P-Konto: Darf die Bank Guthaben, welches den Forderungsbetrag übersteigt, sperren?

10. April 2026 Thema abonnieren
 Von 
TagAuch
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)
P-Konto: Darf die Bank Guthaben, welches den Forderungsbetrag übersteigt, sperren?

Hallo,

folgende Konstellation:

Man unterhält ein P-Konto. Nehmen wir an, auf dem Konto befinden sich 15.000€ und es gibt eine Gläubigerforderung in Höhe von 1.000€. Darf die Bank dann - über die Gläubigerforderung von 1000€ hinaus - das komplette Konto sperren, sodass man keinen Zugriff mehr auf die restlichen 14.000€ hat? Nach meiner Logik hätte die Bank lediglich die 1000€ für den Gläubiger einfrieren bzw. sicherstellen dürfen, aber meine Auffassung muss ja nicht stimmen :)

VG!




10 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(129849 Beiträge, 41408x hilfreich)

Zitat (von TagAuch):
aber meine Auffassung muss ja nicht stimmen

Tut sie auch nicht.



Zitat (von TagAuch):
Darf die Bank dann - über die Gläubigerforderung von 1000€ hinaus - das komplette Konto sperren

Sie darf es nicht nur, sie muss es sogar. Denn mit Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (PfÜB) beginnt das Arrestatorium (§ 829 ZPO), da die genaue Forderungahöhe ja nicht bekannt ist.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
TagAuch
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Denn mit Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (PfÜB) beginnt das Arrestatorium (§ 829 ZPO), da die genaue Forderungahöhe ja nicht bekannt ist.


Selbstverständlich steht im Pfändungs- und Überweisungsbeschluss der genaue Forderungsbetrag, also die Forderungssumme des Gläubigers, inklusive Zinsen und Kosten, drin.

Andernfalls hätten wir schließlich einen Formmangel.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(129849 Beiträge, 41408x hilfreich)

Zitat (von TagAuch):
Selbstverständlich steht im Pfändungs- und Überweisungsbeschluss der genaue Forderungsbetrag, also die Forderungssumme des Gläubigers, inklusive Zinsen und Kosten, drin.

Ja, aber zum einen nur der Forderungsbetrag über den die Pfändung beauftragt wurde, zum anderen nicht die Zinsen und Kosten die nach dem Erlass des PfÜB angefallen sind.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
TagAuch
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
zum anderen nicht die Zinsen und Kosten die nach dem Erlass des PfÜB angefallen sind.


Die spielen für den aktuellen PfÜB auch keine Rolle. Gepfändet werden darf nur, was im jeweiligen PfÜB festgeschrieben ist.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Chrominanz
Status:
Praktikant
(679 Beiträge, 71x hilfreich)

Zitat (von TagAuch):
Gepfändet werden darf nur, was im jeweiligen PfÜB festgeschrieben ist.

Falsch. Gepfändet werden darf alles was der Tietle hergibt.
Der PfÜB bewirkt eine Beschlagnahme der darin genannten Vermögen (Gelder und Gegenstände).
Der PfÜB legt für den Drittschuldner verbindlich fest welcher Betrag oder welcher Gegenstand erst mal abgeführt werden muss.
Liest man alles im PfÜB findet man meist noch *einschließlich aller künftig fällig werdenden Beträge* oder ähnliches.

Signatur:

Meine Meinung gebildet auf Basis von Erfahrung und Recherche.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
TagAuch
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Chrominanz):
Der PfÜB legt für den Drittschuldner verbindlich fest welcher Betrag oder welcher Gegenstand erst mal abgeführt werden muss.


Habe ich etwas anderes behauptet: "Gepfändet werden darf nur, was im jeweiligen PfÜB festgeschrieben ist."

Vielleicht kann sich hier jemand zu Wort, der sich wirklich auskennt.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13266 Beiträge, 4515x hilfreich)

Zitat:
Gepfändet werden darf nur, was im jeweiligen PfÜB festgeschrieben ist."


Der PfÜB bewirkt nicht die Beschlagnahme eines konkreten Betrages, sondern ein Zugriffsverbot Deinerseits auf das gesamte Kontoguthaben. Dabei ist es völlig egal wie hoch jeweils die Forderung und das Kontoguthaben sind.

Zugriff auf das Konto erhälst Du erst wieder, wenn der Pfändungsgläubiger dem zugestimmt/die Pfändung für erledigt erklärt hat. Das geschieht regelmäßig nach Erhalt der Forderungssumme.

Ausgenommen von der Beschlagnahme ist - auf einem P-Konto - lediglich der pfändungsfreie Betrag, über den der Kontoinhaber weiter verfügen kann.

Zitat:
Vielleicht kann sich hier jemand zu Wort, der sich wirklich auskennt.


Wenn Du die Antwort auf Deine Frage so genau kennst, warum stellst Du sie hier dann? Wunschantworten werden hier tendenziell eher nicht gegeben.

Gruß,

Axel

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Chrominanz
Status:
Praktikant
(679 Beiträge, 71x hilfreich)

Zitat (von TagAuch):
Habe ich etwas anderes behauptet:

Ja.

Signatur:

Meine Meinung gebildet auf Basis von Erfahrung und Recherche.

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
TagAuch
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

(Beleidigungen editiert)

-- Editiert von Moderator am 15. Mai 2026 19:32

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
TagAuch
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

(Beleidigungen editiert)

-- Editiert von Moderator am 15. Mai 2026 19:31

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 303.254 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
122.872 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.