Rückbuchung einer Überweisung

13. März 2014 Thema abonnieren
 Von 
Lissabon
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 3x hilfreich)
Rückbuchung einer Überweisung

Hallo! Ich habe viel Geld auf ein anderes Konto überwiesen. Es war ein Privatverkauf eines teuren Artikels. Wie sich nachträglich rausgestellt hat, war alles ein Betrug. Ich habe keine Ware und auch kein Geld. Das Geld ging am 04.03. von meinem Konto ab und ist bei dem Empfänger (Betrüger) natürlich schon eingegangen. Habe ich eine Möglichkeit dieses Geld zurückbuchen zu lassen? Habe schon beim Kundenservice der Bank angerufen die meinten eine Rückbuchung ist nur dann möglich, wenn das Geld noch nicht auf dem anderen Bankkonto angekommen ist. Eine Strafanzeige habe ich schon erstellt, aber was ist nun mit dem Geld? Kann man das noch zurückholen, wenn ja wie?
liebe Grüße!

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Scappler
Status:
Lehrling
(1178 Beiträge, 749x hilfreich)

Wie die Bank schon geschrieben hat, kann man eine Überweisung nur dann stonieren, wenn der Betrag noch nicht auf dem Empfängerkonto gutgeschrieben worden ist.
Dir bleibt jetzt wohl nur der zivilrechtliche Weg.

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#2
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16242x hilfreich)

Man könnte ggf. die Zielbank anschreiben, auf den Fall und die Hinweise des Betrugs verweisen und darauf, dass das Zielkonto ggf. in diese Aktivitäten verwickelt ist. Es gibt dann Zielbanken, die das Konto sperren (Geldwäsche) und so würde wenigstens das Geld erst einmal da bleiben, wo es ist.

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"Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Sicherheit gibts nur beim Anwalt."

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Osmos
Status:
Lehrling
(1746 Beiträge, 623x hilfreich)

quote:
Strafanzeige habe ich schon erstellt, aber was ist nun mit dem Geld? Kann man das noch zurückholen, wenn ja wie?

Tja, diese Erfahrung habe ich vor ca. 10 Jahren auch schon gemacht. Weder die Bank noch die Polizei werden Dir unmittelbar helfen können.

Ich empfehle, den Fortgang der Strafanzeige zu beobachten (als Geschädigter hast Du einen Auskunftsanspruch) und spätestens bei rechtskräftiger Verurteilung die Eintreibung zu starten (Mahnbescheid usw). Dann bekommst Du einen rechtskräftigen Titel der in den laufenden 30 Jahren die unmittelbare Vollstreckung ermöglicht und der auch nicht durch eine Privatinsolvenz aufgehoben werden kann.

Mögliche langfristige Probleme:
- Verwirkung des Anspruchs durch Inaktivität des Gläubigers
- Kosten sind erstmal vorzustrecken
- Eventuell wird der Betrüger niemals über pfändbares Einkommen verfügen, d.h. Du wirfst beim Versuch der Vollstreckung eventuell dem schlechten Geld noch gutes hinterher...

Nur aus Neugier: Um welchen Betrag geht es in diesem Fall?

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#4
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16242x hilfreich)

quote:
und der auch nicht durch eine Privatinsolvenz aufgehoben werden kann.

Besser wäre folgender Hinweis: Sobald der Schuldner die PI beantragt und die RSB meldet man seine Forderung als eine Forderung aus unerlaubter Handlung an. Dann wird diese nicht von einer RSB umfasst.

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