Hallo,
folgende Konstellation:
Man unterhält ein P-Konto. Nehmen wir an, auf dem Konto befinden sich 15.000€ und es gibt eine Gläubigerforderung in Höhe von 1.000€. Darf die Bank dann - über die Gläubigerforderung von 1000€ hinaus - das komplette Konto sperren, sodass man keinen Zugriff mehr auf die restlichen 14.000€ hat? Nach meiner Logik hätte die Bank lediglich die 1000€ für den Gläubiger einfrieren bzw. sicherstellen dürfen, aber meine Auffassung muss ja nicht stimmen
VG!
P-Konto: Darf die Bank Guthaben, welches den Forderungsbetrag übersteigt, sperren?
10. April 2026
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Frage vom 10. April 2026 | 17:43
Von
Status: Frischling (8 Beiträge, 0x hilfreich)
P-Konto: Darf die Bank Guthaben, welches den Forderungsbetrag übersteigt, sperren?
#1
Antwort vom 10. April 2026 | 18:03
Von
Status: Unbeschreiblich (129849 Beiträge, 41408x hilfreich)
Zitat :aber meine Auffassung muss ja nicht stimmen
Tut sie auch nicht.
Zitat :Darf die Bank dann - über die Gläubigerforderung von 1000€ hinaus - das komplette Konto sperren
Sie darf es nicht nur, sie muss es sogar. Denn mit Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (PfÜB) beginnt das Arrestatorium (§ 829 ZPO), da die genaue Forderungahöhe ja nicht bekannt ist.
#2
Antwort vom 10. April 2026 | 19:08
Von
Status: Frischling (8 Beiträge, 0x hilfreich)
Zitat :Denn mit Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (PfÜB) beginnt das Arrestatorium (§ 829 ZPO), da die genaue Forderungahöhe ja nicht bekannt ist.
Selbstverständlich steht im Pfändungs- und Überweisungsbeschluss der genaue Forderungsbetrag, also die Forderungssumme des Gläubigers, inklusive Zinsen und Kosten, drin.
Andernfalls hätten wir schließlich einen Formmangel.
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#3
Antwort vom 10. April 2026 | 19:46
Von
Status: Unbeschreiblich (129849 Beiträge, 41408x hilfreich)
Zitat :Selbstverständlich steht im Pfändungs- und Überweisungsbeschluss der genaue Forderungsbetrag, also die Forderungssumme des Gläubigers, inklusive Zinsen und Kosten, drin.
Ja, aber zum einen nur der Forderungsbetrag über den die Pfändung beauftragt wurde, zum anderen nicht die Zinsen und Kosten die nach dem Erlass des PfÜB angefallen sind.
#4
Antwort vom 11. April 2026 | 10:44
Von
Status: Frischling (8 Beiträge, 0x hilfreich)
Zitat :zum anderen nicht die Zinsen und Kosten die nach dem Erlass des PfÜB angefallen sind.
Die spielen für den aktuellen PfÜB auch keine Rolle. Gepfändet werden darf nur, was im jeweiligen PfÜB festgeschrieben ist.
#5
Antwort vom 11. April 2026 | 19:57
Von
Status: Praktikant (679 Beiträge, 71x hilfreich)
Zitat :Gepfändet werden darf nur, was im jeweiligen PfÜB festgeschrieben ist.
Falsch. Gepfändet werden darf alles was der Tietle hergibt.
Der PfÜB bewirkt eine Beschlagnahme der darin genannten Vermögen (Gelder und Gegenstände).
Der PfÜB legt für den Drittschuldner verbindlich fest welcher Betrag oder welcher Gegenstand erst mal abgeführt werden muss.
Liest man alles im PfÜB findet man meist noch *einschließlich aller künftig fällig werdenden Beträge* oder ähnliches.
#6
Antwort vom 12. April 2026 | 02:08
Von
Status: Frischling (8 Beiträge, 0x hilfreich)
Zitat :Der PfÜB legt für den Drittschuldner verbindlich fest welcher Betrag oder welcher Gegenstand erst mal abgeführt werden muss.
Habe ich etwas anderes behauptet: "Gepfändet werden darf nur, was im jeweiligen PfÜB festgeschrieben ist."
Vielleicht kann sich hier jemand zu Wort, der sich wirklich auskennt.
#7
Antwort vom 15. Mai 2026 | 17:42
Von
Status: Philosoph (13266 Beiträge, 4515x hilfreich)
Zitat:Gepfändet werden darf nur, was im jeweiligen PfÜB festgeschrieben ist."
Der PfÜB bewirkt nicht die Beschlagnahme eines konkreten Betrages, sondern ein Zugriffsverbot Deinerseits auf das gesamte Kontoguthaben. Dabei ist es völlig egal wie hoch jeweils die Forderung und das Kontoguthaben sind.
Zugriff auf das Konto erhälst Du erst wieder, wenn der Pfändungsgläubiger dem zugestimmt/die Pfändung für erledigt erklärt hat. Das geschieht regelmäßig nach Erhalt der Forderungssumme.
Ausgenommen von der Beschlagnahme ist - auf einem P-Konto - lediglich der pfändungsfreie Betrag, über den der Kontoinhaber weiter verfügen kann.
Zitat:Vielleicht kann sich hier jemand zu Wort, der sich wirklich auskennt.
Wenn Du die Antwort auf Deine Frage so genau kennst, warum stellst Du sie hier dann? Wunschantworten werden hier tendenziell eher nicht gegeben.
Gruß,
Axel
#8
Antwort vom 15. Mai 2026 | 17:51
Von
Status: Praktikant (679 Beiträge, 71x hilfreich)
Zitat :Habe ich etwas anderes behauptet:
Ja.
#9
Antwort vom 15. Mai 2026 | 19:00
Von
Status: Frischling (8 Beiträge, 0x hilfreich)
(Beleidigungen editiert)
-- Editiert von Moderator am 15. Mai 2026 19:32
#10
Antwort vom 15. Mai 2026 | 19:11
Von
Status: Frischling (8 Beiträge, 0x hilfreich)
(Beleidigungen editiert)
-- Editiert von Moderator am 15. Mai 2026 19:31
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