Hallo,
ich habe ein Darlehen mit einer Ratenschutzversicherung abgeschlossen.
Dabei handelt es sich nach BGH, 15.12.2009 - XI ZR 45/09
um einen verbundenen Vertrag i.S.d. § 358 III BGB
.
Richtet sich das Widerrugsrecht nun nach § 8 VVG
oder nach § 358 BGB
? Dann müssten ja unterschiedliche Widerrufsbelehrungen erfolgen. Ich werde aus BGH 18.01.2011 XI ZR 356/09
nicht ganz schlau. Wird dort explizit gesagt, dass § 358 Abs. 5 anwendbar ist, sodass eine Widerrufsbelehrung nach §§ 358 Abs.1 und Abs. 2 erfolgen müsste? Oder geht das Widerrufsrecht nach § 8 VVG
und eine Belehrung danach vor? Dies wäre ja wichtig für den Gang der Widerrufsfrist, ob eine ordnungsgemäße Belehrung erfolgt ist. Vielen Dank!
Ratenschutzversicherung
25. Juni 2012
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Frage vom 25. Juni 2012 | 21:49
Von
Status: Frischling (1 Beiträge, 0x hilfreich)
Ratenschutzversicherung
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#1
Antwort vom 26. Juni 2012 | 03:50
Von
Status: Bachelor (3142 Beiträge, 3484x hilfreich)
Der BGH hat entschieden, dass §§ 358 ff. BGB
nicht durch §§ 8
, 48 c VVG
a.F. verdrängt werden.
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#2
Antwort vom 1. Juli 2012 | 16:46
Von
Status: Student (2281 Beiträge, 1339x hilfreich)
War das ein sogenanntes "Haustürgeschäft"
oder nach dem Fernabsatzrecht?
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