Guten Tag !
Angenommen : Ein Rentner hat (2005 - mit 65 Jahren)auf sein fast abbezahltes Haus, immer wieder über die Bausparkasse Vorfinanzierungskredite aufgenommen. Angenommen- es gibt keine Restschuldversicherung. Die Zahlungsverpflichtungen aus diesen Verträgen würden bis 2022 gehen ( da wäre der Mann 82 gewesen). Dieser Mann verstarb.
Die Vertragsunterlagen der Bank wurden angefordert. Angenommen : Was klar war - die Familie wußte nichts von der Belastung. Die Ehefrau war schwer krank und konnte niemals in den Geschäftsräumen die Verträge unterzeichnet haben.
Angenommen: Bei der Durchsicht der Unterlagen fiel auf,daß die Änderung in den Grundbuchauszügen, die man ja als Anlage unterzeichnen muss, nur vom Mann unterzeichnet war.
Angenommen : Im Grundbuch steht noch die Belastung von vor 30 Jahren -Kaufzeitpunkt - angenommen 100.000 Euro.
Angenommen :In einem Gespräch mit der kreditgebenden Abteilung, würde dann behauptet das eine Bereinigung nach unten vorgenommen werden kann - aber nicht muss, weil man so einfacher den ausbleibenden Betrag, immer wieder belasten könnte ( also der Mann hatte 30.000 - die restliche Summe - 70.000 -könnte im Rahmen der Bonität, ohne Neueintragung, immer wieder ausgereizt werden ).
Ich kann mir das nicht vorstellen ( was nicht heisst, das es nicht rechtens ist )...denn es ist doch schon ein Unterschied, ob ein Haus mit 30 oder 100 Tausend belastet ist. Oder ?
Könnte man was unternehmen ? Was ?
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Kann Bank Grundschuld immer wieder belasten?
Böse Bank?
Böse Bank?
#Angenommen : Im Grundbuch steht noch die Belastung von vor 30 Jahren -Kaufzeitpunkt - angenommen 100.000 Euro.#
Die Eintragung sagt nichts über die tatsächliche
Valutierung aus.
Die Grundschuld bleibt so lange im Grundbuch, bis diese vom Eigentümer (unter Vorlage einer entsprechenden Löschungsbewilligung der Bank)löschen lässt.
#Könnte man was unternehmen ?#
Nein.
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deine Frage ist so wie du sie gestellt hast nicht beantwortbar.
Das deutsche Grundschuldrecht ist so kompliziert das nur hochspezialisierte Rechtsanwälte sich damit wirklich auskennen.
Alle meine bisher an meinem Fall arbeitenden Bankfachanwälte und Richter bis hin zu denen im Bankensenat des OLG haben die Grundgedanken dieses Rechtsgebietes definitiv nicht verstanden.
Wenn du dich da selbst schlau machen willst dann besorge dir das Buch "Recht der Sicherungsgrundschuld" oder beauftrage mit deiner Frage gleich den Autor, Dr. Clemens Clemente, zu finden im Internet als praktizierenden Anwalt.
Grundsätzlich muss man unterscheiden zwischen der Grundschuldurkunde, den davon im Grundbuch eingetragenen Teilen und einer dazugehörigen Sicherungsvereinbarung, auch Zweckerklärung genannt und den darin enthaltenen vertraglichen Vereinbarungen.
Eine Grundschuldurkunde alleine ist ein völlig abstaktes Stück Papier und begründet praktisch für sich alleine noch noch keine materiellen Ansprüche.
Eine Bank darf grundsätzlich nur das aus einer Grundschuldurkunde beanspruchen was sie auch konkret in der Sicherungsvereinbarung dazu vertraglich vereinbart hat.
Um deine Frage beantworten zu können ist deshalb der dazugehörige Sicherungsvertrag erforderlich,
denn der regelt was die Bank machen darf und was nicht.
Noch detaillierter darauf einzugehen macht an dieser Stelle aus der vorgenannten Gründen keinen Sinn und wäre ohne genaue Detailkenntnisse auch Nichts wert!
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