Maximalwert einer 1. rangigen Grundschuld

2. März 2016 Thema abonnieren
 Von 
der-Wissensdurstige
Status:
Beginner
(128 Beiträge, 101x hilfreich)
Maximalwert einer 1. rangigen Grundschuld

Hallo zusammen,

ich hätte da mal eine Frage zum Maximalwert einer 1. rangigen Grundschuld bei mehreren eingetragenen Grundschuldbriefen:

es gibt mehrere Grundschuldbriefurkunden im Besitz der selben Bank,

da sie aus der in Anspruch genommenen 1. rangigen Grundschuldbrief vollstreckt hat
muss sie mir diese nun zurückgeben,
sie hat dann keine 1. rangige Grundschuld mehr.


Meine Frage:

bis zu welcher Höhe könnte ich nun am 1. Rang eine neuen Grundschuldbrief eintragen lassen?

-- Editier von der-Wissensdurstige am 02.03.2016 15:58

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23 Antworten
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#1
 Von 
Paragrafenreiter
Status:
Praktikant
(771 Beiträge, 478x hilfreich)

Hallo,
erstmal vorweg, es gibt keine eingetragenen Grundschuldbriefe.
Im Grundbuch werden Grundschulden eingetragen und zwar entweder als Buchgrundschuld (ohne Brief) oder Briefgrundschuld.
Die Rangfolge ergibt sich aus dem Grundbuch.
Auch wenn aus der erstrangigen Grundschuld vollstreckt wird oder diese getilgt wird, dann wird der Rang nicht automatisch frei.
Nachfolgende Eingetragene rücken dann nach oder es Bedarf der Zustimmung des Ersten z.B. durch eine Abtretungserklärung.
Du müsstest aber schon etwas deatillierter erläutern, wie das Grundbuch aussieht und was du vor hast.
So spontan würde ich aber mal vermuten, das geht nicht, so wie du dir das vorstelltst.
Wie viele Grundschulden hat der Erste? und sind diese alle zurückbezahlt und es wurden Löschungsbewilligung erteilt? oder wurde zwangsversteigert? wer steht noch im Grundbuch?

-- Editiert von Paragrafenreiter am 03.03.2016 09:04

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
der-Wissensdurstige
Status:
Beginner
(128 Beiträge, 101x hilfreich)

Danke für die Antwort.

Zitat (von Paragrafenreiter):

1.) Auch wenn aus der erstrangigen Grundschuld vollstreckt wird oder diese getilgt wird, dann wird der Rang nicht automatisch frei.
2,) Nachfolgende Eingetragene rücken dann nach oder es Bedarf der Zustimmung des Ersten z.B. durch eine Abtretungserklärung.


Es gibt nur einen Grundschuldgläubiger für alle Briefe
und die Besonderheit, das ich mich in einem Verbraucherinsolvenzverfahren befinde.

Diese wurden ursprünglich von mir gewünscht um Briefe frei zu geben
wenn sie als Sicherheit nicht mehr benötigt werden
um damit ev. weitere hypothetische Kredite in der Zukunft absichern zu können.

Diesen (wahrscheinlich in der Praxis nutzlosen) Tipp hatte ich mal von einem anderen juristischen Laien aus meinem Bekanntenkreis bekommen und darüber auch was Ähnliches irgendwo gelesen oder gehört,
ist schon ziemlich lange her.

Das das in der Praxis gar nicht funktionieren würde wusste ich damals als blutiger Laie nicht,
klang aber gut.

Es gibt aber jetzt diese Briefe.

Die Bank hat aus dem 1. Rangigen vollstreckt weil (nur) dieser vollstreckbar war.

Sie müsste meiner Ansicht nach diesen Brief herausgeben weil sie daraus im Rahmen ihrer tatsächlich vorhandenen Ansprüche von meinem Treuhänder befriedigt worden ist,
versucht meiner Vermutung nach aber alles Mögliche
um dies zu verhindern.

Ich fragte mich nun dies ganze Zeit warum sie sich so hartnäckig verhält und auch
(meiner Ansicht nach für sie) nutzlose und aussichtslose Gerichtsverfahren mit dem Treuhänder provoziert.

Meine Überlegung war,
das sie das tut um den 1. Rang nicht zu verlieren
da damit ev. ihre weiteren (nicht vollstreckbaren) Briefe nutzlos werden könnten.

Nicht ich würde derzeit den Brief erhalten sondern der Treuhänder.
Ich weis nicht was dieser alles mit dem Brief unternehmen könnte
was ich als reiner Schuldner nicht könnte ... ?

Meine Überlegung war, das eventuell an 1. Stelle ein Brief mit noch höheren Wert eingetragen werden könnte und damit alle nachrangigen Briefe der Bank praktisch wertlos werden könnten.

Vielleicht hat ja jemand noch eine andere Idee warum sich die Bank so sträubt?

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Paragrafenreiter
Status:
Praktikant
(771 Beiträge, 478x hilfreich)

Vergiss die Briefe, die sind für dich erstmal völlig uninteressant, denn du brauchst eher die Löschungsbewilligung (dazu gibts dann auch den Brief). Aber wenn ich dich richtig verstehe, dann gibt es noch Forderungen bei dem Gläubiger?
Dann hast du sicherlich noch eine "weite" Zweckerklärung unterschrieben. Das würde bedeuten, dass die 1. Grundschuld alle Forderungen bei dem Gläubiger absichert. Wenn überhaubt, gibt der Gläubiger nur von hinten weg irgendwas frei. Den ersten Rang nur wenn alle Forderungen befriedigt sind. Klar das die erstmal aus der Grundschuld vollstrecken die vollstreckbar eingetragen ist. Zur Not machen sie anderen auch vollstreckbar, wenn es berechtigt ist. Aber das dauert halt einen Moment und kostet Zeit und Geld.

Wenn du dich in der PI befindetst, kann ich gut nachvollziehen, dass die nichts aus der Hand geben.

Ohne Zustimmung des Gläubigers kommt normal niemand auf den ersten Rang.

Vielleicht erläuterst du mal warum du unbedingt die Briefe haben möchtest?


-- Editiert von Paragrafenreiter am 03.03.2016 10:04

2x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
der-Wissensdurstige
Status:
Beginner
(128 Beiträge, 101x hilfreich)

danke für die Antwort.

Die Zweckerklärung enthält halt gerade keine materiell-rechtlichen Vollstreckungs-Vereinfachungs-Vereinbarungen nach BGB § 780 ,
es waren nur 1. rangige Grundschuldbriefe vereinbart,
die Bank hätte die Vollstreckungsvereinfachungen allein der Grundschuldurkunde gar nicht nutzen dürfen.

Die Forderungen der Bank sind alle bestritten.

Zitat (von Paragrafenreiter):
Vergiss die Briefe, die sind für dich erstmal völlig uninteressant, denn du brauchst eher die Löschungsbewilligung (dazu gibts dann auch den Brief).


Das wird wohl richtig sein, da kenne ich mich nicht mit aus,
wir reden doch vom Gleichen.

Eine Löschungsbewilligung hat es nur für eine Zwangshypothek auf ein andere Haus gegeben um dieses überhaupt verkaufen zu können.

Ich möchte meine Frage aber nicht über die ursprüngliche Fragestellung hinaus ausdehnen.

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Paragrafenreiter
Status:
Praktikant
(771 Beiträge, 478x hilfreich)

Ich kann mir kaum vorstellen, dass die Zweckerklärung nichts dahingehend enthält, aber ohne Sichtung kann man schwer was dazu sagen. Warum sollte die Bank nicht vollstrecken dürfen? dafür ist die vollstreckbare Grundschuld ja da.

Übersteigt denn der vollstreckte Betrag denn die Grundschuldhöhe?

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
der-Wissensdurstige
Status:
Beginner
(128 Beiträge, 101x hilfreich)

Zitat (von Paragrafenreiter):

Übersteigt denn der vollstreckte Betrag denn die Grundschuldhöhe?


ich verstehe die Frage nicht:
für mich ist der (maximal) vollstreckbare Betrag die Grundschuldhöhe.

ich wollte aber nur wissen ob die Bank befürchten muss,
das an 1. Stelle eine höhere Grundschuld eingetragen werden könnte.

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
guest-12310.03.2016 11:37:33
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 6x hilfreich)

@Durstiger

In einer PI Schulden einzutragen halte ich für eine einigermaßen "schlechte Idee". Sprechen Sie mit dem Insoverwalter!

-- Editiert von laggomaggiore am 10.03.2016 11:13

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47488 Beiträge, 16808x hilfreich)

Was verstehst Du eigentlich unter Vollstreckung? Wenn aus einem Grundschuldbrief vollstreckt wird, dann heißt das in der Praxis, dass die Immobilie zwangsversteigert wird. Sollte das der Fall sein, dann verstehe ich Deine Überlegungen nicht, da Du dann sowieso nicht neue Grundschulden eintragen lassen kannst.

Der Rang einer Grundschuld richtet sich nach der Reihenfolge der Eintragung. Wenn die erstrangige Grundschuld gelöscht wird, dann rücken zunächst die weiter eingetragenen Grundschulden nach. Eine neue Eintragung rückt immer an die letzte Stelle, es sei denn der Gläubiger der vorrangigen Grundschulden genehmigt eine Rangänderung.

1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
der-Wissensdurstige
Status:
Beginner
(128 Beiträge, 101x hilfreich)

Zitat (von guest-12310.03.2016 11:37:33):
@Durstiger
In einer PI Schulden einzutragen halte ich für eine einigermaßen "schlechte Idee".
Sprechen Sie mit dem Insoverwalter!


könnten sie mir das bitte ausführlicher darlegen,
ich verstehe es so nicht.

1x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
der-Wissensdurstige
Status:
Beginner
(128 Beiträge, 101x hilfreich)

Zitat (von hh):
Was verstehst Du eigentlich unter Vollstreckung?
Wenn aus einem Grundschuldbrief vollstreckt wird,
dann heißt das in der Praxis, dass die Immobilie zwangsversteigert wird.


in meinem Fall zusätzlich auch Zwangsverwaltung.

Reicht es für eine Vollstreckung im rechtlichen Sinne nicht
wenn der Gläubiger die erforderlichen Verfahren auslöst
auch wenn diese anschliessend durch eine Vollstreckungsgegenklage (heist zumindest so)
blockiert wird?

2x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
der-Wissensdurstige
Status:
Beginner
(128 Beiträge, 101x hilfreich)

Zitat (von hh):
...
Wenn die erstrangige Grundschuld gelöscht wird,
dann rücken zunächst die weiter eingetragenen Grundschulden nach.
Eine neue Eintragung rückt immer an die letzte Stelle,
es sei denn der Gläubiger der vorrangigen Grundschulden genehmigt eine Rangänderung.


nochmal zu Klarstellung:

Sparkasse vollstrecht aus vollstreckbarem 1. GrundschuldBRIEF und müsste diesen zurückgeben.

Ich dachte gerade es sei ein Vorteil einer Briefgrundschuld
das man sie nicht löschen muss sondern anderweitig weiterverwenden kann.

wie ist es in diesem Fall?

1x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Paragrafenreiter
Status:
Praktikant
(771 Beiträge, 478x hilfreich)

Um nochmals auf die Frage von hh zurück zu kommen.
Wird die Immobilie zwangsversteigert?
Wenn ja verstehe ich die weiteren Überlegungen nicht.
Danach wird nichts zurückgeben, sondern die Grundschuld inkl. Brief wird gelöscht.
Die Immobilie ist in der Regel dann aber auch weg, von daher interessiert den Alteigentümer der Brief nicht mehr.

Eine Grundschuld kann man auch ohne Brief nach Rückzahlung weiterverwenden. Der Brief hat eigentlich nur für die Bank einen Vorteil, den Kunden kostet der Brief bei allem nur mehr Geld.

1x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
der-Wissensdurstige
Status:
Beginner
(128 Beiträge, 101x hilfreich)

Zitat (von Paragrafenreiter):
Der Brief hat eigentlich nur für die Bank einen Vorteil, den Kunden kostet der Brief bei allem nur mehr Geld.


auch wenn wir jetzt wieder mal gewaltig vom eigentlichen Thema abkommen,

frage ich mich, welchen Vorteil ein Brief für die Bank haben soll.

Die wollen meinen Infos aus den Zeiten vor Abschluss der Grundschuld
eigentlich gar keine Briefe weil sie öfters mal welche Verschlampen und dann jede Menge Ärger haben.

Das mit den Mehrkosten ist relativ:

so weit ich mich erinnere sind die Briefe 10% teurer als eingetragene Grundschulden,
man spart sich aber die 100% Kosten sie wieder aus dem Grundbuch austragen zu lassen wenn man sie zurückbekommen hat.

Mich hat aber in meiner Ausgangsfrage interessiert, ob sich der Wert einer zurück erhaltenen Grundschuldurkunde vergrössern läßt.

Ich gehe aber mittlerweile davon aus dass das nicht möglich ist,

sicher bin ich mir aber nicht.

1x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
cruncc1
Status:
Richter
(8011 Beiträge, 4497x hilfreich)

Zitat:
so weit ich mich erinnere sind die Briefe 10% teurer als eingetragene Grundschulden,

??? Es gibt Grundschulden mit oder ohne Brief und für die Erstellung des Grundschuldbrief fällt eine zusätzliche Gebühr beim Grundbuchamt an.
Zitat:
man spart sich aber die 100% Kosten sie wieder aus dem Grundbuch austragen zu lassen wenn man sie zurückbekommen hat.

Das ist falsch. Die Löschung kostet gleich viel - egal ob mit oder ohne Brief.
Zitat:
Die wollen meinen Infos aus den Zeiten vor Abschluss der Grundschuld eigentlich gar keine Briefe weil sie öfters mal welche Verschlampen und dann jede Menge Ärger haben

Es gibt nur wenige Banken, die eine Briefgrundschuld eintragen lassen, üblich sind Buchgrundschulden.
Zitat:
Ich gehe aber mittlerweile davon aus dass das nicht möglich ist.

Das sehe ich auch so.

-- Editiert von cruncc1 am 15.03.2016 19:28

1x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
der-Wissensdurstige
Status:
Beginner
(128 Beiträge, 101x hilfreich)

wie gesagt das mit den Briefen und den später gesparten Kosten war der Tipp eines Bekannten den ich nicht in Zweifel gezogen habe weil ich damals von Grundschulden sowviel gewusst habe wie die Kuh vom Eierlegen
und ich habe es bis heute nicht in Zweifel gezogen.

Die zusätzlichen 10% für die Briefgrundschulden waren wahrscheinlich rausgeschmissenes Geld
weil ich damals noch nichts davon gewusst habe das es 2 verschiedene Arten von Grundschuldbriefen gibt und
der gewünschte Ersparnisseffekt wahrscheinlich nur mit Eigentümergrundschuldbriefen hätte erreicht werden können,

aber das wird man hier sicherlich besser wissen.

Ich erinnere mich nur noch schemenhaft das der Sachbearbeiter der Sparkasse dies mir damals irgendwie zu erklären versuchte und aus irgendeinem Grund keine Eigentümergrundschulbriefe akzeptiert hat.

Vielleicht lassen sich die Grundschuldbriefe zugunsten der Sparkasse nach der Rückgabe kostengünstig in Eigentümergrundschuldbriefe umwandeln statt sie zu löschen,

vielleicht weis das ja hier auch jemand genauer ...

mit ist immer noch nicht richtig klar,
warum die Sparkasse so viele Spirenzien macht um den verbrauchten Grundschuldbrief noch nicht zurück zu geben ...

-- Editiert von der-Wissensdurstige am 15.03.2016 19:45

2x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47488 Beiträge, 16808x hilfreich)

Zitat:
warum die Sparkasse so viele Spirenzien macht um den verbrauchten Grundschuldbrief noch nicht zurück zu geben ...


Da hast sämtliche Darlehen bei der Bank komplett zurückbezahlt oder wie darf ich das verstehen?

Warum läuft denn dann eine Zwangsvollstreckung?

Zitat:
Sparkasse vollstrecht aus vollstreckbarem 1. GrundschuldBRIEF und müsste diesen zurückgeben.


Wenn die Sparkasse aus diesem Grundschuldbrief vollstreckt, muss sie ihn natürlich nicht zurückgeben. Die Sparkasse muss den Grundschuldbrief erst dann zurückgeben, wenn ihre Forderungen vollständig erfüllt sind.

1x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
der-Wissensdurstige
Status:
Beginner
(128 Beiträge, 101x hilfreich)

Zitat (von hh):
Da hast sämtliche Darlehen bei der Bank komplett zurückbezahlt oder wie darf ich das verstehen?


du findest die Antwort in den bisherigen Antworten !!!
Zitat (von hh):
Wenn die Sparkasse aus diesem Grundschuldbrief vollstreckt, muss sie ihn natürlich nicht zurückgeben. Die Sparkasse muss den Grundschuldbrief erst dann zurückgeben, wenn ihre Forderungen vollständig erfüllt sind.


sie muss ihn zurückgeben weil man ihn nur 1 x verwenden kann und sie ihn dabei "verbraucht" hat,

egal wieviel sie meint noch zu bekommen zu wollen,
dafür läuft ein Vollstreckungsduldungsverfahren mit einem nicht vollstreckbaren Brief.

Das ist aber alles nicht das Thema
welches in der 1. Frage gestellt wurde.

Wer schickt dich eigentlich vor
um in Foren wie diesem rechtswidriges Gedankengut der Banken und Sparkassen zu vertreten?


Ein Grundschuldbrief ist kein Perpetum-Mobile für Banken !!!

1x Hilfreiche Antwort


#19
 Von 
Paragrafenreiter
Status:
Praktikant
(771 Beiträge, 478x hilfreich)

Auch auf die Gefahr hin, dass ich mich wiederhole...es wird nicht aus dem Brief vollstreckt, sondern aus der vollstreckbaren Grundschuld.
Du sparst hier an Informationen wo es nur geht und erwartest eine Antwort die in dein Empfinden passt.
Wie hh bereits sagt, kann die Sparkasse aus der Grundschuld solange vollstrecken bis ihre Forderungen erledigt sind.
Das kann sie zum einen permanet in dein persönliches Vermögen (Gerichtsvollzieher, Lohnpfändungen, etc) und in das dingliche Vermögen (die Immobilie). Sollte die Sparkasse ins dingliche vollstrecken, also die Zwangsversteigerung einleiten, dann wird nach erfolgreicher Versteigerung die Grundschuld i.d.R. gelöscht.

Ich gehe aber auch weiterhin davon aus, dass es eine weite Zweckerklärung gibt und die mit 1. vollstreckbaren Grundschuld sogar die weiteren Forderungen darüber vollstrecken.

Nach vollständiger Rückführung kannst du aus der Grundschuld eine Eigentümergrundschuld machen lassen. Das kann aus kostengründen sinnvoll sein, wenn man in Zukunft erneut plant etwas über die Immobilie zu finanzieren. Ansonsten kann es auch sinnvoll sein, das Grundbuch sauber zu machen. Insbesondere wenn in 20 Jahren plötzlich der Brief verloren geht, dann wird es teuer und man hat am falschen Ende gespart.

1x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
der-Wissensdurstige
Status:
Beginner
(128 Beiträge, 101x hilfreich)

Zitat (von florian3011):
So ein Quatsch, muss sie natürlich nicht.
Sie muss ihn zurückgeben, wenn die komplette Forderung aus dem Brief beglichen ist, vorher nichts.


wenn du die Formulierung in "die komplette vollstreckbare Forderung aus diesem Brief" meinst
sind wir doch einer Meinung.

Was hat das denn mit Beratungsresistenz zu tun?

1x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
der-Wissensdurstige
Status:
Beginner
(128 Beiträge, 101x hilfreich)

Zitat (von Paragrafenreiter):
Auch auf die Gefahr hin, dass ich mich wiederhole...es wird nicht aus dem Brief vollstreckt, sondern aus der vollstreckbaren Grundschuld.


ich gehe davon aus dass das im vorliegenden Fall das Selbe ist und wir das Selbst meinen.

Zitat (von Paragrafenreiter):
Du sparst hier an Informationen wo es nur geht und erwartest eine Antwort die in dein Empfinden passt.


ich habe eine Ausgangsfrage gestellt und liefere dafür dir Erforderlichen Informationen.

Wenn jemand vom Thema abweicht reichen diese Informationen dann u.U. nicht mehr aus,
das ist aber nicht meine Schuld.

Zitat (von Paragrafenreiter):
Wie hh bereits sagt, kann die Sparkasse aus der Grundschuld solange vollstrecken bis ihre Forderungen erledigt sind.


wenn du damit einverstanden bist das wir "Forderung" in "vollstreckbare Forderung aus diesem Brief" ersetzen dann sind wir einer Meinung.
Wenn die Sparkasse z.B. insgesamt Forderungen von 100.000.- hat
und der Brief nur eine vollstreckbare Forderung von 10.000.- hat,
dann kann sie die restlichen 90.000.- halt nicht über diesen Brief vollstrecken sondern muss sich einen weiteren vollstreckbaren Titel bei Gericht besorgen.

Zitat (von Paragrafenreiter):
Ich gehe aber auch weiterhin davon aus, dass es eine weite Zweckerklärung gibt und die mit 1. vollstreckbaren Grundschuld sogar die weiteren Forderungen darüber vollstrecken.


Richtig, aber um beim Beispiel zu bleiben halt nur insgesamt 10.000.-

Zitat (von Paragrafenreiter):
Nach vollständiger Rückführung kannst du aus der Grundschuld eine Eigentümergrundschuld machen lassen


um beim Beispiel zu bleiben: der vollstreckbaren 10.000.-


Zitat (von Paragrafenreiter):
Das kann aus kostengründen sinnvoll sein, wenn man in Zukunft erneut plant etwas über die Immobilie zu finanzieren.


... oder die Austragungskosten sparen will.

Zitat (von Paragrafenreiter):
Insbesondere wenn in 20 Jahren plötzlich der Brief verloren geht, dann wird es teuer und man hat am falschen Ende gespart.


das verstehe ich nicht bzw. du siehst das was falsch:

Solange der Brief nicht in andere Hände gerät macht das grundsätzlich erst mal eigentlich nichts.

Und wenn:
er ist nur eine abstrakte Sicherheit, kein materieller Anspruch.
Wenn der ungerechtfertigte Besitzer keine vertragliche materielle Forderung (z.b. Kreditvertrag und Abtretung) nachweisen kann wird er alleine mit dem Brief auch nichts machen können.

1x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
Paragrafenreiter
Status:
Praktikant
(771 Beiträge, 478x hilfreich)

Da wären zB noch die Zinsen die bei der Grundschuld eingetragen sind. Die erhöhen schon mal deine 10.000 Euro.
Wir hat die Bank denn die weiteren 90.000 besichert? Bestimmt auch mit einer vollstreckbaren Grunschuld oder?

Wenn du irgendwann mal die Grundschuld löschen lassen möchtest, zb. bei einem Verkauf oder sonstwas und du findest den Brief nicht mehr, dann muss ein Aufgebotsverfahren für den Brief gemacht werden und das wir kostspielig.
Austragungskosten bei einer 10.000 Euro Grundschuld sollten wohl aus der Portokasse bezahlt werden können.

1x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
der-Wissensdurstige
Status:
Beginner
(128 Beiträge, 101x hilfreich)

Zitat (von Paragrafenreiter):
Da wären zB noch die Zinsen die bei der Grundschuld eingetragen sind. Die erhöhen schon mal deine 10.000 Euro.


gehen wir der Einfachheit halber mal davon aus das die Beträge die gesamte Forderung enthalten.

Die Grundschuldzinsen sind bei einem Darlehen das ja eine Sicherungsgrundschuld und keine isoloierte Grundschuld nach BGB ist
auch nur eine Sicherheit für eventuelle materielle Zinsen aus dem jeweiligen Jahr.

Zitat (von Paragrafenreiter):
Wir hat die Bank denn die weiteren 90.000 besichert?
Bestimmt auch mit einer vollstreckbaren Grunschuld oder?


die o.g. Zahlenwerte sind nur Beispiele zur Verdeutlichung des Sachverhaltes.

Selbstverständlich sind die im Beispiel nicht vollstreckbar.

Zitat (von Paragrafenreiter):
Wenn du irgendwann mal die Grundschuld löschen lassen möchtest, zb. bei einem Verkauf oder sonstwas und du findest den Brief nicht mehr, dann muss ein Aufgebotsverfahren für den Brief gemacht werden und das wir kostspielig.
Austragungskosten bei einer 10.000 Euro Grundschuld sollten wohl aus der Portokasse bezahlt werden können.


das gehört eigentlich auch nicht zu meiner Fragestellung,
man sollte seinen Mitmenschen nicht allzuviel Blödheit und Schusseligkeit unterstellen ...

Es geht ums Prinzip und nicht um die Beispielahlen.


-- Editiert von der-Wissensdurstige am 16.03.2016 10:53

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