Hallo,
wie sieht das eigentlich bei einer Kontokomplettsperrung aus ?
Angenommen Herr X, hat Schulden, weiß er auch, und schreibt immer und immer wieder an die nette Firma, das er auf Grund seines ALG II nicht zahlen kann. Die Firma reagiert jedoch nicht, und versucht die Forderrung weiter einzutreiben. Als Herr X heute Geld abheben wollte, hieß es, er bekomme kein Geld, da seine Karte nicht zugelassen sei, nach einen Anruf bei der Bank hörte er das seine Konten einer Komplett-Sperre unterliegen. Welche seitens Bank wohl auch noch nicht neu sein sollte. Herr X hat jedoch davon keine Kenntniss bekommen.
Wie sieht es nun aus, die Konto wieder Freizukriegen. Herr X hat ingesamt 3 Konto. Ein Sparkonto, ein normales Konto, und noch ein normales Konto. Auf dem Sparkonto ist kein Guthaben, auf dem ersten Sparkonto gehen seine normalen ALG II Bezüge ein.
Aufgrund einer Nachzahlung des ALG I muss Herr X nun natürlich etwas Geld an das ALG II Amt zurück zahlen, die Rückzahlung (Nachzahlung vom Arbeitsamt) hat Herr X also in der vorraussicht das er die Zuvielleistungen an das ALG II Amt zurück zahlen muss auf das zweite Girokonto gepackt.
Kleine Übersicht:
Girokonto I: ALG I + ALG II
Girokonto II: Nachzahlung ALG (wegen Rückzahlung)
Sparkonto: 0,00
Wie sieht das hier nun mit dem P-Konto aus, kann dies auf ALLE Konten bei der Bank geführt werden oder nur auf einen der Konten ?
Und wenn es nur auf eines der Konto geführt werden kann, wie sieht es dann mit der Nachzahlung aus, die Herr X auf dem Girokonto II "geparkt" hat, da dieses ja Nachzahlungen sind, und somit auch unter sozial Leistungen fällt. Kann dieses dann auch gepfändet werden ?
Und wie kommt Herr X, jetzt an Geld, wo das Wochenende vor der Tür steht ?
Liebe Grüße
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Kontokomplett-Sperrung?
Böse Bank?
Böse Bank?



Du kannst aus deinem Konto ein P-Konto machen, evtl. macht die (bei den Kosten) auch 25 P-Konten um Bank zu spielen.
Aber dazu ist es jetzt eh zu spät.
Du kannst den Pfändungsfrei Betrag beim Amtsgericht sicher noch frei bekommen, aber nur laufende ALG bezüge.
Anderes Geld - was auch immer kaum
Wundert mich das die ALG*s nicht direkt verrechnen !
Notfalls muss du deine Raten eben an ALG zahlen und dein Gläubiger hatte Glück
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Hallo,
eine Kontokomplett-Sperre gibt es nicht! Aber jedoch eine Kontopfändung! Die Drittschuldnerpfändung wird vom Gericht erlassen, Herr X muss hierfür nicht besonders benachrichtigt werden.
Die Bank muss das Guthaben nach der nächsten Saldoziehung (frühestens nach 14 Tagen) an den Gläubiger auszahlen! In dieser Zeit hat der Schuldner noch die Möglichkeit einen Pfändungsschutz beim Gericht zu beantragen!
Deine Schulden beim AA spielen bei'm Pfändungsschutz keine Rolle!
Das Wochenende jedenfalls sieht sehr mager aus, vielleicht hilft ja das Sozialamt mit einem Barscheck weiter...
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1. "Wie sieht das hier nun mit dem P-Konto aus, kann dies auf ALLE Konten bei der Bank geführt werden oder nur auf einen der Konten ?"
Nein, jede Person darf nur ein P-Konto führen, §850k Abs. 8 Satz 1.
2. "Und wenn es nur auf eines der Konto geführt werden kann, wie sieht es dann mit der Nachzahlung aus, die Herr X auf dem Girokonto II "geparkt" hat, da dieses ja Nachzahlungen sind, und somit auch unter sozial Leistungen fällt. Kann dieses dann auch gepfändet werden ?"
Der Pfändungsschutz für Arbeitslohn, Sozialleistungen etc. ist zum 01.01.2012 weggefallen. Diese alten Pfändungsschutzregeln sind seitdem vollständig durch das P-Konto abgelöst worden. Pfändungsschutzanträge nach altem Recht können daher ebenso nicht mehr gestellt werden.
ABER (!) und hier kommt ggf. Ihre Rettung:
Wird das Girokonto vor dem Ablauf der vierwöchigen Sperrfrist (vier Wochen ab Zustellung des Pfändungsbeschlusses an die Bank) in ein P-Konto umgewandelt, gilt der Schutz des P-Kontos rückwirkend auch für die bereits gepfändeten Beträge, §850k Abs. 1 Satz 4 ZPO
.
UND:
Ist das Guthaben des Girokontos bereits gepfändet worden, so kann der Schuldner die Führung als Pfändungsschutzkonto zum Beginn des vierten auf seine Erklärung folgenden Geschäftstages verlangen, §850k Abs. 7 Satz 3 ZPO
.
ergänzend:
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"Die Bank muss das Guthaben nach der nächsten Saldoziehung (frühestens nach 14 Tagen) an den Gläubiger auszahlen! In dieser Zeit hat der Schuldner noch die Möglichkeit einen Pfändungsschutz beim Gericht zu beantragen!"
Nein, die ZPO sieht vor, dass - wie es davon abgesehen ohnehin gängige Praxis ist - bei der Kontenpfändung jedenfalls auch die Tagessalden gepfändet sind, §833a ZPO
.
Allerdings gilt bei der Kontenpfändung eine Sperrfrist von 4 Wochen ab Zustellung der Pfändung an den Drittschuldner (die Bank), deren Ablauf die Bank abwarten muss, bevor sie an den Gläubiger auszahlt und das Konto dem Schuldner wieder freigibt.
Dies gilt nicht für P-Konten! Bei diesen wird der pfandfreie Betrag dem Schuldner auch bei einer Pfändung weiterhin zur Verfügung gestellt.
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