Gibt es EU-Regeln für Bankkonten?

21. August 2014 Thema abonnieren
 Von 
Recht-Newbie
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 1x hilfreich)
Gibt es EU-Regeln für Bankkonten?

Hallo Forumteilnehmer,
gibt es eigentlich EU-Einheitlich Vorschriften, wie ich als Kontoinhaber auch Zugriff auf ein Bankkonto einer Bank im EU-Ausland bekommen kann?
Ich habe ein Konto in Osteuropa und will auf Kontostand/Beträge zugreifen und evtl. das Kto auflösen, kann aber aktuell nicht vor Ort fahren und habe auch nicht wirklich jemand, der mir das vor Ort erledigen kann. (meine Frau war sogar vor Ort und hat eine beglaubigte Unterschrift unter meiner Vollmacht für sie vorgelegt - ohne Erfolg, da mein Dokument angeblich nicht von der Botschaft apostilliert wurde!?!??)

Die Bank stellt sich quer und verlangt nicht nur eine Person vor Ort, sondern behördlich bestätigte und von der Botschaft apostilierte Dokumente. Das kann doch nicht sein oder???

Daher meine Frage: Gibt es eine EU-weite Regelung, wie ich Zugriff auf mein Bankkonto haben kann?
Nicht jeder Kto-Inhaber ist ja in der Lage, vor Ort zu reisen...?

Mich interessiert also, ob es generell Regeln gibt in der EU, die auch überall gültig sind, wie ich Zugriff auf mein Konto bekomme.
In Zeiten von SEPA, vereinheitlichten Regeln von Gurkenformen und Schleppersitzen sollte doch das das etwas sinnvolles sein - dachte ich..

Zufällig hatte ich den umgekehrten Fall mitbekommen, in dem ein Kontoinhaber aus einem EU-Land von einer Bank hier in D dieses auflösen wollte - man gab mir ein Papier für die Kontoauflösung und einen Überweisungsträger. Die sollte der Kto-Inhaber unterschreiben und das Ziel-Konto für den Restbetrag darauf schreiben - fertig. Also ohne Notar/Unterschriftsbeglaubigung und schon gar nicht Apostille.

Vielen Dank für jeglichen Tipp in diese Richtung!
Gruß Tom

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16167x hilfreich)

Wüsste nicht, dass es da irgendetwas gibt. So weit geht SEPA nicht.

quote:
Das kann doch nicht sein oder???

Das kann aber durchaus sein, denn ganz allgemein gibt es durchaus Richtlinien, was die Identitätsfeststellung angeht. Und die Bank hat ein Problem, würde es sich bei der unbekannten Frau um eine Trickbetrügerin handeln, denn IMHO haftet sie über die SEPA-Richtlinien für nicht autorisierte Zahlungsvorgänge. So weit geht SEPA durchaus.

Ein Anspruch auf beispielsweise Online-Banking gibt es über SEPA halt meiner Meinung nach nicht.

Dein umgekehrter Fall taugt als Beispiel nichts. Denn die Bank hat auch in Deutschland keinerlei gesetzliche Pflicht, so etwas anzuerkennen.

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"Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Sicherheit gibts nur beim Anwalt."

-- Editiert mepeisen am 21.08.2014 12:48

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119572 Beiträge, 39744x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Gibt es eine EU-weite Regelung, wie ich Zugriff auf mein Bankkonto haben kann? <hr size=1 noshade>

Nicht das es mir bekannt wäre ...



quote:<hr size=1 noshade>Nicht jeder Kto-Inhaber ist ja in der Lage, vor Ort zu reisen...? <hr size=1 noshade>

Dann erkundigt man sich nach den Regeln der Bank, wie das Problem zu lösen sei.



quote:<hr size=1 noshade>Die Bank stellt sich quer und verlangt nicht nur eine Person vor Ort, sondern behördlich bestätigte und von der Botschaft apostilierte Dokumente. Das kann doch nicht sein oder??? <hr size=1 noshade>

Doch, das kann sien, das muss sogar so sein, dnen die Bank hat ja eine Verpflichtung gegenüber dem Kontoinhaber bezüglich des anvertrauten Vermögens.

Das man da nicht jeder unbekannten Person die irgendwelche Zettelchen vorlegt gleich das Geld einpackt, sollte klar sein.



Hätte vermieden werden können, wäre die Frau bereits zuvor gegenüber der Bank entsprechend bevollmächtigt worden.





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"Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB ."

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Recht-Newbie
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 1x hilfreich)

Hallo und vielen Dank für die Kommentare,
...hätte nicht, da das Konto zuvor bei einer anderen Bank war und diese von einer größeren aquiriert wurde. Die Vereinbarungen für den Zugriff auf das "neue" aquirierte Konto wurden nämlich nicht übernommen.
Außerdem war meine Frau nun mit dem Deutschen Honorarkonsul, der in der Stadt wohnt, bei der Bank und die haben die Sache geklärt, da die Botschaft interessanterweise solche Apostillen lt. telefonischer Auskunft nicht ausstellt.
Der Zugriff wird nun wohl gewährt, wenn die ausstellende Behörde die Korrektheit des Stempels bestätigt.
Und diese Bestätigungsmail hat mir mein Standesamt versichert, wird zugesendet...
Dank & Gruß
Tom

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""

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119572 Beiträge, 39744x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Die Vereinbarungen für den Zugriff auf das "neue" aquirierte Konto wurden nämlich nicht übernommen. <hr size=1 noshade>

Ungewöhnlich, normalerweise tritt der neue Inhaber mitallen Rechten und Pflichtne indne Vertag ein. Hatte das bisher 2x aber immer innländische Banken.Eventuell gelten dort andere Regeln.



quote:<hr size=1 noshade>Der Zugriff wird nun wohl gewährt, wenn die ausstellende Behörde die Korrektheit des Stempels bestätigt.
Und diese Bestätigungsmail hat mir mein Standesamt versichert, wird zugesendet... <hr size=1 noshade>

Dann drücken wir mal die Daumen ...





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"Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB ."

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
fb520586-81
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)

Ja, da gibt es eine EU-Richtlinie. https://mobil.stern.de/wirtschaft/geld/neue-eu-richtlinie--was-sich-fuer-bankkunden-jetzt-aendert-7813378.html

0x Hilfreiche Antwort


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