Geld unter Voraussetzung verliehen.

9. November 2017 Thema abonnieren
 Von 
guest-12329.12.2017 12:01:56
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)
Geld unter Voraussetzung verliehen.

Guten Abend!

Im Rahmen eines Baudarlehens, haben wir über unseren Finanzberater eine Nachfinanzierung veranlasst. Da sich diese hinauszögerte, hat er uns mit seinem privaten Vermögen ausgeholfen um akute Rechnungen ausgleichen zu können. Als Verwendungszweck der Überweisungen gab er u.a. an: Kulanzzahlung bis zur Auszahlung der Bank" oder "Leihgabe, bis die Gelder der Bank vorliegen".

Nun hat der Berater es auch über Monate hinweg nicht geschafft, die Nachfinanzierung zu regeln. Er zeigte sich im Verlauf als unzuverlässig und unglaubwürdig, es wurden mehrere Anträge unterschrieben, welche zum Teil nie bei der Bank angekommen sind oder andere merkwürdige Unklarheiten entstanden. Wir wurden über Wochen bzw. Monate vertröstet. Daraufhin sind wir zu einem anderen Berater gewechselt. Dieser konnte nun in kurzer Zeit eine Nachfinanzierung über eine andere Bank veranlassen, wir haben zumindest einen positiven Vorabbescheid.

Heute, also fast ein Jahr nachdem wir die Nachfinanzierung angefordert hatten, fordert der erste Berater sein Geld zurück.
Meine Frage ist somit, ob er trotz unvollendeter Vorgabe (Auszahlung der Bank) dieses nun einfordern kann.

Grundsätzlich sind wir dazu bereit, jedoch hat uns die lange Wartezeit auf die vermeintlich Auszahlung, die dann doch nicht erfolgte, unnötig viel Zeit, Geld und Schriftverkehr gekostet. Somit steht bei uns die Moral im Raume.

Vielen Dank im voraus für eure Hinweise!

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31 Antworten
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#1
 Von 
so475670-44
Status:
Praktikant
(532 Beiträge, 196x hilfreich)

Ein merkwürdiges Verständnis von Kundenbindung... aber gut, lassen wir die Moral mal im Raume stehen.

Es ist offensichtlich ein Darlehensvertrag zwischen dem "Berater" und den Kunden zustandegekommen. Man ist daher zur Rückzahlung des Darlehens verpflichtet, § 488 BGB . Die Bezeichnung als "Kulanzzahlung" oder "Leihgabe" ändert nichts an der Rechtsnatur des Vertrages. Zinsen waren anscheinend nicht ausgemacht, also dürfen auch keine genommen werden. Mit dem Rückforderungsverlangen ist das Darlehen gekündigt und zur Rückzahlung fällig.

Der Darlehensvertrag ist vom Beratervertrag (Dienstvertrag oder Geschäftsbesorgungsvertrag) zu unterscheiden, beide Verträge haben nichts miteinander zu tun, daher kann man auch nicht von einem "Darlehen unter Voraussetzungen" sprechen.

Hat der zweite Berater ein Honorar bekommen? Falls ja, könnte man das als Schadensersatz geltend machen und von der Rückzahlung des Darlehensbetrages einbehalten (= aufrechnen), das birgt allerdings das Risiko einer gerichtlichen Auseinandersetzung.


-- Editiert von so475670-44 am 09.11.2017 21:32

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#2
 Von 
guest-12329.12.2017 12:01:56
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank,

Nein der neue Berater erhält eine Provision direkt von der Bank. Wir wollen auch generell ungern gerichtlich vorgehen. Es ist einfach unverständlich wie der Berater uns zwar erst ausgeholfen, dann aber hat hängen lassen.

Hätte er die Nachfinanzierung direkt und korrekt veranlasst, wäre seine Unterstützung hinfällig gewesen. Vermutlich war es eine Art Wiedergutmachung.

Wie gesagt sind wir zur Rückzahlung bereit, die wurde auch so in der neuen Finanzierung einkalkuliert.




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#3
 Von 
guest-12329.12.2017 12:01:56
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank,

Nein der neue Berater erhält eine Provision direkt von der Bank. Wir wollen auch generell ungern gerichtlich vorgehen. Es ist einfach unverständlich wie der Berater uns zwar erst ausgeholfen, dann aber hat hängen lassen.

Hätte er die Nachfinanzierung direkt und korrekt veranlasst, wäre seine Unterstützung hinfällig gewesen. Vermutlich war es eine Art Wiedergutmachung.

Wie gesagt sind wir zur Rückzahlung bereit, die wurde auch so in der neuen Finanzierung einkalkuliert.




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#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119438 Beiträge, 39726x hilfreich)

Zitat (von Keen87):
Heute, also fast ein Jahr nachdem wir die Nachfinanzierung angefordert hatten, fordert der erste Berater sein Geld zurück.




Zitat (von Keen87):
Meine Frage ist somit, ob er trotz unvollendeter Vorgabe (Auszahlung der Bank) dieses nun einfordern kann.

Klar kenn er das.
Denn für Forderungen braucht man bequemerweise gar keine Rechtsgrundlage.


Und da der Schilderung nach die Rechtsgrundlage hier noch fehlt, wird er die Forderung nicht gerichtlich durchsetzen können.



Zitat (von so475670-44):
daher kann man auch nicht von einem "Darlehen unter Voraussetzungen" sprechen.

Doch, kann man muss man sogar. Denn diese Voraussetzungen sind der Schilderung nach ja elemantarer Vertragsbestandteil.
Er würde die Darlehen zuvor kündigen müssen, weill er das Geld ohne das die Voraussetzungen erfüllt wurden zurückhaben. Wobei man dann noch prüfen könnte, ob diese Kündigung überhaupt rechtlich durchsetbar wäre.



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Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#5
 Von 
guest-12320.09.2023 13:44:17
Status:
Praktikant
(834 Beiträge, 614x hilfreich)

Zitat (von Keen87):
Grundsätzlich sind wir dazu bereit, jedoch hat uns die lange Wartezeit auf die vermeintlich Auszahlung, die dann doch nicht erfolgte, unnötig viel Zeit, Geld und Schriftverkehr gekostet. Somit steht bei uns die Moral im Raume.

Ich finde es faszinierend mit Moral zu kommen, wenn ein Berater einem mit privaten(!) Vermögen aushilft und man sich dann überlegt, ob man das Geld nicht lieber behält.

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#6
 Von 
so475670-44
Status:
Praktikant
(532 Beiträge, 196x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Zitat (von so475670-44):
daher kann man auch nicht von einem "Darlehen unter Voraussetzungen" sprechen.

Doch, kann man muss man sogar. Denn diese Voraussetzungen sind der Schilderung nach ja elemantarer Vertragsbestandteil.

Dann wäre also von einem Verbundgeschäft auszugehen?

Zitat (von Harry van Sell):
Er würde die Darlehen zuvor kündigen müssen, weill er das Geld ohne das die Voraussetzungen erfüllt wurden zurückhaben. Wobei man dann noch prüfen könnte, ob diese Kündigung überhaupt rechtlich durchsetbar wäre.

Da der Darlehensvertrag formfrei ist, ist es auch die Kündigung. Mündliche Kündigung reicht also, abgesehen von den üblichen Beweisproblemen. Aber die Kündigung wird hier auch gar nicht bestritten.

Streitig dürfte hier lediglich ein Schadensersatzanspruch des Darlehensnehmers aus Nichterfüllung des möglicherweise verbundenen Dienst- oder Geschäftsbesorgungsvertrages sein. Da aber nach den ergänzenden Informationen gar kein Schaden entstanden ist, wird auch das hinfällig.

Fazit: Das Darlehen ist ungekürzt und ohne Zinsen zurückzuzahlen.

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#7
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119438 Beiträge, 39726x hilfreich)

Zitat (von so475670-44):
Dann wäre also von einem Verbundgeschäft auszugehen?

Nein.
Der Berater müsste sich aber an die vertragliche Vereinbarung "Kulanzzahlung bis zur Auszahlung der Bank" und "Leihgabe, bis die Gelder der Bank vorliegen" halten.



Zitat (von so475670-44):
Aber die Kündigung wird hier auch gar nicht bestritten.

Liegt überhaupt eine Kündigung vor? Das steht noch gar nicht fest.
Aber selbst wenn, müsste die Kündigung auch noch rechtmäßig sein - da wären wir dann wieder bei den vertraglichen Vereinbarungen.



Zitat (von teador):
wenn ein Berater einem mit privaten(!) Vermögen aushilft

Er hat schlicht und einfach Schadenbegrenzung getrieben. Für Probleme die durch seine Schlampigkeit entstanden sind.



Zitat (von teador):
man sich dann überlegt, ob man das Geld nicht lieber behält.

Tut man doch gar nicht?
Zitat (von Keen87):
Wie gesagt sind wir zur Rückzahlung bereit,




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#8
 Von 
so475670-44
Status:
Praktikant
(532 Beiträge, 196x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Zitat (von so475670-44):
Dann wäre also von einem Verbundgeschäft auszugehen?

Nein.
Der Berater müsste sich aber an die vertragliche Vereinbarung "Kulanzzahlung bis zur Auszahlung der Bank" und "Leihgabe, bis die Gelder der Bank vorliegen" halten.

Korrekt. Diese aufschiebenden Bedingungen sehe ich allerdings als erfüllt an (siehe Sachverhalt), liege ich da falsch?

Zitat (von Harry van Sell):
Zitat (von so475670-44):
Aber die Kündigung wird hier auch gar nicht bestritten.

Liegt überhaupt eine Kündigung vor? Das steht noch gar nicht fest.
Aber selbst wenn, müsste die Kündigung auch noch rechtmäßig sein - da wären wir dann wieder bei den vertraglichen Vereinbarungen.

Der Darlehensgeber hat die Rückzahlung gefordert. Diese einseitige Willenserklärung mag zwar auslegungsbedürftig sein, ich kann darin jedoch nichts anderes als eine Kündigung des Darlehens sehen.

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#9
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119438 Beiträge, 39726x hilfreich)

Zitat (von so475670-44):
Diese aufschiebenden Bedingungen sehe ich allerdings als erfüllt an (siehe Sachverhalt), liege ich da falsch?

Wenn man nur das hat
Zitat (von Keen87):
wir haben zumindest einen positiven Vorabbescheid.

wäre die Bedingungen noch nicht erfüllt - das Geld fehlt ja noch.

Und so ein "positiver Vorabbescheid" hat oft den Nachteil, das nicht verbindlich ist. Wenn die Bank es sich noch mal überlegt ...



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#10
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16164x hilfreich)

Sich jetzt hier aus Rachegedanken heraus irgendwie mit juristischem Geplänkel abzugeben, verbietet sich aus meiner Sicht. Denn das kostet nur noch mehr Ärger und Nerven.

Zitat:
unnötig viel Zeit, Geld und Schriftverkehr gekostet

Private Zeit ist natürlich nichts Wert. Allerdings Briefporto schon. Und was genau meinst du mit investiertem Geld?

Sprich: Ich würde vor Rückzahlung nochmal das prüfen, was hier schon mehrfach angeklungen ist: Potentieller Schadensersatz.

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#11
 Von 
guest-12329.12.2017 12:01:56
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

Den Hintergrund der gesamten Nachfinanzierung möchte ich hier ungern erörtern. Neben den bürokratischen Kosten, gab es einzelne Mahngebühren, welche mit dem Geld nicht entstanden wären.

Uns wurmt vorwiegend der Umgang mit uns. Ihr konntet mir auf jeden Fall schon helfen, eine klare Linie konnte ich für mich wohl noch nicht finden. Vielleicht kann ich noch helfende Angaben machen?

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#12
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16164x hilfreich)

Es gibt keine bürokratische Kosten. Private Zeit ist nichts Wert.
Wieso Mahngebühren? Das Geld war doch da, auch wenn es vom Vermittler privat geliehen wurde? Wieso entstanden Mahngebühren?

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#13
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119438 Beiträge, 39726x hilfreich)

Zitat (von mepeisen):
Das Geld war doch da, auch wenn es vom Vermittler privat geliehen wurde?

Ich vermute ja, das er das Geld erst geliehen hat, als es bereits Probleme wegen Geldmangel gab und er Druck bekam.



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#14
 Von 
guest-12329.12.2017 12:01:56
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

Ja, größtenteils wegen dem bestehenden Geldmangel. Mit dem geliehenen Geld konnten wir nur die akuten Löcher stopfen.

Mit bürokratischen Kosten meine Brief und Telefonkosten. Die Schadensersatzfordering werden wir nicht beanspruchen. Da uns zur Rückzahlung keine Frist gesetzt wurde, werden wir die nach erfolgreicher Finanzierung wohl zurückzahlen.

Vielleicht tue ich hier nur meinen Ärger kund. Etwas entgegenkommen hätten wir uns von ihm gewünscht. Insgesamt sprechen wir hier von ca. 7000€.

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#15
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2998x hilfreich)

So wie ich es sehe, habt ihr über den Finanzberater eine Nachfinanzierung beantragt.
Als sich abzeichnete, dass es dazu zunächst nicht kommt, hat euch der Finanzberater ein Privatdarlehn gegeben.

Und als dann klar wurde, dass die zunächst angedachte Nachfinanzierung nicht durch Vermittlung des Darlehnsgebers zu Stande kommt, hat er das Darlehn gekündigt. Mangels Fristsetzung ist die Forderung sofort fällig gestellt.

Zitat (von Keen87):
Da uns zur Rückzahlung keine Frist gesetzt wurde, werden wir die nach erfolgreicher Finanzierung wohl zurückzahlen.
Viel Spass bei dem Versuch.

Zitat (von Keen87):
Etwas entgegenkommen hätten wir uns von ihm gewünscht.
Noch mehr als jetzt schon (Darlehn) und dann auch ohne jede Gegenleistung und ohne Aussicht auf eine Provision.

Du arbeitest also umsonst (Vorbereitung Darlehnsantrag) und verleihst Geld ohne Zinserwartung.

Berry

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#16
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119438 Beiträge, 39726x hilfreich)

Zitat (von Sir Berry):
Noch mehr als jetzt schon (Darlehn) und dann auch ohne jede Gegenleistung und ohne Aussicht auf eine Provision.

Du arbeitest also umsonst (Vorbereitung Darlehnsantrag) und verleihst Geld ohne Zinserwartung.

Kann es sein das Du ein ganz anderes Eingangsposting gelesen hast als ich?



Der Vermittler sollte kleine Brötchen backen, bevor sein Verhalten der zuständigen Aufischtsbehörde zugetragen wird.



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#17
 Von 
guest-12329.12.2017 12:01:56
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

Unser Berater hat seinen Job nicht gemacht. Eine Provision hätte er bei erfolgreicher Vermittlung von der Bank erhalten.

Er wusste genau wofür wir das Geld verwenden wollten. Die Finanzierung für den Hausbau verlief mit ihm im Vorfeld reibungslos.

Das die Nachfinanzierung nicht erfolgreich verläuft hat sich eben nicht abgezeichnet, er hat sich stets zuversichtlich geäußert. Das über Monate.

Schriftlich wurde nichts festgehalten. Nur der Verwendungszweck mit besagter Voraussetzung, welche nicht erfüllt wurde.

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#18
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16164x hilfreich)

Zitat:
Ja, größtenteils wegen dem bestehenden Geldmangel. Mit dem geliehenen Geld konnten wir nur die akuten Löcher stopfen.

Es gibt hier zwei zu beantwortende Fragen:

A) In welchem Zeitraum wäre der versprochene Darlehensantrag erfolgreich gewesen? Ein Indiz dafür ist, wie lange ihr selbst gebraucht hattet.
Denn die Mahngebühren u.ä., die in der Zeit zwischen Beauftragung des Vermittlers und seiner falschen Zusage bzw. der zu erwartenden Zusage und Geldauszahlung, hätte er seinen Job gemacht, sind trotzdem noch euer eigenes Problem.
Erst die Zeit, die sich durch Untätigkeit des Vermittlers alles verzögert hat, da könnte ggf. ein Schadensersatzanspruch entstanden sein.

B) Lässt sich wirklich beweisen, dass der Vermittler schuldhaft gehandelt hat. Manchmal schafft so ein Clientel, sich gut herauszureden.
Ich persönlich würde zuerst mal die BaFin informieren. Soweit die Tätigkeit aufsichtsrelevant ist, könnte eine Beschwerde über dann entsprechende Feststellungen der BaFin einen etwaigen Schadensersatzanspruch frei machen.

Zitat:
Mit bürokratischen Kosten meine Brief und Telefonkosten.

Soweit nachweisbar und notwendig ist das ein Schaden, ja.

Zitat:
Da uns zur Rückzahlung keine Frist gesetzt wurde, werden wir die nach erfolgreicher Finanzierung wohl zurückzahlen.

Das kapiere ich immer noch nicht. Nach welcher Nachfinanzierung denn nun? Was muss denn nun noch erfolgreich sein? Ihr habt doch längst die Nachfinanzierung vom neuen Berater vermittelt bekommen. Oder ist dieses Geld vom neuen Berater noch nicht ausgezahlt? Oder habt ihr alles nun ausgegeben und könnt diese 7000€ gar nicht sofort zurückzahlen? Also nochmal: Worum genau geht es derzeit?

-- Editiert von mepeisen am 11.11.2017 12:25

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#19
 Von 
guest-12329.12.2017 12:01:56
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

Zum Oktober 2016 haben wir festgestellt das wir nachfinanzieren müssten. Einerseits wegen ungeplanter Mehrausgaben und wegen Zusatzwünschen den Bau betreffend. Also sind wir an unseren Finanzberater getreten.

Er hatte uns dann zugesagt bis voraussichtlich Anfang November 2016 die Nachfinanzierung geregelt zu haben. Dem würde nichts im Wege stehen.

Vorrangig musste im November dann u.a. unsere Küche bezahlt werden, da diese sonst erst im Januar 2017 geliefert werden würde.
Die Finanzierung war da noch nicht durch, damit wir die Küche aber noch frühzeitig erhalten und aufbauen können, hat unser Berater dann das Geld vorgestreckt. Dies mit dem Hintergrund das Geld zurück zu kriegen, wenn die Nachfinanzierung bei der Bank (a) denn erfolgt ist.

Es gab dann noch zwei ähnliche Situationen. Zweimal hat er uns im November 2016 ausgeholfen, einmal im April 2017.

Es blieb bei jedem Kontakt bei der Aussage, dass die Finanzierung bald erledigt sei. Mitte August 2017 haben wir uns dann entschieden den Berater zu wechseln. Dabei haben wir von der Baufirma erfahren, das wir nicht das erste Paar seien das (unzufrieden mit dem Berater) gewechselt hat. Die anderen Bauherren hätten ähnliches erlebt.

Der neue Berater hat nun eine Nachfinanzierung bei einer anderen Bank(b) veranlasst, von der wir einen positiven Vorabbeschied erhalten haben. Es fehlt noch ein Dokument welches nächste Woche nachgereicht wird. Evtl haben wir dann Ende der Woche das Geld. Somit ist seit Beantragung fast ein Jahr vergangen. Da wir grundsätzlich bereit sind die 7000 zurück zu Zahlen, haben wir diese in die neue Finanzierung bei Bank(b) mit einkalkuliert.

Es geht darum, das der Berater uns Geld geliehen hat. Aber mit der "Bedingung" es zurück zu Zahlen, wenn Bank (a) uns die Nachfinanzierung ausgezahlt hat.

Die ist aber nie Zustande gekommen, Geld wurde von Bank (a) nie ausgezahlt. Somit die "Bedingung" nie erfüllt.

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#20
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2998x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Kann es sein das Du ein ganz anderes Eingangsposting gelesen hast als ich?


Vermutlich nicht, aber unsere Beurteilungen weichen voneinander ab.

Zitat (von Keen87):
Es geht darum, das der Berater uns Geld geliehen hat. Aber mit der "Bedingung" es zurück zu Zahlen, wenn Bank (a) uns die Nachfinanzierung ausgezahlt hat.

Die ist aber nie Zustande gekommen, Geld wurde von Bank (a) nie ausgezahlt. Somit die "Bedingung" nie erfüllt.


Also ich schätze das eher so ein, dass es keine Bedingung für eine Rückzahlungspflicht ist, sondern eine Bestimmung des Rückzahlungszeitpunktes, der zum Zeitpunkt der Darlehnsgewährung noch nicht konkret bestimmbar war.

Deshalb ja auch die Schlussfolgerung, dass die Rückzahlungspflicht jetzt, nachdem die Ergänzungsfinanzierung bei a) gescheitert ist, nach Aufforderung eintritt.
Nach meinem Dafürhalten bestimmt nicht ihr, wann der Betrag zurückzuzahlen ist.

Aber man sieht an Harrys Einwand, dass man es auch durchaus anders beurteilen kann.

Ein dem Berater anzulastendes Verschulden kann ich aus Deinen Beiträgen bisher nicht erkennen. Er schuldet euch nicht den Erfolg (Darlehnsgewährung) sondern nur die Vermittlungstätigkeit.

Berry

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#21
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16164x hilfreich)

So oder so würde ich mich nicht mit so etwas vor Gericht herumstreiten wollen. Sobald man das Geld von Bank b hat, die Hauptforderung bezahlen und gut ist.

Zitat:
Er schuldet euch nicht den Erfolg (Darlehnsgewährung) sondern nur die Vermittlungstätigkeit.

Ja und nein. Natürlich kann ein Vermittler nicht den Erfolg garantieren. Aber wenn er tatsächlich, wie hier angeklungen, nie die Unterlagen bei Bank a eingereicht hat und dennoch gelogen hat, dass alles stehen würde und es bald zur Auszahlung käme... Dann hat er ja genau das, was er schuldet (die Vermittlertätigkeit) auch tatsächlich nie erbracht.

Ich wäre halt skeptisch, was die Beweisbarkeit von so etwas angeht. gerade auch, wenn man bisher "nur gehört hat, dass dem so sei".

Wenn ich den TE richtig verstehe, hält sich der Schaden bis auf massives Genervt-Sein sowieso in Grenzen, so dass man am Ende wirklich nur wegen ein paar Euro streitet. Da kann ich nur meinen Post #10 wiederholen, dass rein praktisch gesehen ein solcher Rechtsstreit sich verbietet.

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#22
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119438 Beiträge, 39726x hilfreich)

Zitat (von Sir Berry):
sondern eine Bestimmung des Rückzahlungszeitpunktes, der zum Zeitpunkt der Darlehnsgewährung noch nicht konkret bestimmbar war.

Da sind wir uns einig.



Zitat (von Sir Berry):
Aber man sieht an Harrys Einwand, dass man es auch durchaus anders beurteilen kann.

Ich bin davon ausgegangen, das die Zahlungen zur Schadenbegrenzung des Vermittlers gemacht wurden, weil er sich seines verschuldens bewusst war. Denn dann wäre es durchaus treuewidrig jetzt zu kündigen, wenn die Probleme alleine auf seinem Verschulden beruhen (und nicht auf Bonitätsproblemen des TS).



Zitat (von mepeisen):
Sobald man das Geld von Bank b hat, die Hauptforderung bezahlen und gut ist.

Auf jeden Fall.
Aber das hatte man ja eh vor, wenn ich den TS richtig verstanden habe.



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#23
 Von 
Sir Berry
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Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2998x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Ich bin davon ausgegangen, das die Zahlungen zur Schadenbegrenzung des Vermittlers gemacht wurden, weil er sich seines verschuldens bewusst war. Denn dann wäre es durchaus treuewidrig jetzt zu kündigen, wenn die Probleme alleine auf seinem Verschulden beruhen (und nicht auf Bonitätsproblemen des TS).


Ein Annahme, die sicher auch zutreffen kann. In dem Fall wäre die sofortige Fälligstellung natürlich treuewidrig.

Ich bin allerdings davon ausgegangen, dass der Berater sein Geschäft und damit seine Provision retten wollte, und somit das Geld vorstreckte, weil er von baldiger Genehmigung ausging. Denn ich kann mir nicht so recht vorstellen, dass er sich erst einige Arbeit macht (Anträge aufnehmen usw.) und den Erfolg und damit seine Vergütung (Provision) dann durch eigenes vorwerfbares Verhalten gefährdet.

Aber wir werden wohl nie erfahren, wessen Annahme die zutreffende ist.

Zitat (von Harry van Sell):
Zitat (von mepeisen):
Sobald man das Geld von Bank b hat, die Hauptforderung bezahlen und gut ist.


Das dürfte, wenn Deine Annahme zutrifft, ausreichen.
Liege ich mit meiner Vermutung jedoch richtig, wäre das Abwarten schädlich.

Berry

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#24
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16164x hilfreich)

Wäre es denn ungeschickt, dem Vermittler zu schreiben, dabei die Darlehenskündigung zurück zu weisen mit Angabe, dass man immer noch keine Auszahlung zur Nachfinanzierung erhalten hat?

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#25
 Von 
guest-12329.12.2017 12:01:56
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

Der Gedanke, ihn einfach mal darauf hinzuweisen kam mir auch.
Scheitern wird es vermutlich daran, dass wir uns entschlossen haben den Berarer zu wechseln? Somit hatte er nicht die chance seine Vorgabe zu erfüllen? Wobei unklar ist, wieviel Zeit wir ihm noch hätten einräumen müssen.

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#26
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16164x hilfreich)

Zitat:
Somit hatte er nicht die chance seine Vorgabe zu erfüllen?

Soll er halt mal drüber nachgrübeln. Es geht hier doch nur drum, Zeit zu gewinnen oder? Denn irgendwann zahlt Bank b aus, dann bekommt er die Hauptforderung und dann ist gut.

Signatur:

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#27
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119438 Beiträge, 39726x hilfreich)

Zitat (von Keen87):
Somit hatte er nicht die chance seine Vorgabe zu erfüllen?

Der Schilderung nach hatte er doch mehr als eine?



Zitat (von Keen87):
Wobei unklar ist, wieviel Zeit wir ihm noch hätten einräumen müssen.

Bei schweren Verstößen (Kunden täuschen, wichtige Unterlagen verschlampen) gar keine.



Zitat (von mepeisen):
Wäre es denn ungeschickt, dem Vermittler zu schreiben, dabei die Darlehenskündigung zurück zu weisen mit Angabe, dass man immer noch keine Auszahlung zur Nachfinanzierung erhalten hat?

Eventuell ... man könnte dann den Zugang einer Kündigung nicht mehr bestreiten.



Zitat (von mepeisen):
Es geht hier doch nur drum, Zeit zu gewinnen oder?

So sieht es aus.
Die andere Bank scheint ja recht optimistisch zu sein, was die Auszahlung betrifft.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#28
 Von 
guest-12329.12.2017 12:01:56
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

Heute habe ich von zwei verschiedenen Rechtsanwälten, zwei Verschiedene Beratungen erhalten. Einerseits wurde mit großem Unverständnis die sofortige Rückzahlung empfohlen, ich müsse sonst mit einer Anzeige wegen Betruges und ggf. Unterschlagung seitens des Beraters rechnen.

Die andere verweist auf §814 BGB unter Anmerkung einer "aufschiebenden Bedingung". Zudem stellt sie zumindest die Rückforderung der "Kulanzzahlung" in Frage. Desweiteren merkt sie an, dass die evtl. erfolgreiche Nachfinanzierung bei Bank b nicht in Verbnidung mit der austehenden Finanzierung bei Bank a steht, somit die Vorraussetzung nicht erfüllt.

Bei der Bank a habe ich den Schriftverkehr zwischen Bank und Berater angefordert, da mir nahegelegt wurde, dass der Berater scheinbar wirklich nicht in unserem Interesse gehandelt und somit die Nachfinanzierung unnötig herausgezögert hat.

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#29
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16164x hilfreich)

Zitat:
Einerseits wurde mit großem Unverständnis die sofortige Rückzahlung empfohlen, ich müsse sonst mit einer Anzeige wegen Betruges und ggf. Unterschlagung seitens des Beraters rechnen.

Ich behaupte mal, dass dieser Anwalt exakt gar nicht verstanden hat, worum es geht. Du hast niemanden getäuscht und unterschlagen hast du auch nichts, denn das Geld wurde dir geliehen. Man kann ein Darlehen irgendwie schlecht unterschlagen, das ist ja Blödsinn.

Ansonsten sind wir uns ja einig, dass man es so schnell wie möglich zurückzahlen sollte. Alles andere kann man dann sehen und recherchieren (oder auch nicht).

Signatur:

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#30
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2998x hilfreich)

Zitat (von mepeisen):
Ich behaupte mal, dass dieser Anwalt exakt gar nicht verstanden hat, worum es geht.


Ich denke schon, dass es der Anwalt verstanden hat. Denn sein Hinweis bezog sich nicht auf das Darlehn an sich, sondern auf die Rückzahlung ab dem Fälligstellungstermin.

Dem TS geht es, schreibt er ja, die Rückzahlung hinauszuzögern, da er derzeit noch kein Geld hat. Dass ist aber, und dass muss auch mal deutlich gesagt werden, allein sein Problem. Hier wäre eine Absprache mit dem Gläubiger das Beste.

Zitat (von Keen87):
Die andere verweist auf §814 BGB unter Anmerkung einer "aufschiebenden Bedingung". Zudem stellt sie zumindest die Rückforderung (123recht.net Tipp: Rückforderung Kreditbearbeitungsgebühr ) der "Kulanzzahlung" in Frage. Desweiteren merkt sie an, dass die evtl. erfolgreiche Nachfinanzierung bei Bank b nicht in Verbnidung mit der austehenden Finanzierung bei Bank a steht, somit die Vorraussetzung nicht erfüllt.
Kann man durchaus so sehen, nur hier hast Du selbst die Situation die zur Unmöglichkeit führt, geschaffen. Das hat die RAin offensichtlich nicht berücksichtigt.

Berry

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