Hallo zusammen,
leider habe ich über die Suchfunktion nichts gefunden und auch Freund Google kann mir nicht helfen.
Folgender Fall:
Mann erteilt Frau (nicht verheiratet) Vollmacht über seine 3 Konten bei derselben Bank,
Frau wird plötzlich pflegebedürftig, kann ihre Rechtsgeschäfte nicht mehr selber erledigen und die Tochter hat die Generalvollmacht.
Tritt jetzt die Tochter automatisch an die Stelle der Mutter und hat somit automatisch auch die Vollmacht über die 3 Konten des Mannes ?
Oder ist so eine "Vollmachtsweitergabe" generell ausgeschlossen ?
Vielen Dank
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Vollmachtnehmer erteilt Generalvollmacht
Böse Bank?
Böse Bank?
Ich denke nicht, denn die Vollmacht ist ja an die Person gebunden. Zudem gibt es denke ich zwei Fälle zu unterscheiden: Pflegebedürftig kann ja auch sein, dass die Mutter rein körperlich nicht mehr kann. Dann ist die Mutter nach wie vor geschäftsfähig.
Wenn die Mutter aber überhaupt nicht mehr geschäftsfähig ist, und die Tochter fortan ihr Vormund ist, könnte es anders aussehen.
Natürlich steht es dem Manne frei, jederzeit diese Vollmacht zu widerrufen und/oder sie auf die Tochter mit gewissen Auflagen zu übertragen (zur weiteren Pflege der Mutter oder was weiß ich).
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"Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Sicherheit gibts nur beim Anwalt."
Die Mutter kann überhaupt nicht mehr, sie ist 100%bettlägerig und geistig nur noch rudimentär vorhanden.
Die Tochter steht in der Patientenverfügung die gleichzeitig die Generalvollmacht beinhaltet.
Dann hätte die Tochter also tatsächlich diese erste Vollmacht ebenso inne ?
Es steht in der Patientenverfügung nicht das Wort Vormund.
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Ich verstehe den Sachverhalt so:
Mann erteilt Frau Kontovollmacht; die Tochter der Frau hat eine Generalvollmacht.
Die Kontovollmacht ist personenbezogen und wird nicht automatisch "übertragen".
Dann hätte die Tochter also tatsächlich diese erste Vollmacht ebenso inne ?
Nein.
Wenn die Mutter aber überhaupt nicht mehr geschäftsfähig ist, und die Tochter fortan ihr Vormund ist, könnte es anders aussehen.
Die Tochter hat Generalvollmacht und der Sinn einer solchen Vollmacht ist, dass man keine
amtliche Betreuung benötigt (das nennt sich übrigens Betreuer; einen Vormund gibt es nur bei Minderjährigen).
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Die Tochter übernimmt nur dann die Vollmacht der Frau, wenn der Mann im Rahmen der Vollmachterteilung an seine Frau ausdrücklich auch die Erteilung von Untervollmachten erlaubt hat.
Da das wahrscheinlich nicht der Fall ist, kann die Tochter nicht auf die Konten des Mannes zugreifen.
Nur eine Generalvollmacht umfasst ohne ausdrückliche Erwähnung normalerweise auch die Befugnis zur Erteilung von Untervollmachten.
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Evtl. sollte man bei der Situation der Mutter noch bedenken, dass die Tochter ggf. durchaus Zugriff auf Gelder, die der Mutter selbst gehören, begehren kann. Wenn also beispielsweise ein Konto zwar auf Namen des Mannes eingerichtet war, aber nur von der Mutter genutzt wurde, wenn auch ihr Geld dort eingeht, würde ich wie gesagt empfehlen, einfach der Tochter eine Vollmacht auszustellen.
Oder aber darauf zu drängen, dass die Tochter einfach ein eigenes Konto für die Mutter einrichtet, nun da sie sowieso Betreuerin mit Generalvollmacht ist. Alles andere wird einfach auf Dauer zu kompliziert.
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Wenn also beispielsweise ein Konto zwar auf Namen des Mannes eingerichtet war, aber nur von der Mutter genutzt wurde, wenn auch ihr Geld dort eingeht, würde ich wie gesagt empfehlen, einfach der Tochter eine Vollmacht auszustellen.
Davon ist im Beitrag nicht die Rede. Im übrigen würde ein solches Vorgehen (Nutzung eines Kontos unter fremdem Namen) unter das Geldwäschegesetz fallen.
Oder aber darauf zu drängen, dass die Tochter einfach ein eigenes Konto für die Mutter einrichtet, nun da sie sowieso Betreuerin mit Generalvollmacht ist.
Ich lese nichts davon, dass die Mutter kein eigenes Konto hat.
Die Tochter ist keine Betreuerin; dies wäre sie, wenn sie durch das zuständige Betreuungsgericht dazu bestellt wäre.
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Vielen Dank für eure zahlreichen Antworten.
Ich nehme also mit, dass die Vollmacht nicht für das Konto des Mannes gilt.
Die "Sache" hat sich gestern Nachmittag auch geändert, da die Frau leider verstorben ist. :-(
Betreuerin ist die Tochter dennoch gewesen, denn die Verfügung ist beim Notar gemacht worden und beim zuständigen Betreuungsgericht hinterlegt worden,
damit eben kein gerichtlicher Betreuer festgelegt werden muss.
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Dadurch war die Tochter trotzdem keine amtlich bestellte "Betreuerin".
Wenn die Generalvollmacht beim Notar beurkundet wurde, liegt (und bleibt) das Original der Urkunde in der Urkundensammlung des Notars. Der Bevollmächtigte kann mit einer Ausfertigung der Urkunde handeln.
Die Generalvollmacht wird nicht beim Betreuungsgericht hinterlegt, sondern diese kann bei der Bundesnotarkammer registriert werden.
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Die Generalvollmacht war Bestandteil der Patientenverfügung. Habe ich in der Frage erklärt.
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quote:
Im übrigen würde ein solches Vorgehen (Nutzung eines Kontos unter fremdem Namen) unter das Geldwäschegesetz fallen.
Lass mal die Kirche im Dorf. Die beschriebene Konstellation hat mit Geldwäsche zunächst einmal rein gar nichts zu tun.
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Nachtrag: es war eine notariell erstellte Vorsorgevollmacht die eine Generalvollmacht beinhaltete.
Vielleicht ist das noch etwas anderes als eine Patientenverfügung. Und diese Vorsorgevollmacht wurde beim Betreuungsgericht hinterlegt. Das steht in der Vollmacht auch drin.
Es wäre bei dem Konto in erster Linie nur darum gegangen aktuelle Kontoauszüge zu bekommen und nicht, um dort Geld abzuheben oder sonstiges.
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