Hallo,
bei uns besteht eine Finanzierung für ein Haus. Das Haus wurde 2008 gekauft, Vollauszahlung ist zu diesem Zeitpunkt erfolgt. Zinsbindung wäre bis 2013 gewesen. In 2011 wurde ein Forward abgeschlossen mit Zinsbindung bis 2023. M. E. besteht nach § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB
ein Sonderkündigungsrecht zu 2021 (10 Jahre nach Abschluss der Vereinbarung) - hierzu gibt es ja auch ein entsprechendes Urteil des OLG München (3 O 9175/16
) und eine Abweisung der Berufung der Bank.
Ich hatte jetzt bereits zwei Gespräche mit der Bank, die auf einer Zinsbinbung bis 2023 bestehen. Evtl. würde ich gerne nochmals ein Forward abschließen, dabei ist es natürlich wichtig, ob 2021 oder 2023 die Zinsbindung ausläuft. Allerdings sind meine Chancen wohl eher schlecht, wenn ich den Holzhammer auspacke und das OLG-Urteil anbringe.
Wie am besten vorgehen???
THX
Sonderkündigungrecht Forward
27. August 2018
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Frage vom 27. August 2018 | 10:49
Von
Status: Beginner (51 Beiträge, 3x hilfreich)
Sonderkündigungrecht Forward
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#1
Antwort vom 29. August 2018 | 12:09
Von
Status: Unbeschreiblich (47461 Beiträge, 16803x hilfreich)
Zitat:hierzu gibt es ja auch ein entsprechendes Urteil des OLG München (3 O 9175/16 )
Das aber nicht rechtskräftig ist, weil es dazu eine Revision beim BGH gibt (Az.: X ZR 328/17).
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