Liebes Forum,
ich hab folgende Frage und würde mich über eine Antwort sehr freuen.
Ich nehme an einer Umschulung teil und erhalte ALG 1, zusätzlich erhalte ich pauschal zweimal 130,00€ = 260,00€ Kinderbetreuungskosten von der Arge erstattet.
Die Kinderbetreuungskosten werden nach § 87 SGB III
erstattet.
Ich habe ein P-Konto und möchte gern wissen, ob ich meine Pfändungsfreigrenze um den Betrag der Kinderbetreuungskosten erhöhen kann.
Oder anders gefragt fallen die erstatteten Kinderbetreuungskosten unter den Punkt "Andere Geldleistung(en) für Kinder - z. B. Kinderzuschlag und vergleichbare Rentenbestandteile (§ 850k Abs. 2 Nr. 3 ZPO
)" auf dem Formular P-Konto Bescheinigung?
Ich bedanke mich schon im Voraus über eine Antwort.
Vielen Dank!
-- Editiert von clyde2020 am 22.03.2020 08:20
P-Konto: Freibetrag erhöhen um Kinderbetreuungskosten nach § 87 SGB III ?
22. März 2020
Thema abonnieren
Frage vom 22. März 2020 | 08:19
Von
Status: Frischling (1 Beiträge, 0x hilfreich)
P-Konto: Freibetrag erhöhen um Kinderbetreuungskosten nach § 87 SGB III ?
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#1
Antwort vom 22. März 2020 | 12:28
Von
Status: Unbeschreiblich (31961 Beiträge, 5628x hilfreich)
Ja. Ich meine, diese Erstattung gehört dazu: nach § 850k (2, Nr.3) ZPOZitatob ich meine Pfändungsfreigrenze um den Betrag der Kinderbetreuungskosten erhöhen kann. :
3. das Kindergeld oder andere Geldleistungen für Kinder,
Laut P-Konto-Bescheinigung: das Kindergeld sowieso
und dazu eben die Erstattung nach § 87 SGB III als andere Geldleistung für Kinder.
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