Hausbank betreibt Enteignung eines GmH-Gesellschafters

3. September 2018 Thema abonnieren
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Bankopfer
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Hausbank betreibt Enteignung eines GmH-Gesellschafters

Die Hausbank einer A-GmbH nimmt Geschäftsbeziehungen mit einer B-GmbH auf, indem sie der B-GmbH einen Kontokorrentkredit, einen Avalkredit und mindestens ein Darlehen zur Verfügung stellt. Einzige Geschäftsführerin und einzige Gesellschafterin der B-GmbH ist die Ehefrau eines der (insgesamt drei) Gesellschafter der A-GmbH.

Die B-GmbH wurde gegründet, um die Geschäfte der A-GmbH zu übernehmen. Die B-GmbH übernimmt die Büroräume der A-GmbH. Den Mitarbeitern der A-GmbH wird gekündigt; sie erhalten neue Arbeitsverträge bei der B-GmbH. Den Kunden und den Lieferanten der A-GmbH wird per Rundschreiben mitgeteilt, dass ihr neuer Geschäftspartner die B-GmbH sei.

Den Ehemann der Alleingesellschafterin und Alleingeschäftsführerin der B-GmbH, der gleichzeitig Geschäftsführer der A-GmbH ist, schließt einen Schuldübernahmevertrag mit in dem die Bankverbindlichkeiten der A-GmbH bei der Hausbank von der B-GmbH übernommen werden.

Nachdem die Geschäfte der A-GmbH von der B-GmbH übernommen worden sind (und nach Abschluss des Schuldübernahmevertrages) stellt der Geschäftsführer der A-GmbH, der für die Geschäftsverlagerung und den Schuldübernahmevertrag verantwortlich zeichnet, Konkursantrag über das Vermögen der A-GmbH und gibt als Konkursgründe Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit an. Die Bank meldet ihre Forderung zur Tabelle an. Ca. fünf Jahre nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens zieht die Bank ihre zur Tabelle angemeldete Forderung vollständig zurück. Alle Gläubiger werden zu 100 % befriedigt.

Die übrigen Gesellschafter der A-GmbH haben nicht mitgewirkt; sie wurden in Unkenntnis gelassen. Den vom Insolvenzverwalter gesicherten Unterlagen waren keine Hinweise auf den Schuldübernahmevertrag und der Übernahme des Handelsgeschäftes zu entnehmen.

Viele Jahre nach Abschluss des Insolvenzverfahrens wurden erste Details der oben beschriebenen Aktivitäten bekannt. Strafanzeige wurde gestellt; Ermittlungen aber - wegen eingetretener Verjährung - nicht aufgenommen.

Fragen:
1.) Wie ist das Handeln der Bank rechtlich zu bewerten ?
2.) Hätte ein Antrag auf der Entzug der Banklizenz Aussicht auf Erfolg und wären die geschädigten Gesellschafter berechtigt einen solchen zu stellen ?
3.) Sind die Übernahme des Handelsgeschäftes und der Schuldübernahmevertrag rechtswirksam zustande gekommen bzw. ist ihre damalige Rechtsunwirksamkeit (z. B. durch Zeitablauf) geheilt ?
4.) Die geschädigten Gesellschafter der A-GmbH erfuhren im Jahre 2016 von Übergang des Handelsgeschäfts und vom Schuldübernahmevertrag. Haben die geschädigten Gesellschafter in der Gegenwart - aus unverjährter Zeit datierende - zivilrechtliche Ansprüche ?
5.) Gegen wen hätten die geschädigten Gesellschafter ggf. Schadenersatzansprüche ? Zum Zeitpunkt der Übernahme des Handelsgeschäfts und dem Abschluss des Schuldübernahmevertrages war der Konkursantrag noch nicht gestellt.
5.) Der Insolvenzverwalter ist bis in die Gegenwart unwissend bzgl. der Übernahme des Handelsgeschäfts und des Schuldübernahmevertrages. Welche Aktivitäten des Insolvenzverwalters würde eine Information seiner Person heute auslösen ?






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151 Antworten
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#1
 Von 
mepeisen
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Unsterblich
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Hier fehlt eine ganz entscheidende Schilderung: Wieso haben die übrigen Gesellschafter davon nichts mitbekommen? Wieso wurden sie geschädigt? Wieso wird angenommen, dass die Hausbank eine aktive Rolle in diesem merkwürdigen Konstrukt hat?

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#2
 Von 
Bankopfer
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Beginner
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Die übrigen Gesellschafter haben nichts mitbekommen, weil sie nicht informiert wurden. Es fanden diesbezüglich keine Gesellschafterversammlungen statt und es gab keine Beschlüsse. Es sollte nach einer "ganz normalen Insolvenz" aussehen. Die übrigen Gesellschafter haben ihre Wohnsitze weitab vom Unternehmenssitz. Die A-GmbH war ein kleines Unternehmen, welches ihre Geschäfte aus einem kleinen (angemieteten) Büroraum in eine deutschen Großstadt betrieb.

Wie oben ausgeführt war auch der Insolvenzvewalter unwissend; ansonsten hätte das Insolvenzverfahren einen anderen Verlauf genommen.

Die übrigen Gesellschafter wurden geschädigt, weil ihnen die zukünftig zu erwartenden Gewinne der A-GmbH entzogen wurden. Im Geschäftsjahr vor Konkursantragstellung erwirtschaftete die A-GmbH einen Jahresübeschuss im hohen zweistelligen Bereich. Die betriebswirtschaftlichen Auswertungen für die Monate bis zur Konkursantragstellung liessen für das Geschäftsjahr, in dem Konkursantrag gestellt wurde, einen noch viel höheren Jahresüberschuss erwarten. Die geschädigten Gesellschafer berechnen ihren Schaden nach der Ertragswertmethode.

Der Hausbank kommt evtl. eine aktive Rolle zu, weil sie insb. über den Schuldübernahmevertrag informiert war und trotzdem ihre (zu diesem Zeitpunkt nicht mehr vorhandenen Forderungen) zur Tabelle angemeldet hat.

Die Verantwortlichkeit der Hausbank ist im übrigen Gegenstand der Fragestellung.





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#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119570 Beiträge, 39744x hilfreich)

Zitat (von Bankopfer):
Fragen:

Die wird man so nicht sinnvoll beantworten können.
Konkrete Antworten gibt es vermutlich, wenn man sich alle Inhalte der Akte(n) angesehen hat.



Zitat (von Bankopfer):
Die übrigen Gesellschafter wurden geschädigt, weil ihnen die zukünftig zu erwartenden Gewinne der A-GmbH entzogen wurden.

Die Beweislast für diese eventuellen Gewinne liegt bei den übrigen Gesellschaftern. Die Hürden sind nicht gerade niedrig.



Zitat (von Bankopfer):
Die übrigen Gesellschafter haben nichts mitbekommen, weil sie nicht informiert wurden.

Naja, wenn man sich als Gesellschafter nicht um die Gesellschaft kümmert, also seine Recht nicht aktiv wahrnimmt, wird das unter Umständen eine Mitverschuldenquote von bis zu 100% geben.


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Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#4
 Von 
Bankopfer
Status:
Beginner
(71 Beiträge, 0x hilfreich)

Eigentlich wollte "Bankopfer" lediglich nachfragen, ob das oben beschriebene Handeln der Hausbank durch das Bankrecht gedeckt ist oder nicht. Ggf. wäre das Zitieren der ein oder anderen Rechtsvorschrift hilfreich.

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#5
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16167x hilfreich)

Zitat:
Die übrigen Gesellschafter haben nichts mitbekommen, weil sie nicht informiert wurden

Meine Frage zielte auf etwas ganz bestimmtes hinaus. Ich frage mal direkt: Da das ja über mehrere Jahre offenbar stattfand: Wurden hier Verpflichtungen nicht erfüllt? Haben die Gesellschafter keine Geschäftsberichte erhalten? Was steht diesbezüglich in den Gesellschaftsverträgen?

Sprich: Der hier als Geschäftsführer handelnde Gesellschafter, hat der hier ggf. durch falsche Bilanzen oder Zurückhalten der Geschäftsberichte, für einen in 2016 aufgeflogenen Irrtum gesorgt?

Dann würde man ggf. auch aktiv gegen den Gesellschafter vorgehen können, der das gemacht hat.

Zitat:
Eigentlich wollte "Bankopfer" lediglich nachfragen, ob das oben beschriebene Handeln der Hausbank durch das Bankrecht gedeckt ist oder nicht. Ggf. wäre das Zitieren der ein oder anderen Rechtsvorschrift hilfreich.

Ich sehe da wenig Spielraum, der Bank eine aktive Rolle zuzusprechen. Gehandelt haben dort ja der aktive Gesellschafter als Geschäftsführer, sowie seine Frau.

Das Hauptproblem wird sein: Was wusste die Bank und was nicht. Dass die Bank wusste, dass hier durch ein (so wie du es schilderst) merkwürdiges und möglicherweise illegales Konstrukt, die Eigentumsverhältnisse neu geordnet werden sollen, muss man erst mal beweisen.

Es dürfte deutlich leichter fallen, das alles dem Gesellschafter anzulasten. Zumal, wenn er sich je nach Gesellschaftervertrag über irgendwelche Dinge hinweg gesetzt hat. Zivilrechtlich müsste man mal schauen, ab wann so etwas verjährt. Ich würde dringend zu einem Anwalt gehen und diesen eine Klage vorbereiten lassen. Die Verjährung tickt.

-- Editiert von mepeisen am 03.09.2018 12:38

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#6
 Von 
Harry van Sell
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Unbeschreiblich
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Zitat (von Bankopfer):
Eigentlich wollte "Bankopfer" lediglich nachfragen, ob das oben beschriebene Handeln der Hausbank durch das Bankrecht gedeckt ist oder nicht.

Ich sehe aus der Schilderung nichts, was gegen das Bankrecht verstoßen würde.
Mag sein das sich was in den Akten findet.


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#7
 Von 
Bankopfer
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Beginner
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Danke mepeisen, guter Kommentar.

Erst mit Schreiben der Hausbank aus dem Jahre 2016 wurde einer des geschädigten Gesellschafter über die "Übernahme des Firmensitzes" (Zitat aus dem Schreiben der Bank) und den Schuldübernahmevertrag schriftlich in Kenntnis gesetzt. Die beschriebenen Handlungen wurden im Jahre 1998 begangen.

Im Jahre 2016 stellte einer der geschädigten Gesellschafter Strafanzeige wegen § 263 StGB . Ermittlungen wurden von der zuständigen Staatsanwaltschaft wegen der Einrede der Verjährung nicht aufgenommen.

Sollten Schadenersatzforderungen bestehen, so wäre es hilfreich zu klären, ob diese in der Gegenwart aus unverjährter Zeit datieren. Kenntnis wurde im Jahre 2016 erlangt; seither sind weniger als drei Jahre vergangen.

Ist der Schuldübernahmevertrag rechtswirksam zustande gekommen oder ist seine damalige evtl. Rechtsunwirksamkeit (z. B. durch Zeitablauf) geheilt ? Kann der Schuldübernahmevertrag ggf. rückabgewickelt werden (es gab hierüber keine Gesellschafterbeschlüsse) ?

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#8
 Von 
Harry van Sell
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Unbeschreiblich
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Man hat also seit 1998 sich 0,0 um die Rechte und Pflichten als Gesellschafter gekümmert, nichts wahrgenommen. Und - trotz positiver Kenntnis seit 2016 - nicht gemacht außer Strafanzeige zu stellen?

Da dürfte dann - sofern keine Verjährung greift - Verwirkung eingetreten sein.


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#9
 Von 
mepeisen
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Unsterblich
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Zitat:
Da dürfte dann - sofern keine Verjährung greift - Verwirkung eingetreten sein.

Kommt halt drauf an, was da noch so ablief. Deswegen meine Frage. Wenn die Bücher zusätzlich frisiert wurden, so dass die GmbH zahlungsunfähig erklärt wurde, obwohl es ihr andererseits offenbar blendend ging, dann könnte man argumentieren, dass der Verjährungsbeginn erst auf 2016, als man plötzlich an zusätzliche Informationen kam, begann.

Ob diese Argumentation funktioniert, weiß ich nicht. Ich sehe diesen Weg als einziges mögliches an. Ich gebe Harry insoweit Recht. Dass man 1998 nicht schon die Bücher prüfte um zu schauen, was da ablief, wiegt schwer. Nach der Schilderung hier kam die Zahlungsunfähigkeit ja urplötzlich. Und wenn es der GmbH gut ging, wieso haben diese Gesellschafter nicht zusätzlich für Kapital gesorgt? Wieso haben sie die Bücher nicht geprüft? Wieso haben sie die neue GmbH nicht durchleuchtet, um zu sehen, dass sie der Ehefrau gehörte?

Der Vertrag mit der Bank zur Schuldenübernahme kam letztendlich ja den übrigen Gesellschaftern zugute, da die Bank sich zurückzog und die Gesellschafter damit mehr Geld bekamen, als sie ansonsten vielleicht bekommen hätten. Korrekt? Das Einzige, was man ableiten kann ist, dass dieses Dokument vorher verheimlicht wurde, zum zweck eine Täuschung zu erreichen. Aber dieser Weg ist ein weiter.

Und zudem laufen die 10 Jahre bald ab, oder?

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#10
 Von 
Bankopfer
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Beginner
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Zu dem, was Geschehen ist, lässt sich gewiss noch sehr viel - mehrere Bücher füllendes Detailmaterial - ergänzen. Die beim Insolvenzverwalter eingesehenen Unterlagen geben keinen Hinweis auf das was im Jahre 1998 geschah. Hätte es solche Hinweise in den Unterlagen gegeben, wäre - höchstwahrscheinlich - kein Insolvenzverfahren eröffnet worden, weil die Bankverbindlichkeiten, die die betragsmäßig weitaus bedeutendste Position innerhalb der Gesamtverbindlichkeiten darstellten ja via Schuldübernahmevertrag übergegangen waren. Die Bankverbindlichkeiten waren nicht mehr der A-GmbH zuzurechnen. Zahlungsunfähigkeit dürfte - wäre der damalige Sachverhalt dem Insolvenzverwalter bekannt gemacht worden - ebenfalls als Grund für eine rechtmäßig erfolgte Konkursantragstellung ausscheiden.

Welches Interesse hatte die Bank an der Aktion ? Die Gesellschafter hatten sich für die Bankverbindlichkeiten in erheblichem Umfang verbürgt. Zusätzlich gab es mehrere Grundschulden, verpfändete Wertpapiere, eine Warenkreditversicherung ... als Sicherheiten für die bei der Hausbank aufgenommenen Kredite. Die Bank hatte die aufgenommenen Darlehen fällig gestellt und damit war das Unternehmen zahlungsunfähig und überschuldet. Nach Konkursantragstellung ging die Bank auf die bürgenden Gesellschafter zu, um wegen des ausfallenden Hauptschuldners Befriedigung zu verlangen. Die Bank verwertete dabei nicht etwa die Hypotheken oder die Wertpapiere (die allesamt aus dem Familienkreis des Ehepaares geleistet worden waren), sondern verlangte Befriedigung aus den Bürgschaften. Zwei Personen wurden sodann aufgrund der Bürgschaften unter Fristsetzung zur Zahlung aufgefordert. Bei der einen Person handelt es sich um den Autor dieser Zeilen; die andere Person war der beschriebene männliche Teil des Ehepaares. Der Autor dieser Zeilen unterhielt bei der Hausbank einen Sparbrief und ein Sparguthaben. Die Bank teilte mit, dass Sparbrief und Sparguthaben zur Bedienung der Bankforderungen verwertet werden (entsprechende Sicherungsvereinbarungen gab es übrigens nicht). Im Jahre 2003 teilte die Bank dem Insolvenzverwalter mit, dass sie ihre zur Tabelle angemeldeten Forderungen zurückziehe, weil die ausstehenden Bankforderungen von den Eheleuten ausgeglichen worden seien. Dem Insolvenzverwalter wurde mitgeteilt, die Eheleute hätten als Bürgen die Bankforderungen nun vollständig bedient.
Mit diesem Konstrukt wollte die Bank das Ehepaar in die Lage versetzen, auf den Autor dieser Zeilen - aufgrund des Mitbürgschaftscharakters der gesamtschuldnerischen Bürgschaft durchgreifen zu können.
Im Jahre 2016 unternahm der Autor dieser Zeilen Anstrengungen, um im Wege eines Schuldnerinsolvenzverfahrens seiner privaten Verbindlichkeiten ledig zu werden. Als potentielle Gläubiger wurden u. a. auch die Eheleute angeschrieben. Die Ehefrau meldete im außergerichtlichen Einigungsversuch eine Forderung (in erheblicher Höhe) an und behauptete, ihre Forderung resultiere aus einer von ihr und ihrem Ehemann ausgeglichenen Bürgschaftsforderung der Bank, die sie und ihr Ehemann ausgeglichen hätten. In Höhe der Hälfte der an die Bank transferierten Summe stünde ihnen nun ein Ausgleichsanspruch zu.

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#11
 Von 
Bankopfer
Status:
Beginner
(71 Beiträge, 0x hilfreich)

Die Ehefrau behauptete, über die Forderung einen Gerichtsbeschluss erwirkt zu haben, den sie sich habe titulieren lassen.
Der Autor dieser Zeilen stellte Strafanzeige und es wurden Ermittlungen aufgenommen. In der polizeilichen Vernehmung schwieg die Ehefrau zur Sache, was ihr gutes Recht ist. Der von der Staatsanwaltschaft dann beantragten Hausdurchsuchung wurde vom zuständigen Landgericht keine Folge gegeben. Das Landgericht lehnte die Eröffnung eines Hauptverfahrens ab, weil kein hinreichender Tatverdacht vorlag.

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#12
 Von 
Bankopfer
Status:
Beginner
(71 Beiträge, 0x hilfreich)

Der Hinweis des mepeisen, dringend anwaltliche Beratung einzuholen ist gut; wurde auch schon in Angriff genommen.
Bankopfer hat einen Rechtsberatungsschein erwirkt, den er sich erst durch das Rechtsmittel der Erinnerung erstreiten musste (zog sich über mindestens vier Monate hin). Mit diesem Rechtsberatungsschein für eine Erstberatung suchte sich Bankopfer einen auf Bankrecht spezialisierten Rechtsanwalt. Die Erstberatung dauerte ca. 90 Minuten und der Rechtsanwalt empfahl die Insolvenzakte einzusehen. Bankopfer fand dann in der Insolvenzakte keine Hinweise auf die "Übernahme des Firmensitzes" und den Schuldübernahmevertrag.
Schriftlich teilte der Rechtsanwalt dann mit, er sehe weiteren Beratungsbedarf im Umfang von "mindestens fünf Stunden" . Pro Stunde würde der Rechtsanwalt Euro 175,00 abrechnen und der Gesamtbetrag sei a priori in Form einer Vorkostennote vorzustrecken. Bankopfer ist so gut wie mittellos und sieht sich außerstande Beträge in solchen Größenordnungen auch nur ansatzweise zu begleichen.

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#13
 Von 
mepeisen
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Unsterblich
(24959 Beiträge, 16167x hilfreich)

Und die weitere Beratung ist nicht über den Beratungsschein abzudecken? Immerhin ist der Sachverhalt hinreichend komplex.

Das hier im Forum mit Laien auszudiskutieren ohne detaillierte Akteneinsicht halte ich nicht für Zielführend.

-- Editiert von mepeisen am 03.09.2018 19:27

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#14
 Von 
Bankopfer
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Beginner
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Brandaktuell, weil von heute:

Bankopfer hat die Mitteilung des Rechtsanwalts bezüglich der weiter anfallenden Kosten mit dem Amtsgericht besprochen, welches den Beratungsschein ausgestellt hat. Dort wurde Bankopfer mitgeteilt, dass gem. RVG-Kommentar zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (Gerold und Schwarz, 23. Auflage zu VV 25.00 - 25.08 Randnummer 33) die aufgrund eines Rechtsberatungsscheins erfolgende Rechtsberatung weder zeitlich noch betragsmäßig gedeckelt ist.

Diese Rechtsauffassung der Kommentatoren Gerold und Schwarz hat Bankopfer mit Datum von heute seinem Rechtsanwalt schriftlich zukommen lassen und diesen um Prüfung gebeten.

Das Amtsgericht teilte Bankopfer ferner mit, dass er sich dann ggf. bei der Rechtsanwaltschaftskammer beschweren könne.

Bankopfer wartet nun auf Antwort vom Rechtsanwalt. Er ist da aber nicht sehr optimistisch. Bankopfer hält es auch nicht für zielführend, einen Rechtsanwalt zur Beratung "zwingen" zu wollen, der augenscheinlich kein Interesse (bzw. primär ein pekuniäre Interesse) hat.

Das Amtsgericht hat Bankopfer ferner mitgeteilt, dass ihm in seiner Rechtssache kein weiterer Beratungsschein zustehe.

Aber wenn wir schon beim Thema sind: Wo bekäme Bankopfer ggf. eine professionelle Beratung bzgl. zivilrechtlicher Ansprüche in der geschilderten Sache (Bankopfer ist mittellos).




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#15
 Von 
mepeisen
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(24959 Beiträge, 16167x hilfreich)

Das hat mit Zwingen vermutlich nichts zu tun. Das ist halt ein komplexer Fall. Deswegen braucht er für die Aufarbeitung Zeit und das will er abgesichert wissen. Es mag einfach sein, dass der Anwalt bisher vorwiegend kleinere Fälle mit Beratungsschein hatte.
Wie dem auch sei: Wenn es abgedeckt ist, ist doch gut.

Zitat:
Aber wenn wir schon beim Thema sind: Wo bekäme Bankopfer ggf. eine professionelle Beratung bzgl. zivilrechtlicher Ansprüche in der geschilderten Sache (Bankopfer ist mittellos).

Bei einem Anwalt...

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#16
 Von 
Bankopfer
Status:
Beginner
(71 Beiträge, 0x hilfreich)

Der Anwalt ist Mitglied einer in mehreren deutschen Städten aktiven Kanzlei und sein Spezialgebiet ist Bank- und Kapitalmarktrecht (Fachanwalt).
Hier bitte nochmals meine Frage: Sollte sich die Angelegenheit mit dem Rechtsanwalt nicht befriedigend klären, was könnte das mittellose Bankopfer tun, um in seiner Rechtssache professionelle Rechtsberatung zu bekommen (dabei bitte immer bedenken, dass in der Angelegenheit der Anspruch auf einen weiteren Beratungsschein verwirkt ist).

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#17
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16167x hilfreich)

Und nochmals die Antwort: Nichts. Der Beratungsschein sind letztendlich Steuergelder und der Staat sieht nicht vor, dass man einfach von Anwalt zu Anwalt spazieren kann, bis man einen findet, dessen Meinung einem in den Kram passt. Das sieht der Gesetzgeber nicht vor und das ist auch sinnvoll, wie es ist.

Ansonsten erst mal abwarten, was die Sichtung der Dokumente und die erweiterte Beratung erbringt.

Signatur:

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#18
 Von 
Bankopfer
Status:
Beginner
(71 Beiträge, 0x hilfreich)

Ich hatte vergessen zu erwähnen, dass in dem mit Datum von gestern stattgefundenen fernmündlichen Gespräch des Bankopfer mit dem Amtsgericht Bankopfer die Information erhielt, dass der Rechtsanwalt bereits mit dem Amtsgericht abgerechnet hatte.
Das für Bankopfer verwertbare Resultat aus dem Gespräch mit dem Rechtsanwalt war die Empfehlung, die Insolvenzakte einzusehen.
Bankopfer erhielt keine Informationen darüber, ob er zivilrechtliche Ansprüche habe oder nicht. Genau dies war aber Gegenstand des Beratungsschein.

Ich bedanke mich nochmals für die bisher eingegangenen Diskussionsbeiträge.

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#19
 Von 
Bankopfer
Status:
Beginner
(71 Beiträge, 0x hilfreich)

Wie bewertet das Forum die Variante, der B-GmbH und der Bank einfach einen Mahnbescheid zukommen zu lassen ?

0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
BigiBigiBigi
Status:
Junior-Partner
(5398 Beiträge, 1813x hilfreich)

Zitat (von Bankopfer):
Wie bewertet das Forum die Variante, der B-GmbH und der Bank einfach einen Mahnbescheid zukommen zu lassen ?


Die werden wohl beide widersprechen, also dürfte es wenig bringen.

Zitat (von Bankopfer):
Hätte ein Antrag auf der Entzug der Banklizenz Aussicht auf Erfolg


:D Nein. Selbst wenn Mitarbeiter der Bank sich an einer Straftat beteiligt hätten, bedeutet das nicht, daß die Bank deswegen ihre Lizenz verliert.

Im übrigen liest sich das für mich sehr nach Nebenkriegsschauplatz/Nachkarten. Könnte man gegen B vorgehen, würde man sich ja darauf konzentrieren. Der Staatsanwalt merkt dann schon selber, ob auch seitens der Bankmitarbeiter strafbares Verhalten zu erkennen ist.

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#21
 Von 
Bankopfer
Status:
Beginner
(71 Beiträge, 0x hilfreich)

Höchstwahrschein werden die Empfänger des / der Mahnbescheide(s) widersprechen. Bin ich richtig informiert, dass die Sache dann automatisch beim zuständigen Prozessgericht landet und dort zu verhandeln wäre ?

0x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
Bankopfer
Status:
Beginner
(71 Beiträge, 0x hilfreich)

Mit dem Staatsanwalt ist den Beteiligten in keinem Falle beizukommen (Verjährung).
Auf einem der "Nebenkriegsschauplätze" wurden staatsanwaltschaftliche Ermittlungen aufgenommen (siehe oben).

0x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119570 Beiträge, 39744x hilfreich)

Zitat (von Bankopfer):
Bin ich richtig informiert, dass die Sache dann automatisch beim zuständigen Prozessgericht landet und dort zu verhandeln wäre ?

Fast. Vor der Verhandlung werden noch die Gerichtskosten beim Kläger eingetrieben. Wenn der nicht zahlt, gibts keine Verhandlung.

Und ganz am Anfang muss ja auch der Antrag auf Mahnbescheid bezahlt werden.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#24
 Von 
Bankopfer
Status:
Beginner
(71 Beiträge, 0x hilfreich)

Ja, so ist das.
Bin ich dahingehend richtig informiert, dass man zusammen mit dem Antrag auf Zustellung eines Mahnbescheid ggf. Prozesskostenhilfe beantragen kann (wenn man bedürftig ist) ?

0x Hilfreiche Antwort

#25
 Von 
Bankopfer
Status:
Beginner
(71 Beiträge, 0x hilfreich)

1.) Ist es richtig, dass im Falle eines positiven Bescheides über die beantragte Prozesskostenhilfe sowohl die Mahngebühren als auch die im Gerichtsverfahren anfallenden Gerichtskosten durch die Prozesskostenhilfe abgedeckt sind ?

2.) Ist es richtig, dass allein durch den Erlass eines Mahnbescheides die Verjährung gehemmt wäre ?

3.) Weil der Steitwert sehr hoch wäre, würde die Sache vor einem Landgericht landen. Vor einem Landgericht kann man sich - nach meinem Wissen - nur durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Ist es richtig, dass das Landgericht (wenn es denn die Klage überhaupt zulässt) dem Kläger per Beschluss einen Rechtsanwalt an die Seite stellen würde ?

4.) Ist es richtig, dass über die Prozesskostenhilfe die Kosten dieser angeordneten anwaltlichen Vertretung gedeckt wären ?

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#26
 Von 
BigiBigiBigi
Status:
Junior-Partner
(5398 Beiträge, 1813x hilfreich)

Zitat (von Bankopfer):
Ist es richtig, dass das Landgericht (wenn es denn die Klage überhaupt zulässt) dem Kläger per Beschluss einen Rechtsanwalt an die Seite stellen würde ?


Das wäre eine Beiordnung, die gibt es eigentlich nur im Strafrecht. Man muß sich den Anwalt schon selbst suchen, sofern nicht ganz besondere Umstände (Behinderung usw.) vorliegen.

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#27
 Von 
Bankopfer
Status:
Beginner
(71 Beiträge, 0x hilfreich)

Ich würde mir dann auch gerne selbst einen Anwalt suchen.

Primär ging es mir grundsätzlich um das Procedere und kostenmäßige Bewältigung.

Habe ich dazu richtig vorgetragen oder nicht ?

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#28
 Von 
Bankopfer
Status:
Beginner
(71 Beiträge, 0x hilfreich)

Ich würde gerne die Verjährungsfrage ausdiskutieren:

Im Febr. 2016 wurde Bankopfer erstmals bzgl. des Übergangs des Handelsgeschäftes und den Schuldübernahmevertrag (beide datieren gem. Schreiben der Bank aus 1998) informiert.

Folgende Prämissen gesetzt:
1.) Das Verschweigen des Schuldübernahmevertrages und das Verschweigen des Übergangs des Handelsgeschäftes waren ursächlich für den widerrechtlich erfolgten Konkursantrag und die sich daran anschließende Insolvenz,
2.) Bankopfer erfuhr mit dem Bankschreiben aus Febr. 2016 erstmals von der widerrechtlich erfolgten Konkursantragstellung,
3.) Bankopfer muss sein kein vorsätzliches oder fahrlässiges Handeln bzw. Unterlassen zurechnen lassen, aufgrund deren er hätte früher informiert sein müssen.

Ist die Einschätzung richtig, dass die Verjährung in diesem Falle drei Jahre nach Kenntnisnahme (beginnend mit dem Ende des Jahres, in dem die Kenntnisnahme erfolgte) zu laufen beginnt ? Kenntnisnahme verfolgte - aufgrund der obigen Prämissen - im Febr. 2016. Ist es richtig dass Verjährung evtl. Schadenersatzforderungen am 31. Dezember 2019 eintritt ?


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#29
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2998x hilfreich)

Zitat (von Bankopfer):
Ist die Einschätzung richtig, dass die Verjährung in diesem Falle drei Jahre nach Kenntnisnahme (beginnend mit dem Ende des Jahres, in dem die Kenntnisnahme erfolgte) zu laufen beginnt ?


Grundsätzlich ja. Auf das ja folgt aber ein aber.....

Zitat (von Bankopfer):
Kenntnisnahme verfolgte - aufgrund der obigen Prämissen - im Febr. 2016. Ist es richtig dass Verjährung evtl. Schadenersatzforderungen am 31. Dezember 2019 eintritt ?
auch wieder ja.

Zitat (von Bankopfer):
Folgende Prämissen gesetzt:

Diese von Dir gesetzten Prämissen stehen m.E. auf sehr tönernen Füßen.

Wieso soll ein Verschweigen gegenüber Bankopfer ursächlich sein für den Konkurs? Der Konkurs ist doch abhängig von harten Fakten.

Wieso wiederrechtlich? oder meinst Du unnötig?

Punkt 3) erzeugt bei mir mehr als mittelschweres Kopfschütteln. Bankopfer hätte sich jährlich über die Entwicklung seines Unternehmens unterrichten lassen können. Hat er offensichtlich nicht - davon steht jedenfalls nichts in den vielen Beiträgen. Was hat er eigentlich in den Jahren zur Informationsbeschaffung unternommen?


Zitat (von Bankopfer):
Wie bewertet das Forum die Variante, der B-GmbH und der Bank einfach einen Mahnbescheid zukommen zu lassen ?


Möglich wäre das. Ob sinnvoll steht auf einem anderen Blatt da hier auch nicht ansatzweise eine Rechtsgrundlage auf die eine Forderung gestützt werden könnte, erkennbar ist.
Es wird aber auch nicht erklärt, was Bankopfer den von der B-GmbH oder der Bank erstreiten will.

Wenn man sich die Beschreibung unter 10 ansieht, wird doch einiges, was zuletzt geschrieben wurde, in Frage gestellt.

Zitat (von Bankopfer):
Die Bank hatte die aufgenommenen Darlehen fällig gestellt und damit war das Unternehmen zahlungsunfähig und überschuldet.
Und da die Bürgen offensichtlich nicht in der Lage oder willens waren, ihre Bürgschftsverpflichtung kurzfristig einzulösen - Bankopfer räumt ja selbst ein, dass die Bank ihn insoweit selbst mit Zwangsmaßnahmen überziehen musste, und im weiteren Verlauf, dass die anderen Bürgen für ihn mitgehaftet haben, ist doch davon auszugehen, dass die A-GmbH ihre Geschäfte ohne flüssiges Kapital nicht mehr fortsetzen konnte.

Oder mit einfachen Worten: Wie willst Du einen Angestellten bezahlen, wie materialien einkaufen, wenn in der Kasse kein Cent mehr ist und auch kein entsprechender Geldeingang zu erwarten.
Die Situation ist doch eher typisch für den Konkursantrag - selbst bei vollen Auftragsbüchern.

Nach meiner Einschätzung beurteilt Bankopfer nur eine Seite der Medaille und blendet einen Teil der Vorgeschichte, wozu auch seine eigene Kontrollpflicht gehört, bewusst aus.

Prozesskostenhilfe wird es in diesem Fall nach meiner Einschätzung nicht geben, weil sich die Forderung vermutlich aus gewerblicher Tätigkeit ableitet. Vermutlich deshalb, weil die Forderung ja noch nicht mal erklärt ist.

Berry

2x Hilfreiche Antwort

#30
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16167x hilfreich)

Wir drehen uns im Kreis. Ganz so düster wie Berry sehe ich es nicht. Das liegt aber daran, dass ich spekuliere und die ganze Zeit einen anderen Ablauf vermute, wie Berry ihn vermutet.
Ein Gesellschafter muss nicht zwangsläufig die GmbH täglich/ wöchentlich überwachen. Was man ihm da überhaupt schuldhaft anlasten kann, ist doch hier völlig unbekannt. Berry kann Recht haben, klar. Das schrieb ich auch schon, dass das damalige Nicht-Aufklären u.U. schwer wiegt. Ob und wie diese Frage ausgeht, liegt an vielen Details. Auch was im Gesellschaftervertrag steht und wie die Rolle der Geschäftsführer definiert ist. Ob es stille Teilhaber waren oder nicht. Und vieles mehr.

Zusammengefasst:
- Es gab eine GmbH, der es blendend ging, die viele Kunden und volle Bücher hatte, die Gewinne abwarf.
- Es gab eine unerklärbare Zahlungsunfähigkeit mit Insolvenz
- Es gab ein Abzug der Kunden zu einer neuen GmbH, die der Ehefrau des GF gehörte
- Es gab ein Schuldversprechen
- Es wurde einiges damals auch während der Insolvenz verschwiegen

Du bist derzeit in einer Argumentation gefangen: Du schießt dich aufs Schuldversprechen ein und auf einen möglicherweise anderen Verlauf des Insolvenzverfahrens. Das ist in sich bereits hoch spekulativ. Noch schlimmer wird es, wenn man die Spekulation dazu nimmt, um welche Gewinne man da womöglich gebracht wurde.

Dein Problem ist ein Henne-Ei-Problem. Und der eigentliche Knackpunkt, warum ich eine andere Vermutung habe als Berry sie hat.

Was war zuerst da? Die Henne (Zahlungsunfähigkeit) oder das Ei (die Taten mit der neuen GmbH)?

Wenn die Zahlungsunfähigkeit zuerst da war, dann sind wir bei Berry Theorie und Schlussfolgerung und dann gebe ich ihm auch Recht. Die Zahlungsunfähigkeit trotz vergangener Gewinne und voller Auftragsbücher muss gründe gehabt haben. Und genau die musst du mal aufarbeiten. Wenn die Zahlungsunfähigkeit zuerst da war, dann ist sie in Stein gemeißelt. Dann kannst du nicht direkt begründen, dass hier eine Schädigung vorliegt. Du hattest damals die Chance, durch neues Kapital und andere Maßnahmen die Zahlungsunfähigkeit abzuwenden, hattest dazu nicht den Willen und/oder Möglichkeit. Alles, was dann danach passierte, ist damit im Bereich der wilden Spekulationen. Und darauf eine Klage begründen oder erst mal einen PKH-Antrag, tja, das kann gehörig schief gehen.


Weswegen du die ganze zeit sauer bist, ist das Gefühl, dass du abgezockt wurdest. Was du beschreibst klingt auch stark danach. Das würde aber bedeuten: Die neue GmbH gab es bevor es die Zahlungsunfähigkeit gab. Die Kunden wurden angeschrieben, bevor es die Zahlungsunfähigkeit gab. Die Zahlungsunfähigkeit war lediglich Ausdruck ausbleibender Einnahmen, nachdem man die Kunden abzog. Der GF hat die GmbH also gezielt gecrasht, damit er dann über die GmbH seiner Ehefrau den Kuchen für sich behalten kann. Und im Nachgang wurde das so vertuscht, dass du es erst 2016 erkennen konntest, also als erstmals Unterlagen auftauchten, die dich zur Recherche bewegt haben.

Man kann nun mal online recherchieren, seit wann es die neue GmbH gibt. Man kann alle Informationen mal in einen zeitstrahl zusammenfassen und damit mal schauen, wie der Zeitablauf war. Und versuchen zu rekonstruieren, wie es zur Zahlungsunfähigkeit kam. Das ist deine Aufgabe und meiner Meinung nach der einzige mögliche Weg, von diesen hoch spekulativen Argumentationsketten wegzukommen.

Denn wenn du klar beweisen kannst, dass die Kunden vor Zahlungsunfähigkeit abgezogen wurden oder dass die Ratenzahlungen an die Bank trotz vollem Konto eingestellt wurden, dann liegt hier eine klare unerlaubte Handlung des Geschäftsführers vor. Der darf nicht einfach die Kunden einem Konkurrenzunternehmen zuschustern oder Raten einfach nicht mehr bezahlen. Egal ob es der Ehefrau gehört oder nicht. Und der darf nicht einfach ohne Gesellschafterbeschluss die GmbH, für die er arbeitet, crashen. Würdest du das beweisen können, dann ist es sicherlich auch nicht mehr weit weg nachzuweisen, dass er das gezielt vertuscht hat bzw. so geschickt gemacht hat, dass du kein Misstrauen haben durftest.

Das bedeutet nicht, dass dies dann automatisch zu einer erfolgreichen Klage führt, dazu gibt es sicher noch viele Kleinigkeiten zu beurteilen und womöglich macht dir einmal mehr die Pflicht, es damals aufzuklären, einen Strich durch die Rechnung. Aber man würde wenigstens die Anspruchsgrundlage nicht mehr im hoch spekulativen Bereich ansiedeln, was wohl mit dem Insolvenzverfahren gewesen wäre, wenn irgendwas bekannt geworden wäre...

-- Editiert von mepeisen am 06.09.2018 07:28

-- Editiert von mepeisen am 06.09.2018 07:31

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