Pfändung vom PKonto

31. Mai 2012 Thema abonnieren
 Von 
mecksi
Status:
Beginner
(126 Beiträge, 15x hilfreich)
Pfändung vom PKonto

Hallo zusammen,

ich habe 2 Konten bei der Sparkasse, eines ist mit ca. 600 Euro im Minus, das negative Konto ist ein normales Girokonto und das andere ein PKonto. Das negativ Belastete Kto soll mit in die Insolvenz, was die Sparkasse auch weiß. Nun haben diese sich jedoch Geld von meinem Pkonto geholt um einen Teil des negativen Konto`s zu begleichen. Ist das Rechtens? Da das ja ein Pkonto ist und wenn nein, wie bekomme ich mein Geld zurück, gibt es irgendwelche Gesetzte? Bekomme AlG 2
Danke schonmal

-----------------
""

Böse Bank?

Böse Bank?

Ein erfahrener Anwalt im Bankrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Bankrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



9 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
CBW
Status:
Lehrling
(1635 Beiträge, 1001x hilfreich)

Hallo,

das ich rechtens! JEDER Gläubiger kann aufrechnen - auch die Bank! Ob es sich dabei um ein PKonto handelt spielt keine Rolle. Gerade daduch, das der Bank nun auch noch bekannt war, das eine Insolvenz ansteht, kann sie so handeln! Sie hätte schon mit der Einrichtung eines zweites Kontos als PKonto so handeln können.

Du denkst ein wenig Naiv!

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13037 Beiträge, 4439x hilfreich)

@CBW:

Gibt es für das was Du schreibst auch eine Rechtsgrundlage?

Sofern die Sockelfreibeträge auf dem P-Konto nicht überschritten werden, dürfte eine Umbuchung auf ein anderes, im Minus stehendes, Konto m.E. definitiv unzulässig. Selbst wenn das P-Konto selber im Minus wäre, dürfte die Bank eine Verrechnung mit Eingängen von Sozialleistungen, jedenfalls für die Dauer von 14 Tagen, ausschließlich mit solchen eigenen Forderungen vornehmen, die aus laufenden Gebühren für das P-Konto resultieren (§ 850k Abs. 6 ZPO ).

Darüber hinaus ist die Bank ein Gläubiger wie jeder andere auch und darf sich nicht einfach am Guthaben auf einem anderen Konto bedienen, sondern muss den gleichen Weg der Vollstreckung gehen, wie jeder andere Gläubiger.

@mecksi:

Es war wohl nicht sonderlich klug, dass neue P-Konto bei der gleichen Bank einzurichten, bei der auch das überzogenen Konto ist. Besser wärst Du zu einer anderen Bank gegangen.

Wie ist denn der Stand des Insolvenzverfahrens? Gibt es irgendeine Begründung/Rechtfertigung seitens der Sparkasse für die Umbuchung?

Ich würde die Bank schriftlich/nachweislich, unter Hinweis auf den Pfändungsschutz, auffordern, das Geld umgehend auf das P-Konto zurück zu buchen.

Gruß,

Axel

-----------------
"Ausführliche Infos zu ALG II finden Sie auf meiner Website: http://www.axelkrueger.info "

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120059 Beiträge, 39822x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Nun haben diese sich jedoch Geld von meinem Pkonto geholt um einen Teil des negativen Konto`s zu begleichen. Ist das Rechtens? <hr size=1 noshade>

Es wäre im Bereich des möglichen, wenn die beiden Konten nur Unterkonten eines Hauptkontos wären.

Oder eine rechtwirksame Vertragsbedingung zur Aufrechnung existieren würde.
Wobei ich letzteres nicht glaube, da § 394 BGB dem entgegensteht.





-----------------
"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung/Interpretation dar !

"

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13037 Beiträge, 4439x hilfreich)

@Harry:

quote:
Es wäre im Bereich des möglichen, wenn die beiden Konten nur Unterkonten eines Hauptkontos wären.


M.E. dürfte in dem Fall erst Recht die Einschränkung gelten, dass die Bank ausschließlich mit eigenen Forderungen aus der laufenden Kontoführung verrechnen darf.

Gruß,

Axel

-----------------
"Ausführliche Infos zu ALG II finden Sie auf meiner Website: http://www.axelkrueger.info "

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
CBW
Status:
Lehrling
(1635 Beiträge, 1001x hilfreich)

@alex k
Richtig! Deswegen beschrieb der Fragesteller ja auch, das nur ein Teil umgebucht wurde!
@Harry von Sell
Sämtliche Kontokorrentkonten sind Unterkorrentkonten im rechtlichem Sinne!

Ein Beispiel:
Ich schulde Neckermann 1000,-€ sende ein Teil für 500,-€ zurück! Habe ich jetzt im Rahmen der Inso eine Forderung von 500,-€ oder eine Schuld von 500,-€???

Der Schuldner kann ja auf Grund eurer Einschätzung klagen! Kein Problem!

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13037 Beiträge, 4439x hilfreich)

@CBW:

quote:
Richtig! Deswegen beschrieb der Fragesteller ja auch, das nur ein Teil umgebucht wurde!


Der TE schrieb aber auch, dass er ALG II erhält. Selbst wenn er "nur" Aufstocker ist, dürfte die Wahrscheinlichkeit, dass die monatlichen Geldeingänge über dem Sockelfreibetrag liegen, äußerst gering sein.

Und selbst wenn ein Kontoguthaben oberhalb des Sockelfreibetrages vorhanden ist, habe ich so meine Zweifel, dass die Bank einfach von einem auf ein anderes Konto umbuchen darf. Die Bank wird schließlich zu keinem Zeitpunkt Eigentümer des Kontoguthabens, sondern "verwahrt" dieses lediglich.

quote:
Ich schulde Neckermann 1000,-€ sende ein Teil für 500,-€ zurück! Habe ich jetzt im Rahmen der Inso eine Forderung von 500,-€ oder eine Schuld von 500,-€???


Was hat das mit der obigen Fragestellung zu tun? Oder führt der Kunde bei Neckermann auch ein P-Konto?

Im Übrigen dürfte in Deinem Beispiel im Rahmen der Inso eine Schuld gegenüber Neckermann in Höhe von 1.000,- € bestehen und gleichzeitig eine Forderung in Höhe von 500,- €. Im Ergebnis bleibt demnach eine Schuld in Höhe von 500,- €. Ist aber - wie bereits geschrieben - mit den Besonderheiten eines P-Kontos überhaupt nicht zu vergleichen.

Gruß,

Axel

-----------------
"Ausführliche Infos zu ALG II finden Sie auf meiner Website: http://www.axelkrueger.info "

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Dieter25
Status:
Lehrling
(1970 Beiträge, 995x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Und selbst wenn ein Kontoguthaben oberhalb des Sockelfreibetrages vorhanden ist, habe ich so meine Zweifel, dass die Bank einfach von einem auf ein anderes Konto umbuchen darf. Die Bank wird schließlich zu keinem Zeitpunkt Eigentümer des Kontoguthabens, sondern "verwahrt" dieses lediglich.
Zitat:



Stammt der Zahlungseingang aus einer Überweisung des pfändungsfreien Arbeitseinkommens, hat der BGH die Frage dahingehend entschieden, dass die Verrechnung durch die Bank zulässig ist, so dass kein Auszahlungsanspruch des Kunden besteht (vgl. BGH NJW 2005, 1863 ). Der BGH argumentiert mit dem Wortlaut des § 850 k ZPO , wonach der Schuldnerschutz ausdrücklich gegen eine "Pfändung" des Guthabens gewährt wird. Eine Verrechnung stellt dagegen keine Pfändung dar, so dass § 850 k ZPO im Verhältnis zwischen dem Kreditinstitut und dem Kunden nicht gilt
http://www.bankrecht-ratgeber.de/bankrecht/girokonto/girokonto_10.html
<hr size=1 noshade>


-----------------
""

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Dieter25
Status:
Lehrling
(1970 Beiträge, 995x hilfreich)

[color=red]Doppelposting gelöscht.[/color]

-- Editiert Moderator am 04.06.2012 07:16

1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13037 Beiträge, 4439x hilfreich)

@Dieter:

Leider ist nicht erkennbar, von wann der verlinkte Beitrag stammt und zu welchem Zeitpunkt der Rechtsstreit entstanden ist. Auch ist nicht erkennbar, dass es sich bei dem betroffenen Konto um ein Pfändungsschutzkonto handeln würde, wie beim TE.

Auf jeden Fall betrifft der Beitrag sicher nicht die aktuelle Rechtslage, weil z.B. noch von einer 7-Tage-Schutzfrist für Sozialleistungen die Rede ist, die mit Einführung des P-Kontos auf 14 Tage verlängert wurde. Hieraus dürfte zu schließen sein, dass es tatsächlich wohl nicht um ein P-Konto ging, sodass die BGH-Entscheidung hier kaum übertragbar sein dürfte.

Darüber hinaus ist auch in dem Beitrag ausdrücklich die Rede davon, dass Sozialleistungen innerhalb der Schutzfrist auch vor einer Verrechnung durch die kontoführende Bank geschützt sind. Und genau das habe ich schon in meiner ersten Antwort geschrieben.

Des Weiteren geht es in dem verlinkten Beitrag wohl darum, dass auf dem im Minus geführten Konto Gelder eingingen und verrechnet wurden. Im Fall des TE erfolgt eine Umbuchung auf ein anderes Konto, was m.E. nochmals einen anderen Sachverhalt darstellt.

Gruß,

Axel

-----------------
"Ausführliche Infos zu ALG II finden Sie auf meiner Website: http://www.axelkrueger.info "

1x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 267.790 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
108.220 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen