der Bankkunde hingegen, der seine regelmäßigen Zahlungspflichten üblicherweise dem Kreditvertrag oder einem eigenständigen Zins- und Tilgungsplan entnehmen könne, sei auf die Führung eines gesonderten Darlehenskontos durch das Kreditinstitut im Regelfall nicht angewiesen.



Bloß weil die Bank i.d.F. Kontoauszüge übersendet ändert das nichts daran, daß sie das Konto nur zu eigenen Zwecken führt, was die machen ist eine klare -unzulässige- Umgehung.

Wenn allerdings in den Gebühren der Jahrsabschluss/Steuerbescheinigung (Zins- und Saldenbestätigung) enthalten ist (?) stellt sich die Frage, was würde der kosten?

Der dürfte nämlich laut BGH tatsächlich separat berechnet werden. 10 EUR? Dann lohnt sich das ganze Theater eigentlich nicht, 2 EUR "Gewinn".

-----------------
""

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
georg2000
Status:
Schüler
(259 Beiträge, 57x hilfreich)

Gibts noch andere Meinungen?

-----------------
""

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Dieter1952
Status:
Frischling
(26 Beiträge, 3x hilfreich)

Hallo,

vor einigen Tagen erhielt ich auf Nachfrage, ob meine Konten von dem aktuellen Gerichtsurteil betroffen seien folgendes Schreiben:

Sehr geehrter Herr G.,
mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 07.06.2011 haben Sie um die Erstattung der von uns erhobenen Jahresabrechnungsentgelte gebeten. Im vorliegenden Urteil des BGH wurde die Vereinbarung von Kontoführungspreisen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Bank als nicht zulässig erklärt.
Zu einer vertraglichen Vereinbarung, wie Sie zwischen Ihnen und der Sparkasse im Darlehensvertrag festgelegt wurde, hat das Gericht keine Feststellung getroffen. Vereinbart wurde zwischen Ihnen und der Sparkasse auch nicht, den Preis von 18,40 Euro für die Kontoführung zu erheben, sondern für die Erstellung einer Jahresendabrechnung mit der Bereitstellung eines Jahreskontoauszugs.
In unseren Kontoauszügen wurde jedoch aus technischen Gründen teilweise die Bezeichnung „Kontoführungspreis" ausgewiesen. Aus diesem Grund, und um die Bedeutung der
Geschäftsbeziehung zu Ihnen zu unterstreichen, werden wir, ohne die Anerkennung einer rechtlichen Verpflichtung, die seit dem Abrechnungszeitraum 2008 erhobenen Entgelte zuzüglich einem Jahreszins von vier Prozent erstatten. Vorraussetzung ist, dass wir diese
jeweils zum 30. November der Jahre 2008 bis 2010 für Ihre Darlehen berechnet haben.
Der Zeitraum für die Rückerstattung ergibt sich aus §§ 195 i.V.m. §199 BGB . Hier ist eine regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren definiert.
Wir werden in den nächsten Tagen jeweils 58,98 Euro für die Darlehen xxxxxxxxxx, xxxxxxxxxx, xxxxxxxxxx, xxxxxxxxxx und xxxxxxxxxx (insgesamt 294,90 Euro) auf das
Konto xxxxxxxxxx überweisen.
Damit verbunden ist jedoch auch, dass wir Ihnen in Zukunft keinen Jahresauszug mehr zur Verfügung stellen werden, da wir hierzu gesetzlich nicht verpflichtet sind und Sie dieser zusätzlichen Serviceleistung widersprochen haben. Sollten Sie zukünftig dennoch eine Zinsbescheinigung, z.B. zur Vorlage bei den Finanzbehörden benötigen, wenden Sie sich bitte
an Ihre Beraterin bzw. Ihren Berater, um dort eine entsprechende Vereinbarung zu treffen.

Es grüßt Sie freundlich Ihre
Sparkasse W----


Das Geld kam prompt … das war eine für diese Bank auffällig schnelle Bearbeitung! In einem Forum schrieb eine Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht, dass die Gebühren nicht für 3 Jahre, sondern für 10 Jahre zurückgefordert werden können. Das habe ich nun von der Bank gefordert. Sicherlich ein heißes Eisen, aber wenn es einem denn zusteht …
Falls die Bank das jetzt ablehnt (vielleicht mit einem Hinweis auf die Tatsache, dass es dazu noch keine Entscheidung gibt (3 oder 10 Jahre), ist es dann möglich, die Forderung bis zu einer gerichtlichen Entscheidung aufrecht zu halten?
Würde mich über eine Rückmeldung freuen.

Gruß Dieter


-----------------
""

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
Status:
Senior-Partner
(6927 Beiträge, 2505x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Würde mich über eine Rückmeldung freuen. <hr size=1 noshade>



Es stimmt, s.o., das BGH-Urt. lässt Gebühren für die Jahresendabrechnung zu. Fraglich ist, ob ihr euch darauf überhaupt geeinigt habt, wie die Bank behauptet. Da hilft nur ein Blick in den Vertrag/ins Kleingedruckte.

Ist eine Regelung getroffen, hättest du keine Chance mehr "herauszuschlagen". Faires Angebot der Bank.

Sollte dass nicht der Fall sein, hättest du einen Bereicherungsanspruch gegen die Bank, der verjährt aber normal nach 3 Jahren.

Bloß wenn die Vorausssetzungen des § 199 BGB vorliegen wäre das anders.

Die 10 jahre gelten sowieso nicht, da wir nicht von einem Schadensersatz-, sondern von einem Bereicherungsanspruch reden, § 199 III BGB .

Denken könnte man an § 199 I Nr. 2 BGB
Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem
1. der Anspruch entstanden ist und
2. der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste
.


Die 3jährge Verj. hätte dann erst jetzt begonnen.

Da wird dir aber jeder Richter entgegenhalten "Sie kannten doch den Vertrag, den hätten Sie sich eben durchlesen müssen". Daß kein Mensch (vorher) AGB liest interessiert nicht.

Deshalb bestehen m.E. keine Chancen, das mit Gewalt durchzusetzen. Aber wer weiss, je nachdem wieviel die Bank an dir verdient, Depotgebühren für 1 Jahr geschenkt, Kontoführungsgebühren für ein paar Monate, Verhandlungssache.

-----------------
""

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Dieter1952
Status:
Frischling
(26 Beiträge, 3x hilfreich)

In den Verträgen steht "halbjährliche Gebühr", wurde auch in den ersten Jahren so gehandhabt, dann wurden die Gebühren automatisch nur noch 1 x pro Jahr berechnet und eingezogen.

Klar hätte ich den Vertrag lesen sollen - nur ist es einem Laien wie mir auf der anderen Seite nicht bekannt, was rechtlich zulässig ist und was nicht. Da habe ich mich (bisher!) immer auf die Bank verlassen.

Mit Gewalt will ich es auch nicht durchsetzen! Man hat ja vor Ort (zumindest bei uns) immer mit freundlichen Bankangestellten zu tun, die selber den Druck von oben spüren. Mit denen will ich mich nicht auch noch anlegen.
Außerdem habe ich mit den Gebühren ja auch immer gerechnet.

-----------------
""

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 267.776 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
108.220 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen