Erstmal sorry falls ich nun dennoch im falschen Forum gelandet bin
Hätte eine Frage..
Gehen wir davon aus Person A ist ziemlich krank, hat keine Kinder und keinen Ehegatten, Person A ist nicht gut anzusprechen auf Ihre Eltern. Person A hat vor Jahren Wertsachen von ihrer Großmutter geerbt, diese legt Sie nun in ein Schließfach bei Ihrer Bank, stellt aber zeitgleich eine notariell beglaubigte Generalvollmacht über den Tod hinaus auf ihre beste Freundin aus. (Person B)
Person A übergibt Person B alle möglichen Zugangsmittel zum Schließfach. (Schlüssel, Code)
Person A erliegt Ihrer Krankheit, die Mutter von Person A bekommt durch ein Schreiben der Bank wegen nicht beglichenen Mietkosten des Schließfaches, von diesem Schließfach mit.
Kann nun die Mutter von Person A mit einem "handlungsbevollmächtigten"- Schreiben das Person A zur Zeit ihrer Krankheit unterschrieben hat - das die Mutter im Falle das sie nicht mehr in der Lage ist zu handeln, sie für Person A entscheiden darf - das Schließfach bei der Bank öffnen lassen und leerräumen? Es ist ein Testament vorhanden, allerdings steht dort nirgens was von einem Schließfach. Indemfall hat die bevollmächtigte Person B keine Chance etwas zu tun da das Schließfach nun leer ist?
Vielen Dank vorab
Schließfach - Vollmacht - Erbe
21. März 2017
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Frage vom 21. März 2017 | 19:05
Von
Status: Frischling (3 Beiträge, 1x hilfreich)
Schließfach - Vollmacht - Erbe
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#1
Antwort vom 21. März 2017 | 19:28
Von
Status: Richter (8019 Beiträge, 4498x hilfreich)
Zitat:Kann nun die Mutter von Person A mit einem "handlungsbevollmächtigten"- Schreiben das Person A zur Zeit ihrer Krankheit unterschrieben hat - das die Mutter im Falle das sie nicht mehr in der Lage ist zu handeln, sie für Person A entscheiden darf - das Schließfach bei der Bank öffnen lassen und leerräumen?
Ob sie das kann, kommt darauf an, wie das "handlungsbevollmächtigte Schreiben" abgefasst ist und ob darin eine Vollmacht über den hinaus zu sehen ist.. Die Mutter darf das Schließfach nicht leerräumen, wenn sie nicht Erbin ist. Das wäre Unterschlagung.
Zitat:Es ist ein Testament vorhanden, allerdings steht dort nirgens was von einem Schließfach.
Das muss auch nicht explizit drinstehen. Es genügt, wenn ein Erbe bestimmt ist.
Zitat:Indemfall hat die bevollmächtigte Person B keine Chance etwas zu tun da das Schließfach nun leer ist?
Der Erbe kann den Inhalt des Schließfaches einfordern.
-- Editiert von cruncc1 am 21.03.2017 19:28
#2
Antwort vom 21. März 2017 | 20:04
Von
Status: Frischling (3 Beiträge, 1x hilfreich)
Zitat:
Ob sie das kann, kommt darauf an, wie das "handlungsbevollmächtigte Schreiben" abgefasst ist und ob darin eine Vollmacht über den hinaus zu sehen ist.. Die Mutter darf das Schließfach nicht leerräumen, wenn sie nicht Erbin ist. Das wäre Unterschlagung.
Vielen Dank erstmal!
"...ob darin eine Vollmacht über den hinaus zu sehen ist.." was bedeutet dies explizit? Könntest du mir hierfür ein Beispiel geben?
Bzw die Bank darf doch theoretisch das Schließfach nur gegen Vorlage des Testamentes/Erbschein öffnen? - den benötigten Schlüssel und Zahlencode sind ja bei der bevollmächtigten Person B die ebenfalls im Testament steht.
-- Editiert von all.ha am 21.03.2017 20:08
-- Editiert von all.ha am 21.03.2017 20:09
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#3
Antwort vom 21. März 2017 | 22:09
Von
Status: Unbeschreiblich (47502 Beiträge, 16808x hilfreich)
Zitat:Person B die ebenfalls im Testament steht.
Als Erbin kann Person B einfach sämtliche Vollmachten widerrufen und dies der Bank mitteilen. Die Mutter kann das natürlich auch.
Ergebnis dieser Widerrufe ist, dass Person B und die Mutter nur gemeinsam und nur nach Vorlage eines Erbscheins Zugriff auf das Schließfach haben.
#4
Antwort vom 21. März 2017 | 22:39
Von
Status: Frischling (3 Beiträge, 1x hilfreich)
Zitat:Zitat:Person B die ebenfalls im Testament steht.
Als Erbin kann Person B einfach sämtliche Vollmachten widerrufen und dies der Bank mitteilen. Die Mutter kann das natürlich auch.
Ergebnis dieser Widerrufe ist, dass Person B und die Mutter nur gemeinsam und nur nach Vorlage eines Erbscheins Zugriff auf das Schließfach haben.
Mutter von Person A hat vermutlich eine Art Vorsorgevollmacht.
Die Frage ist ob die Mutter mit dieser das Schließfach öffnen lassen darf obwohl Person B die vom Notariat beglaubigte Generalvollmacht besitzt.
Müsste in diesem Fall die Mutter nicht erst der Bank ein Testament oder Erbschein vorzeigen?
#5
Antwort vom 22. März 2017 | 09:17
Von
Status: Lehrling (1158 Beiträge, 610x hilfreich)
ZitatMutter von Person A hat vermutlich eine Art Vorsorgevollmacht. :
Die Frage ist ob die Mutter mit dieser das Schließfach öffnen lassen darf obwohl Person B die vom Notariat beglaubigte Generalvollmacht besitzt.
1) Wie schon erwähnt kommt es auf den genauen Inhalt (Text) dieser Vorsorgevollmacht an.
Kann also sein, dass man damit das Schliessfach öffnen lassen kann. Kann aber auch sein, dass man damit das Schliessfach nicht öffnen lassen kann.
2) Wie auch schon erwähnt kann Person B dies mit der Generalvollmacht verhindern, in dem Person B sämtlich Vollmachten bezüglich des Schliessfaches widerruft und der Bank diese Tatsache mitteilt.
3) Ist die Räumung des Schliessfaches schon geschehen, so haben die Erben eine Herausforderungsanspruch gegenüber der Mutter.
4) Ist kein Testament vorhanden so kann die Mutter Alleinerbin sein, wenn keine Geschwister vorhanden sind und der Vater schon verstorben ist.
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