Mal eine Frage an die Eingeweihten:
Frau A verstirbt.
Einzige Tochter B hat (General?) Vollmacht für die Konten.
Tochter B wollte jetzt Sparbuch und Girokonto auflösen und auf ihr Konto überweisen, auch um anstehende Rechnungen für Beerdigungen zu zahlen.
Bei der Bank wurde ihr jetzt gesagt, dass das nicht möglich wäre. Offenbar wurden die Konten, soweit ich das jetzt ermitteln konnte, richtigerweise auf ein Nachlasskonto umgestellt.
Vorgelegte Rechnungen werden überwiesen, aber eben nicht mehr.
Tochter B ist nun auch nicht mehr die Jüngste und hat keine große Lust ständig zur Bank zu gehen um Rechnungen vorzulegen.
Stimmt es, dass keine Verfügung mehr über die Konten der Verstorbenen möglich ist, trotz vorhandener uneingeschränkter Vollmacht?
Danke für Aufklärungsversuche ;-)
Kein Geld vom Nachlasskonto trotz Vollmacht?
18. September 2018
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Frage vom 18. September 2018 | 08:38
Von
Status: Student (2112 Beiträge, 733x hilfreich)
Kein Geld vom Nachlasskonto trotz Vollmacht?
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#1
Antwort vom 18. September 2018 | 10:47
Von
Status: Unbeschreiblich (38340 Beiträge, 13980x hilfreich)
Normalerweise endet so eine Vollmacht mit dem Tod. Danach werden eben noch die Rechnungen von der Bank beglichen, die der Verstorbene auch hätte begleichen müssen. Die Bank verhält sich also völlig korrekt. Wie wärs damit, sich einen Erbschein zu beschaffen?
wirdwerden
#2
Antwort vom 18. September 2018 | 11:15
Von
Status: Student (2112 Beiträge, 733x hilfreich)
ZitatWie wärs damit, sich einen Erbschein zu beschaffen? :
Ist in Arbeit. Geht halt nur nicht von Heute auf Morgen ;-)
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#3
Antwort vom 18. September 2018 | 11:42
Von
Status: Lehrling (1745 Beiträge, 618x hilfreich)
ZitatNormalerweise endet so eine Vollmacht mit dem Tod. :
Die mir bekannten "üblichen" Vollmachten gelten über den Tod des Kontoinhabers hinaus (transmortal). In diesem Fall kann der Bevollmächtigte - bis zu einem eventuellen Widerruf der Vollmacht durch den Erben - weiterhin über das Konto verfügen und auch dessen Auflösung verlangen, unabhängig von einer eventuellen Stellung als Erbe. Siehe auch BGH XI ZR 239/93 vom 25.10.1994.
#4
Antwort vom 18. September 2018 | 12:30
Von
Status: Student (2112 Beiträge, 733x hilfreich)
Danke. B hat eine lt. Wortlaut über den Tod hinaus geltende Vollmacht.
Außerdem ist sie auch die Alleinerbin.
B wird dann mal überlegen, ob sie sich mit der Bank rumärgern will oder auf den Erbschein wartet.
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