Hallo liebe Gemeinde,
mal angenommen Person X hat eine Kreditkarte bei der Bank Y. Eines Tages schaut er auf sein Konto und stellt dort Abbuchungen in Höhe von 1600,00€ fest. Diese hat aber Person X nie getätigt. Diese wurden mit einem PIN getätigt. Person x hat aber seine Kreditkarte nie aus der Hand gegeben. Niemand anderes außer Person X war im Besitz dieser Karte.
Person X versucht natürlich erstmal über den allgemeinen Sperrnotruf der Bank seine Kreditkarte zu sperren (es ist Sonntag 21Uhr bei Person X). Der Sperrnotruf teilt aber Person X mit, dass die Bank Y nicht am Programm des Sperrufes teilnimmt.
Also wartet Person X auf Montag und Sperrt die Karte telefonisch bei der Bank Y. Er schildert den Vorfall und Ihm wird geraten zur Polizei zu gehen.
Person X erstattet also Anzeige bei der Polizei.
Die Polizei teilt Ihm mit das das Geld in einem Land Z abgehoben wurde und das die Ermittlungen in dieses Land so gut wie unmöglich ist.
Wie also zu erwarten stellt die Staatanwaltschaft die Ermittlungen ein, da der Täter unbekannt ist.
Kurz darauf erhält Person X einen Brief von seiner Bank Y.
Diese teilte Person X mit, dass Sie leider die beanstanden Verfügungen nicht entlasten können.
Begründung wäre folgende: Angesicht s der mitgeteilten Umstände muss Bank Y davon ausgehen, dass Person X die Karte erhalten, aber nicht so aufbewahrt haben, dass unbefugte Dritte keinen Zugriff haben. Somit hat Person X Ihre Sorgfaltspflichten verletzt. Bank Y verweist hierzu auf § 675I Satz 1 BGB
sowie ergänzend auf die besonderen Regeln für die Nutzung der Kreditkarte, die Person X den Vertragsbedingungen entnehmen könnte. Infolge dessen greifen die vom Bundesgerichtshof aufgestellten Grundsätze für eine zivilrechtliche Haftung (vgl. BGH, Urt. v. 05.10.2004, AZ XI ZR 210/03
; bestätigt zuletzt durch BGH, Urt. v. 2.11.2011, XI ZR 370/10
), so dass Bank Y Anspruch auf Ersatz des Schadens nach §§ 675v Abs. 2 Nr. 1
, 675
I BGB haben.
Person X wird hier doch willkürlich von der Bank Y unterstellt, dass er dir Kreditkarte weitergegeben hätte ohne jegliche Beweise?
Sollte hier nicht zu Gunsten der Person X entschieden werden bzgl. BGB § 675u
?
Wie kann sich Person X gegen die Anschuldigungen von Person Y wehren?
Kann hier nur ein Erfolg durch einen Rechtsanwalt zu Gunst Person X erreicht werden?
Wer trägt die Kosten des Anwaltes für Person X, er hat ja schließlich sich völlig korrekt verhalten?
Kreditkartenbetrug ohne Erstattung
Böse Bank?
Böse Bank?
Zunächst einmal trifft eine Bank eine wesentlich höhere Beweislast als das Opfer. Einfach nur zu behaupten der Kunde habe sich falsch verhalten ist Unsinn und bringt vor Gericht gar nichts.
Ich würde daher der Bank deutlich mitteilen dass man die Karte stets gesichert aufbewahrt hat und es keinem dritten möglich war sie ganz oder zeitweise an sich zu bringen. Dass man auch sonst nie die Daten leichtfertig herausgegeben hat.
Ich würde der Bank ankündigen dass man bei Weigerung der Erstattung gerne auf Kosten der Bank einen Anwalt damit beauftragt das Geld einzuklagen.
Wichtig ist dass man plausibel erklären kann wieso man sich stets korrekt verhalten hat. Geht man beispielsweise in eine Sauna hat man stets alles inkl. Karte in schliessfächern aufbewahrt usw. Diese Erklärungen aber nur im Hinterkopf behalten. Nicht jetzt leichtfertig tagesabläufe schildern o.ä. die man einen dann zerpflücken kann.
-- Editiert von mepeisen am 12.07.2018 18:40
ZitatSollte hier nicht zu Gunsten der Person X entschieden werden bzgl. :BGB § 675u ?
Nö, der spricht ja von nicht autorisierten Zahlungsvorgängen.
Hier fand ja dem ersten Anschein nach eine Autorisierung statt.
ZitatWie kann sich Person X gegen die Anschuldigungen von Person Y wehren? :
In dem er glaubwürdig darlegt, wie es möglich war, das Unbekannte Dritte sowohl Karte als auch PIN erlangen konnten, obwohl Person X diese unter Beachtung der üblichen Sorgfaltspflichten verwahrt hatte.
ZitatKann hier nur ein Erfolg durch einen Rechtsanwalt zu Gunst Person X erreicht werden? :
ZitatWer trägt die Kosten des Anwaltes für Person X, er hat ja schließlich sich völlig korrekt verhalten? :
Erstmal Person X als Auftraggeber.
In wie weit die Bank dann diese im Rahmen von Schadenersatz erstatten müsste, steht auf einem anderen Blatt.
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Zitat:Diese wurden mit einem PIN getätigt.
Gibt es dazu eine schriftliche Auskunft der Bank, dass die Belastung mit einer PIN autorisiert wurde?
Ja, die Bank hat diese Auskunf erteilt.
Ist man noch im Besitz der Karte?
Wann und wo wurde die Karte vor dem Missbrauch zuletzt gebraucht?
Kann man in der Zeit des letzten Gebrauchs bis zur unrechtmässigen Abbuchung von diesem Ort nach Land Z reisen?
War man selber in der Zeit als die Abbuchung getätigt in Land Z?
Gibt es Zeugen/Beweise, dass Sie zu diesem Zeitpunkt nicht in Land Z waren?
Wann und wo wurde die Karte nach dem Missbrauch zuletzt gebraucht?
Kann man in der Zeit der unrechtmässigen Abbuchung bis zum nächsten Gebrauch von Land Z zu diesem Ort reisen?
War die Karte am Sonntag als man den Abbuchung bemerkte in greifbahrer Nähe?
Warum wurde zu diesem Zeitpunkt nicht die Telefonnummer auf der Karte sondern der allgemeine Sperrnotruf angerufen?
ZitatIst man noch im Besitz der Karte? :
Ja Person X ist noch im Besitz der Karten.
ZitatWann und wo wurde die Karte vor dem Missbrauch zuletzt gebraucht? :
Person X hat am Tag des Vorfalls in Deutschland nahe der Tschechischen Grenze bei einer Bank in Deutschland Geld abgehoben und hat in Tschechien mit der Karte an einer Tankstelle und einem Supermarkt bezahlt.
ZitatKann man in der Zeit des letzten Gebrauchs bis zur unrechtmässigen Abbuchung von diesem Ort nach Land Z reisen? :
Person X hat die Karte letztmals gegen 09:00Uhr in Tschechien benutzt und gegen 21:00Uhr des selben Tages wurden abbuchung in Gibraltar getätigt.
ZitatWar man selber in der Zeit als die Abbuchung getätigt in Land Z? :
Person X hat gegen 22:00Uhr die Sperrhotline von seinem Zuhause aus über das Mobilfunktelefon angerufen. Diese gespräche werden aufgezeichnet, somit ist nachweisbar, dass Person X 1h nach den Abbuchungen sich zuhause befunden hat.
ZitatGibt es Zeugen/Beweise, dass Sie zu diesem Zeitpunkt nicht in Land Z waren? :
Siehe Antwort vorab.
ZitatWann und wo wurde die Karte nach dem Missbrauch zuletzt gebraucht? :
Die Karte wurde nach dem Missbrauch gesperrt und nicht mehr benutzt
ZitatKann man in der Zeit der unrechtmässigen Abbuchung bis zum nächsten Gebrauch von Land Z zu diesem Ort reisen? :
Sie Antwort vorab
ZitatWar die Karte am Sonntag als man den Abbuchung bemerkte in greifbahrer Nähe? :
Die Karte befand sich wie immer im Tresor, wo Sie Person X Aufbewahrt, wenn er diese nicht nutzt. Nur Person X hat zugang zu diesem Tresor und er hat sich auch zum zeitpunkt des geschehens Überprüft ob die Karte vorhanden ist.
ZitatWarum wurde zu diesem Zeitpunkt nicht die Telefonnummer auf der Karte sondern der allgemeine Sperrnotruf angerufen? :
Der Sperrnotruf der Bank Y ist nur zu normalen Geschäftszeiten erreichbar. Bank Y verweisst selber auf Ihrer Homepage auf den Sperrnotruf. Trotzdem hat der Sperrnotruf bestätigt, dass diese Bank nicht teilnimmt am verfahren.
Zitat:Person X hat die Karte letztmals gegen 09:00Uhr in Tschechien benutzt und gegen 21:00Uhr des selben Tages wurden abbuchung in Gibraltar getätigt.
Dann ist es denkbar, dass dort ein gefälschtes Kartenlesegerät verwendet wurde, mit dem sowohl die Kartendaten als auch die PIN aufgezeichnet wurden.
http://www.computerbild.de/artikel/cb-Ratgeber-Sicherheit-Manipulierte-Kassen-Terminals-So-greifen-Kriminelle-EC-Kartendaten-ab-8216052.html
@wotansmdd Danke für die detailierte Antwort.
Gut hat man die unberechtige Abbuchung so schnell bemerkt und reagiert. Theoretisch ist es zwar möglich in dieser Zeit von Tschechien nach Gibraltar zu kommen.
Ich denke wie hh, dass es sich dabei um Skimming handelt, dazu gibt es einen ganzen Wikipedia-Eintrag: https://de.wikipedia.org/wiki/Skimming_(Betrug)
Ein Frage habe ich noch:
ZitatDer Sperrnotruf der Bank Y ist nur zu normalen Geschäftszeiten erreichbar. Bank Y verweisst selber auf Ihrer Homepage auf den Sperrnotruf. :
Hat man trotzedem am Sonntag versucht anzuruffen?
Ist die Nummer auf der Hompage dieselbe wie auf der Karte?
Ist auf der Hompage vermerkt, dass die Nummer nur zu Geschäftszeiten erreichbar ist?
PS: Machen sie einen digitalen (als PDF) sowie physikalischen Ausdruck der Bank Homepage mit diesen Informationen, so dass man allenfalls nachweisen kann dass man sich bestmöglich verhalten hat.
So lange es danach keine Abhebung mehr gegeben hat, ist es auch egal, ob man den Vorfall nun am Sonntag Abend oder erst am Montag gemeldet hat.
Bei einem Diebstahl der Daten durch Skimming muss die Bank für den Schaden aufkommen.
Bei den Banken gibt es für solche Betrügereien Geldtöpfe, um die Schäden für den Kunden auszugleichen.
Insofern würde ich empfehlen, den Druck auf die Bank aufrecht zu erhalten und noch einmal schriftlich zur Rückzahlung der EUR 1600 auffordern. An dieser Stelle sollte insb. erwähnt, dass zwei Bargeldabhebungen an unterschiedlichen Zeitpunkten zum fast gleichen Zeitpunkt mit einer physikalischen Karte unmöglich ist.
Ich habe versucht, deinen Satz zu verstehen. Du meintest an zwei unterschiedlichen Orten oder? :-)
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