Guten Tag,
ich habe aktuell einen kleinen Streit mit meiner Bank (Bank A) wegen der Ablösung eines Kredits.
Dabei mache ich von dem Kündigungsrecht nach 10 Jahren gebrauch und würde das Darlehen gerne zur Bank B "umschulden".
Anfang des Jahres hat mir mein Berater der Bank A folgendes mitgeteilt:
"die Vollauszahlung des Darlehens ... war am 24.09.2013. Somit können Sie das Darlehen frühestens zum 24.09.2023 unter Einhaltung der Kündigungsfrist von sechs Monaten ablösen"
Für mich hat sich das angehört als könne ich das Darlehen "zum 24.09.2023" ablösen, vorausgesetzt ich kündige 6 Monate vorher, also bis zum 24.03.2023 (was ich auch getan habe).
Diese Information habe ich an den Berater der Bank B weitergegeben und er hat die Ablösung entsprechend in die Wege geleitet.
Mitte des Jahres hat sich dann herausgestellt, dass die Aussage des Beraters (Bank A) falsch bzw. für mich etwas verwirrend war und das Darlehen erst zum 24.03.2024 ablösbar ist.
Der Vertrag bei Bank B war allerdings schon eingereicht und unterschrieben ... lange Rede ... das Ende Lied ist, dass Bank B nun für 6 Monate Bereitstellungszinsen verlangt, weil die Ablösung nicht wie vereinbart erfolgen kann.
Meine Frage ist nun, ob ich der Bank A die Mehrkosten (Bereitstellungszinsen) in Rechnung stellen kann? Schließlich ist das Ganze ja nur wegen der Falschaussage des Beraters passiert.
Hat man da rechtlich irgendwelche Chancen?
Oder hätte sich der Berater der Bank B besser informieren müssen, bzw mit Bank B in Verbindung setzen müssen, um das genaue Ablösedatum in Erfahrung zu bringen?
Über ein Antwort und eure Meinung würde ich mich sehr freuen.
Vielen Dank im Voraus
Streit wegen Kreditablösung
Böse Bank?
Böse Bank?



ZitatAnfang des Jahres hat mir mein Berater der Bank A folgendes mitgeteilt: :
"die Vollauszahlung des Darlehens ... war am 24.09.2013. Somit können Sie das Darlehen frühestens zum 24.09.2023 unter Einhaltung der Kündigungsfrist von sechs Monaten ablösen"
Für mich hat sich das angehört als könne ich das Darlehen "zum 24.09.2023" ablösen, vorausgesetzt ich kündige 6 Monate vorher, also bis zum 24.03.2023 (was ich auch getan habe).
Wie es sich für dich angehört hat, spielt letztendlich keine Rolle...du hättest dann einfach noch mal nachhaken müssen, ob du das richtig verstanden hast.
ZitatMitte des Jahres hat sich dann herausgestellt, dass die Aussage des Beraters (Bank A) falsch bzw. für mich etwas verwirrend war und das Darlehen erst zum 24.03.2024 ablösbar ist. :
Naja, falsch oder aber für dich verwirrend...das ist ein kleiner, aber feiner Unterschied.
ZitatMeine Frage ist nun, ob ich der Bank A die Mehrkosten (Bereitstellungszinsen) in Rechnung stellen kann? Schließlich ist das Ganze ja nur wegen der Falschaussage des Beraters passiert. :
Die Frage, ob du eine falsche Auskunft bekommen oder einfach nur etwas missverstanden hast, ist ja noch gar nicht geklärt.
Im letzteren Fall -von dem ich auszugehen geneigt bin- ist der Berater natürlich nicht haftbar zu machen.
Solltest du wider Erwarten eine falsche Auskunft bekommen haben, müsstest du das im Übrigen auch nachweisen...und das dürfte schwierig werden, sofern die Aussage nicht schriftlich getätigt wurde.
ZitatOder hätte sich der Berater der Bank B besser informieren müssen, bzw mit Bank B in Verbindung setzen müssen, um das genaue Ablösedatum in Erfahrung zu bringen? :
Nein.
-- Editiert von User am 15. November 2023 08:43
Hier die gesetzliche Grundlage...ich habe die relevante Textstelle mal gefettet:
"Wenn der Zins über 10 Jahre hinaus fest vereinbart fixiert ist, haben Sie als Verbraucher nach Ablauf von 10 Jahren nach die Möglichkeit, das Darlehen mit einer 6-Monats-Frist entschädigungslos zu kündigen. Die 10-Jahres-Frist beginnt ab dem Tag, an dem Sie das Darlehen vollständig erhalten haben (§489, Abs. 1 Nr. 2 BGB). Beispiel: „Ein Darlehensvertrag mit 15-jähriger Zinsfestschreibung wurde am 30.06.2022 abgeschlossen, um eine Immobilie zu finanzieren. Die Darlehenssumme wurde am 15.08.2022 vollständig ausgezahlt. Diesen Darlehensvertrag darf der Verbraucher frühestens am 15.08.2032 mit Frist von 6 Monaten kündigen."
Quelle: https://www.verbraucherzentrale.de/wissen/geld-versicherungen/bau-und-immobilienfinanzierung/baufinanzierung-vorzeitig-abloesen-ohne-extrakosten-aus-dem-baukredit-12773#:~:text=Haben%20Sie%20einen%20Zins%20%C3%BCber,das%20Darlehen%20vollst%C3%A4ndig%20erhalten%20hat.
Um es noch mal zu verdeutlichen: Ich kann in deinem Fall keine Falschauskunft des Beraters der Bank A erkennen. Du hast schlicht und ergreifend seine Aussage missverstanden...
-- Editiert von User am 15. November 2023 09:15
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ZitatIch kann in deinem Fall keine Falschauskunft des Beraters der Bank A erkennen :
Ich schon.
Es ist ein Unterschied, ob ich AM 24.09.23 kündigen kann (mit dann noch 6-monatiger Frist) oder ZUM 24.09.23. (mit bereits vorher abgelaufener Frist)
Der Bankberater hat letzteres mitgeteilt, also falsch.
Ich bin aber dennoch nicht sicher, ob das für einen Schadensersatzanspruch ausreichen wird. Denn schließlich ist das Gesetz paragr. 489 BGB Recht eindeutig.
Hat denn die Bank die Kündigung angenommen und mit der neuen Bank auch an der (Vorzeitigen) Ablösung mitgewirkt?
Wir haben nämlich auch einen Kredit nach 10 Jahren abgelöst und ich erinnere mich, dass wir da zig Sachen unterschreiben müssten, die Banken sich gegenseitig geschrieben haben, und das Ablosedatum wurde in jedem Schreiben erwähnt. Da wäre eine Diskrepanz also aufgefallen. Die neue Bank hätte uns gar keinen Abschlusskredit gegeben, wenn die alte nicht den Termin bestätigt hätte.
ZitatEs ist ein Unterschied, ob ich AM 24.09.23 kündigen kann (mit dann noch 6-monatiger Frist) oder ZUM 24.09.23. (mit bereits vorher abgelaufener Frist) :
Der Bankberater hat letzteres mitgeteilt, also falsch.
Nö das wurde doch so gar nicht gesagt.
Die genaue Info der Beraters war
"Somit können Sie das Darlehen frühestens zum 24.09.2023 unter Einhaltung der Kündigungsfrist von sechs Monaten ablösen"
Daher bin ich davon ausgegangen, dass ich zum 24.09.23 ablösen kann ... und nicht erste zum 24.03.24 :-(
ZitatDaher bin ich davon ausgegangen, dass ich zum 24.09.23 ablösen kann ... und nicht erste zum 24.03.24 :-( :
Die Kündigung war ja erst mit Ablauf der zehn Jahre möglich und beträgt ab dann sechs Monate.
Der Bankmitarbeiter hat nichts gegenteiliges behauptet.
ZitatNö das wurde doch so gar nicht gesagt. :
Doch, das wurde so gesagt:
ZitatSomit können Sie das Darlehen frühestens zum24.09.2023 unter Einhaltung der Kündigungsfrist von sechs Monaten ablösen" :
-- Editiert von User am 15. November 2023 17:39
ZitatDoch, das wurde so gesagt: :
Jetzt müsste der TE den genauen Wortlaut dieser Aussage nur noch beweisen können.
Liegt diese schriftlich vor?
ZitatSchließlich ist das Ganze ja nur wegen der Falschaussage des Beraters passiert. :
Beweisen könnte man das wie genau?
Was konkret hat einen am lesen der vertraglicher Vereinbarungen gehindert?
ZitatMitte des Jahres hat sich dann herausgestellt, dass die Aussage des Beraters (Bank A) falsch bzw. für mich etwas verwirrend war :
Wie hat sich das herausgestellt? Schriftlich? Mündlich? Hatten Sie Berater A noch einmal darauf angesprochen?
Haben Sie der Bank mitgeteilt, dass Berater A falsch informiert hat?
Zitatdie Vollauszahlung des Darlehens ... war am 24.09.2013. Somit können Sie das Darlehen frühestens zum 24.09.2023 unter Einhaltung der Kündigungsfrist von sechs Monaten ablösen" :
Normalerweise ist "alles" zum 31.12.xx unter Einhaltung einer KF von X Monaten.
D.H: die x Monate sind VOR dem 31.12.
Somit sehe ich das als Schuld der Bank an, da zu undeutlich ausgedrückt
https://rechtsanwalt-arbeitsrecht-in-berlin.de/news/kuendigung-zum-monatsende-welches-datum/#:~:text=Das%20Datum%20bei%20der%20K%C3%BCndigung,%2C%20hier%20November%202021%2C%20m%C3%B6glich.
Hallo,
hat denn die Bank eigentlich die Kündigung - zeitnah - bestätigt?
Und was stand dann dort für ein Datum?
Stefan
ZitatDoch, das wurde so gesagt: :
Nein, denn es war nie die Rede davon, wann der TE das Darlehen kündigen kann.
Der Berater hat lediglich von einer Ablösung frühestens zum 24.09.23 gesprochen, unter Einhaltung der sechsmonatigen Kündigungsfrist.
Und dass eine Kündigung dann eben erst zum Ablauf der zehn Jahre möglich ist (und nicht schon nach neuneinhalb Jahren), sollte eigentlich selbsterklärend sein.
Der TE räumt ja sogar ein, dass er es missverstanden haben könnte.
ZitatNormalerweise ist "alles" zum 31.12.xx unter Einhaltung einer KF von X Monaten. :
D.H: die x Monate sind VOR dem 31.12.
Somit sehe ich das als Schuld der Bank an, da zu undeutlich ausgedrückt
https://rechtsanwalt-arbeitsrecht-in-berlin.de/news/kuendigung-zum-monatsende-welches-datum/#:~:text=Das%20Datum%20bei%20der%20K%C3%BCndigung,%2C%20hier%20November%202021%2C%20m%C3%B6glich.
In deinem Link handelt es sich um eine Kündigung im Arbeitsrecht, hat also mit dem hier diskutierten Fall genau 0 zu tun.
ZitatDer Berater hat lediglich von einer Ablösung frühestens zum 24.09.23 gesprochen, unter Einhaltung der sechsmonatigen Kündigungsfrist. :
Und genau das ist doch das Problem. Denn diese Zusage hat er dann wohl revidiert.
Zitatdann herausgestellt, dass die Aussage des Beraters (Bank A) falsch bzw. für mich etwas verwirrend war und das Darlehen erst zum 24.03.2024 ablösbar ist. :
ZitatNein, denn es war nie die Rede davon, wann der TE das Darlehen kündigen kann. :
???
Es geht in diesem ganzen Threads um nichts anderes.
ZitatDenn diese Zusage hat er dann wohl revidiert. :
Wenn man das als Irrtumsanfechtung betrachtet, wären die Bereitstellungszinsen für 6 Monate bei der anderen Bank meiner Meinung nach ein einforderbarer Schaden.
(Die aktuelle Bank behauptete erweckte zunächst den Irrtum eine Kreditablösung wäre direkt zum Kreditende möglich, der Kunde organisiert eine andere Bank um den Kredit abzulösen und dann erfolgt die Irrtumsanfechtung der ursprünglichen Aussage durch die aktuelle Bank).
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