Strafzinsen und Freigrenzen

3. April 2020 Thema abonnieren
 Von 
auser123
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 2x hilfreich)
Strafzinsen und Freigrenzen

Hallo,

zuerst mal ein Ausflug zum Thema Eilagensicherung. Meine Kenntnis ist: Hat Kunde A ein Konto, so ist es mit 100.000 Euro abgesichert. Hat Kunde B ein Konto, so ist es ebenfalls mit 100.000 Euro abgesichert. Es spielt keine Rolle, in welchem Verhältnis A und B zueinander stehen. Sind Kunde A und B jedoch verheiratet und haben auch noch ein Gemeinschaftskonto, so liegt die Höhe bei 200.000 Euro.

So, jetzt zum Negativzins:
Beispiel Bank xyz, Negativzins -0,5%, Freibetrag 50.000 Euro.
Hat Kunde A ein Konto, so zahlt er den Negativzins ab dem Betrag, der 50.000 Euro übersteigt.
Hat Kunde B ein Konto, so zahlt er den Negativzins ab dem Betrag, der 50.000 Euro übersteigt.
Sind A und B zufällig miteinander verheiratet, haben sie bei 2 Konten einen gemeinsamen Freibetrag von 100.000 Euro.

Haben die verheirateten A und B jedoch ein Gemeinschaftskonto, so gilt nur der Freibetrag von 50.000 Euro.

Hier sehe ich eine Ungleichbehandlung zur Einlagensicherung. Ist diese Sache eigentlich schon einmal rechtlich durchleuchtet worden?

Gruss Jo



-- Editiert von auser123 am 03.04.2020 08:52

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120365 Beiträge, 39881x hilfreich)

Zitat (von auser123):
Hier sehe ich eine Ungleichbehandlung zur Einlagensicherung.

Ja. Und?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

8x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
auser123
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 2x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Zitat (von auser123):
Hier sehe ich eine Ungleichbehandlung zur Einlagensicherung.



Der Satz geht noch weiter.

2x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120365 Beiträge, 39881x hilfreich)

Zitat (von auser123):
Der Satz geht noch weiter.

Nö, der Satz endet gemäß den Grundregeln der Deutschen Sprache am Punkt.


Und falls man den nächsten Satz meint: natürlich nicht, denn es ist sinnlos Äpfel mit Birnen zu vergleichen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

3x Hilfreiche Antwort

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