Hallo.
Ich habe letztes Jahr einen Bankenwechsel durchgeführt.
Offenbar habe ich in der kurzen Übergangszeit den Fehler gemacht, mit der alten Karte zu bezahlen.
Wie das überhaupt möglich war, verstehe ich aber nicht, denn ich habe von der Bank das Schreiben erhalten, dass meine alte Karte vorher bereits gesperrt wurde (wegen Kontoauflösung). Dieser Brief kam aber erst knapp nach meiner Zahlung an. Kein Wunder, war ja auch exakt in der Übergangsphase.
Hier einige Stichpunkte:
Vorwurf: 08.07.21 / Lastschriftenzahlung trotz Zahlungsunfähigkeit
Grund: Bankwechsel zum 06.07.21
Die alte Karte war laut der alten Bank und meinen Unterlagen zum 06.07.21 gesperrt. (wegen Kontoauflösung)
Betrag: ca. 25 Euro
Es gab keinerlei Mahnschreiben, weder von der alten Bank noch von dem Geschäft, wo die alte Karte verwendet wurde. Es gab auch keinerlei Inkasso-Anschreiben.
Wie soll ich mich verhalten? Wieso ist die Sperrung offenbar nicht vollständig vollzogen, wenn ich 2 Tage später noch mit der alten Karte bezahlen konnte?
Ich bin für jeden Rat dankbar.
Warenkreditbetrug bei Bankwechsel
15. November 2022
Thema abonnieren
Frage vom 15. November 2022 | 23:44
Von
Status: Frischling (5 Beiträge, 0x hilfreich)
Warenkreditbetrug bei Bankwechsel
Böse Bank?
Böse Bank?
Ein erfahrener Anwalt im Bankrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Bankrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
#1
Antwort vom 16. November 2022 | 00:08
Von
Status: Unbeschreiblich (119438 Beiträge, 39726x hilfreich)
ZitatWie soll ich mich verhalten? :
Man könnte den Sachverhalt schildern und den Irrtum aufklären.
ZitatWieso ist die Sperrung offenbar nicht vollständig vollzogen, wenn ich 2 Tage später noch mit der alten Karte bezahlen konnte? :
Wenn der Zahlungsdienstleister / Händler des Terminal mit regelmäßig aktualisiert ...
Gibt es auch auch Frage zum "Bankrecht", dem Thema des Forums?
#2
Antwort vom 16. November 2022 | 00:34
Von
Status: Frischling (5 Beiträge, 0x hilfreich)
Vielen Dank für die Antwort!
ZitatMan könnte den Sachverhalt schildern und den Irrtum aufklären. :
Das werde ich natürlich machen. Die Frage ist, ob ich dafür nicht besser einen Anwalt beauftrage. Die Polizei hat ein Antwortformular beigelegt.
ZitatWenn der Zahlungsdienstleister / Händler des Terminal mit regelmäßig aktualisiert ... :
Trage nur ich allein die Verantwortung? Oder könnte man auch sagen, dass das Geschäft/die Bank eine Mitschuld hat?
Ich frage mich generell, wie vielen Menschen das schon passiert ist.
Natürlich bin ich daran nicht unschuldig, aber ist es üblich, keinerlei Zahlungsaufforderungen von Bank oder Geschäft zu bekommen? Gerade DAS macht mich so stutzig. Es gab keinen Versuch, die Sache ohne Polizei zu regeln.
Noch unsicher oder nicht ganz Ihr Thema?
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
Jetzt zum Thema "Bankrecht" einen Anwalt fragen
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
#3
Antwort vom 16. November 2022 | 09:29
Von
Status: Praktikant (913 Beiträge, 159x hilfreich)
Hat denn die Bank selbst die Anzeige gestellt? Das wissen Sie doch (noch) gar nicht, oder? Es könnte ja auch derjenige die Anzeige gestellt haben, bei dem Sie bezahlen wollte.
Bei der Bank wäre es auch "nur" versuchter Betrug, da die Lastschrift ja nicht ausgeführt wurde.
ZitatNatürlich bin ich daran nicht unschuldig, aber ist es üblich, keinerlei Zahlungsaufforderungen von Bank oder Geschäft zu bekommen? Gerade DAS macht mich so stutzig. Es gab keinen Versuch, die Sache ohne Polizei zu regeln. :
Ja, das ist wirklich sehr ungewöhnlich, vielleicht ist die Post aufgrund eines Umzugs nicht angekommen?
ZitatDas werde ich natürlich machen. Die Frage ist, ob ich dafür nicht besser einen Anwalt beauftrage. Die Polizei hat ein Antwortformular beigelegt. :
Ein Anwalt wird das Ganze sicher besser darstellen können, als ein juristischer Laie, allerdings werden Sie auch mit Akteneinsicht + Einlassung ca. 300 Euro einplanen müssen (schätze ich mal so grob), ob Sie das möchten, müssen Sie wissen.
Das Sie das genau Datum der Sperrung erst später (nach dem Brief) erfahren haben und es sich Ihrer Darstellung nach einfach nur um ein Versehen gehandelt hat, dürfte hier vermutlich bereits ausreichen. Bei dem Betrag sollte sowieso nicht allzu viel zu erwarten sein.
-- Editiert von User am 16. November 2022 09:32
#4
Antwort vom 16. November 2022 | 11:26
Von
Status: Junior-Partner (5465 Beiträge, 925x hilfreich)
Das steht in irgendeinem Schreiben?ZitatVorwurf: 08.07.21 / Lastschriftenzahlung trotz Zahlungsunfähigkeit :
#5
Antwort vom 16. November 2022 | 13:23
Von
Status: Lehrling (1448 Beiträge, 232x hilfreich)
ZitatZitat (von chronoc): :
Vorwurf: 08.07.21 / Lastschriftenzahlung trotz Zahlungsunfähigkeit
Das steht in irgendeinem Schreiben?
Man wird hier eine Lastschrift erlaubt haben. Die wird ja gerade nicht beim Bezahlvorgang geprüft, sondern erlaubt dem Händler das Abbuchen auf dem Konto.
Wenn man das Konto nun zum Zeitpunkt der Zahlung aufgelöst hat, hat man dem Händler faktisch erlaubt von einem nichtexistenten Konto abzubuchen und somit auch nie zahlungsfähig sein kann....
Die Geschichte wird sich ja belegen lassen.
Das "perfide" ist ja, dass sich (ob das noch aktuell ist, weiß ich nicht) ein Zahlungsdiensleister ins kleingedruckte, das man so unterschreibt erlaubt hat, den Hinweis per 1ct Buchung auf das Konto zu machen. Wenn das nicht existent ist, schlägt auch das fehl.....
Schicken Sie Kopien und einen kurzen Text dazu zurück, dann hat sich die Sache erledigt, vorausgesetzt die 25€ zzgl. der Rückbuchungsgebühr sind auch (bereits) bezahlt
#6
Antwort vom 16. November 2022 | 13:44
Von
Status: Unbeschreiblich (119438 Beiträge, 39726x hilfreich)
Zitathat man dem Händler faktisch erlaubt von einem nichtexistenten Konto abzubuchen und somit auch nie zahlungsfähig sein kann.... :
Das ist schlicht falsch.
Der Frager war immer zahlungsfähig und auch zahlungswillig.
Zitatein Zahlungsdiensleister ins kleingedruckte, das man so unterschreibt erlaubt hat, den Hinweis per 1ct Buchung auf das Konto zu machen. :
Die in der Regel nichtig sind ...
ZitatWenn das nicht existent ist, schlägt auch das fehl..... :
Und er sollte tunlichst einen anderen Weg der Kommunikation wählen ...
#7
Antwort vom 16. November 2022 | 16:21
Von
Status: Weiser (16464 Beiträge, 9282x hilfreich)
Zitat:Der Frager war immer zahlungsfähig und auch zahlungswillig.
... aber nicht mit Konto, dass bei der Zahlung verwendet wurde.
Bei Lastschriftzahlung wird nicht geprüft, ob die Karte gesperrt ist oder nicht.
Zitat:Lastschriftenzahlung trotz Zahlungsunfähigkeit
Der Laden erhält im besten Fall die Rückmeldung "Konto existiert nicht", viele Banken melden aber nur einfach nur zurück "Lastschrift fehlgeschlagen". Da muss der Laden (der wahrscheinlich der Anzeigeerstatter ist) halt spekulieren, warum die Lastschrift fehlgeschlagen ist.
#8
Antwort vom 16. November 2022 | 16:52
Von
Status: Junior-Partner (5465 Beiträge, 925x hilfreich)
Deshalb die Frage nach dem Schreiben. Ist das ein Anhörungsbogen?ZitatDa muss der Laden (der wahrscheinlich der Anzeigeerstatter ist) halt spekulieren, warum die Lastschrift fehlgeschlagen ist. :
#9
Antwort vom 16. November 2022 | 19:46
Von
Status: Lehrling (1448 Beiträge, 232x hilfreich)
ZitatDer Frager war immer zahlungsfähig und auch zahlungswillig. :
Niemand sagt das Gegenteil.
Es ist aber nunmal so, dass es für den gegenüber nicht ersichtlich ist, ob das Absicht war oder nicht. Die Lebenserfahrung wird einen womöglich gelehrt haben, dass es "normalerweise" eben kein dummer Zufall ist, wenn man von einem gekündigten Konto abbuchen soll...
Zu
ZitatDeshalb die Frage nach dem Schreiben. Ist das ein Anhörungsbogen? :
Die Frage ist berechtigt, ich bin tatsächlich einfach davon ausgegangen
Und jetzt?
Schon
266.638
Beratungen
Anwalt online fragen
Ab
30
€
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
- Keine Terminabsprache
- Antwort vom Anwalt
- Rückfragen möglich
- Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
- Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
- mit Empfehlung
- Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.
Jetzt Anwalt dazuholen.
Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.
- Antwort vom Anwalt
- Innerhalb 24 Stunden
- Nicht zufrieden? Geld zurück!
- Top Bewertungen
Ähnliche Themen
-
5 Antworten
-
1 Antworten
-
3 Antworten