Ratenschutzversicherung

25. Juni 2012 Thema abonnieren
 Von 
bankenrecht123
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Ratenschutzversicherung

Hallo,

ich habe ein Darlehen mit einer Ratenschutzversicherung abgeschlossen.
Dabei handelt es sich nach BGH, 15.12.2009 - XI ZR 45/09 um einen verbundenen Vertrag i.S.d. § 358 III BGB .
Richtet sich das Widerrugsrecht nun nach § 8 VVG oder nach § 358 BGB ? Dann müssten ja unterschiedliche Widerrufsbelehrungen erfolgen. Ich werde aus BGH 18.01.2011 XI ZR 356/09 nicht ganz schlau. Wird dort explizit gesagt, dass § 358 Abs. 5 anwendbar ist, sodass eine Widerrufsbelehrung nach §§ 358 Abs.1 und Abs. 2 erfolgen müsste? Oder geht das Widerrufsrecht nach § 8 VVG und eine Belehrung danach vor? Dies wäre ja wichtig für den Gang der Widerrufsfrist, ob eine ordnungsgemäße Belehrung erfolgt ist. Vielen Dank!

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
hamburger-1910
Status:
Bachelor
(3142 Beiträge, 3484x hilfreich)
0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
xxsirodxx
Status:
Student
(2281 Beiträge, 1339x hilfreich)

War das ein sogenanntes "Haustürgeschäft"
oder nach dem Fernabsatzrecht?

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