Hallo,
es gab ja einige Meldungen in der Presse das Widerrufsbelehrungen von Kreditverträgen oft falsch sind. z.B. hier http://www.vzhh.de/baufinanzierung/311059/widerrufsbelehrungen-meistens-ungueltig.aspx
Frage 1:
Es soll wohl ein Muster wie so ein Vertrag auszusehen hat geben, lt. Internet in der Anlage 2 zu Paragraph 14 I BGB InfoV. Wenn ich dazu was suchen finde ich nur das es die Norm nicht mehr gibt. Kennt jemand ein Link? (Lt. Internet soll man wohl Chancen haben wenn der Vertrag nicht dem Muster entspricht). Zusatzfrage, ich brauche das Muster zu dem Stand 2011, kann man auch irgendwo die alten Stände bekommen?
Frage 2:
Lt. VZ Hamburg braucht man in der Widerrufsbelehrung eine ladungsfähige Adresse und ein Postfach soll wohl nicht dazu gehören. Wenn in dem Vertrag steht der Widerruf ist zu richten an Bank ABC, Postfach 123, 8000 München. Hat die Bank damit dann schon gegen Recht verstoßen und ich kann den Vertrag widerrufen?
Frage 3:
Lt VZ Hamburg gibt es ein Deutlichkeitsgebot, dass die Widerrufsbelehrung hervorgehoben sein muss. Bei mir ist sie im gleichen Textstil wie der Rest vom Vertrag, lediglich die Adresse für den Widerruf ist fett gedruckt und zentriert (aber gleiche Schriftgröße). Wäre das tendenziell auch schon ein Anlass dass man den Widerruf durch bekommt?
Mir ist klar das es hier auf Feinheiten ankommen kann und man ohne den Vertrag nichts definitives sagen kann. Mir wäre aber eine Aussage zur Richtung wichtig. Habe ich mich hier verrannt oder verstehe ich das wirklich richtig so? Wenn ich auf dem richtigen Weg wäre würde ich es mal von der Verbraucherzentrale prüfen lassen.
Danke, T.
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Widerruf Hypothekenkredit
6. September 2013
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Frage vom 6. September 2013 | 01:34
Von
Status: Frischling (49 Beiträge, 11x hilfreich)
Widerruf Hypothekenkredit
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#1
Antwort vom 6. September 2013 | 10:41
Von
Status: Bachelor (3393 Beiträge, 2075x hilfreich)
quote:<hr size=1 noshade>Wenn ich dazu was suchen finde ich nur das es die Norm nicht mehr gibt. Kennt jemand ein Link? <hr size=1 noshade>
Das findet sich jetzt hier, Art. 247 EGBGB :
http://dejure.org/gesetze/EGBGB/247.html
http://dejure.org/gesetze/EGBGB/Anlage6.html
Dabei ist die Faustregel, entspricht die WB den gesetzlichen Anforderungen ist sie auch wirksam, weicht sie wie auch immer davon ab, lohnt sich die Überprüfung.
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#2
Antwort vom 29. Juli 2014 | 22:07
Von
Status: Frischling (3 Beiträge, 4x hilfreich)
Ein aktueller Beitrag zu diesem Thema: http://www.123recht.net/Widerruf-von-Verbraucherdarlehen-ohne-Vorfaelligkeitsentschaedigung-__a155828.html
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