Hallo,
zuerst mal ein Ausflug zum Thema Eilagensicherung. Meine Kenntnis ist: Hat Kunde A ein Konto, so ist es mit 100.000 Euro abgesichert. Hat Kunde B ein Konto, so ist es ebenfalls mit 100.000 Euro abgesichert. Es spielt keine Rolle, in welchem Verhältnis A und B zueinander stehen. Sind Kunde A und B jedoch verheiratet und haben auch noch ein Gemeinschaftskonto, so liegt die Höhe bei 200.000 Euro.
So, jetzt zum Negativzins:
Beispiel Bank xyz, Negativzins -0,5%, Freibetrag 50.000 Euro.
Hat Kunde A ein Konto, so zahlt er den Negativzins ab dem Betrag, der 50.000 Euro übersteigt.
Hat Kunde B ein Konto, so zahlt er den Negativzins ab dem Betrag, der 50.000 Euro übersteigt.
Sind A und B zufällig miteinander verheiratet, haben sie bei 2 Konten einen gemeinsamen Freibetrag von 100.000 Euro.
Haben die verheirateten A und B jedoch ein Gemeinschaftskonto, so gilt nur der Freibetrag von 50.000 Euro.
Hier sehe ich eine Ungleichbehandlung zur Einlagensicherung. Ist diese Sache eigentlich schon einmal rechtlich durchleuchtet worden?
Gruss Jo
-- Editiert von auser123 am 03.04.2020 08:52
Strafzinsen und Freigrenzen
3. April 2020
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Frage vom 3. April 2020 | 08:50
Von
Status: Frischling (7 Beiträge, 2x hilfreich)
Strafzinsen und Freigrenzen
Böse Bank?
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#1
Antwort vom 3. April 2020 | 08:59
Von
Status: Unbeschreiblich (120365 Beiträge, 39881x hilfreich)
ZitatHier sehe ich eine Ungleichbehandlung zur Einlagensicherung. :
Ja. Und?
#2
Antwort vom 3. April 2020 | 09:06
Von
Status: Frischling (7 Beiträge, 2x hilfreich)
Zitat:ZitatHier sehe ich eine Ungleichbehandlung zur Einlagensicherung. :
Der Satz geht noch weiter.
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#3
Antwort vom 3. April 2020 | 09:12
Von
Status: Unbeschreiblich (120365 Beiträge, 39881x hilfreich)
ZitatDer Satz geht noch weiter. :
Nö, der Satz endet gemäß den Grundregeln der Deutschen Sprache am Punkt.
Und falls man den nächsten Satz meint: natürlich nicht, denn es ist sinnlos Äpfel mit Birnen zu vergleichen.
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