Wie kann man eine Grundschuld aus dem Grundbuch löschen lassen?

22. Oktober 2017 Thema abonnieren
 Von 
Basti4
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 2x hilfreich)
Wie kann man eine Grundschuld aus dem Grundbuch löschen lassen?

Hallo liebe Forengemeinde,

vor ca. 13 Jahren haben wir unser Haus umfänglich saniert. Dazu haben wir zwei Kredite in Höhe von jeweils ca. 50.000 Euro bei zwei verschiedenen Banken aufgenommen.

Die beiden Kredite sind bereits seit ca. 8 Jahren vollständig zurückgezahlt (getilgt). Allerdings ist uns vor etwa einem halben Jahr aufgefallen, dass im Grundbuch unseres Hauses noch die Grundschuld für die beiden Kredite steht. Um den Vorgang endgültig abzuschließen, möchten wir diese beiden Grundschulden (heißt das so?) aus dem Grundbuch löschen lassen.

Dazu haben wir in Eigenregie die Löschungsbewilligungen von den beiden Banken angefordert, die uns nun beide im Original und von einem Notar besiegelt vorliegen.

Wie gehen wir nun weiter vor? Machen wir einfach einem Termin bei einem beliebigen Notar und sagen "Bitte löschen Sie die beiden Grundschulden aus dem Grundbuch"? Reichen die beiden Löschungsbewilligungen oder werden wir noch andere Dokumente benötigen? Wie viel kostet der Vorgang in etwa?

Danke für Eure Hilfe!

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9 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6267 Beiträge, 1500x hilfreich)

Die Fragen beantwortet kompetent und auf den Einzelfall bezogen der Notar...

Generell:

1. Die Bank bescheinigt dem Kreditnehmer, dass er sein Darlehen komplett getilgt hat – sie stellt ihm eine Löschungsbewilligung aus.
2. Der Immobilieneigentümer geht mit der Löschungsbewilligung zum Notar.
3. Der Notar veranlasst beim Grundbuchamt, dass die Grundschuld gelöscht wird.
In vielen Fällen reicht zur Löschung der Grundschuld die Löschungsbewilligung nicht aus – dann nämlich, wenn eine Grundschuld verbrieft ist. Das bedeutet, dass zusätzlich zur eingetragenen Grundschuld bei der Bank ein Grundschuldbrief vorliegt. Um die Grundschuld zu löschen, muss dem Grundbuchamt in diesem Fall sowohl die Löschungsbewilligung als auch der Grundschuldbrief vom Notar vorgelegt werden.

Man sollte sich aber überlegen, ob man die eingetragene Grundschuld überhaupt löschen lässt. Das kostet Geld und bringt, solange man die Immobilie nicht verkaufen will, keinen Nutzen. Im Gegenteil - man kann die eingetragene Grundschuld nutzen, wenn man erneut, z.B. für Renovierungen, eine Hypothek auf die Immobilie aufnehmen will.

Die Kosten für die Löschung der Grundschuld setzen sich aus den Notarkosten und den Gebühren zusammen, die das Grundbuchamt verlangt. Ein Notar darf einen Betrag in Höhe von 0,2 Prozent der Grundschuld verlangen. Das Amt nimmt noch einmal den gleichen Betrag. Ein Beispiel: Wenn die Grundschuld bei 200.000 Euro liegt, nehmen Notar und Grundbuchamt jeweils 400 Euro, die Kosten für die Löschung der Grundschuld liegen also bei 800 Euro.

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
salkavalka
Status:
Lehrling
(1590 Beiträge, 976x hilfreich)

Wenn die Grundschulden gelöscht werden sollen, müssen die Eigentümer das unter Vorlage der Löschungsbewilligungen und eventuell vorhandender Grundschuldbriefe beim Grundbuchamt beantragen. Notar - und Gerichtskosten richten sich nach dem GNotKG. Der Löschantrag der Eigentümer muss notariell beglaubigt sein.
Den Löschantrag kann man auch selber schreiben, das ist billiger.
Manchmal steht der Löschantrag der Eigentümer auch schon vorgedruckt auf der Löschungsbewilligung drauf oder man schreibt ihn mit der Hand auf die Löschungsbewilligung.

"Der Eigentümer, X.Y., stimmt der Löschung zu und beantragt den Grundbuchvollzug.

Musterstadt, den soundsovielten."

Überlässt man es dem Notar den Löschungsantrag zu schreiben, kosten die Löschungsanträge bei zwei Grundschulden von je 50.000 € ca.2 x 82,50 € Notargebühren, plus bis zu 20 € Postpauschale und 19% Umsatzsteuer. Ev. noch ein paar Euro für Kopien.
Schreibt man die Anträge selber , lässt nur die Unterschriften beglaubigen und sendet die Unterlagen selber an das Grundbuchamt betragen die Notarkosten 2 x 20 € plus USt.
Die Löschungskosten beim Grundbuchamt betragen bei der angegeben Grundschuldhöhe 2 x 82,50 €.Liegen die Grundschulden etwas höher (bis zu 65.000 € ) betragen die Kosten je 96 € (statt 82,50 €).
Einige Grundbuchämter haben auch den elektronischen Rechtsverkehr eingeführt. Ist das bei deinem Grundbuchamt so, erhöhen sich die Notarkosten. Ob man auch dann die Anträge selber schriftlich stellen kann, weiß ich nicht.

3x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
cruncc1
Status:
Richter
(8042 Beiträge, 4510x hilfreich)

Zitat:
Ein Notar darf einen Betrag in Höhe von 0,2 Prozent der Grundschuld verlangen.

Notar- und Grundbuchkosten werden anhand des GNotKG anhand einer Tabelle berechnet und nicht nach Prozenten.
Zitat:
Das Amt nimmt noch einmal den gleichen Betrag.

Das ist nicht immer der Fall. Oft ist der Löschungsantrag bereits auf der Löschungsberwilligung aufgedruckt, dann kostet die Unterschriftsbeglaubigung beim Notar nur EUR 20,--.
Zitat:
Ein Beispiel: Wenn die Grundschuld bei 200.000 Euro liegt, nehmen Notar und Grundbuchamt jeweils 400 Euro, die Kosten für die Löschung der Grundschuld liegen also bei 800 Euro.

Das ist falsch.

5x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
PP9325
Status:
Praktikant
(940 Beiträge, 703x hilfreich)

Zitat:
In vielen Fällen reicht zur Löschung der Grundschuld die Löschungsbewilligung nicht aus – dann nämlich, wenn eine Grundschuld verbrieft ist. Das bedeutet, dass zusätzlich zur eingetragenen Grundschuld bei der Bank ein Grundschuldbrief vorliegt.


Grundsätzlich richtig, jedoch auf die Praxis im jetzigen Zeitalter bezogen falsch.

Eine Verbriefung erfolgt nur noch in den allerwenigsten Fällen und ist in der Praxis nur noch sehr selten anzutreffen aus diversen Gründen (Verlustrisiko, Verwahrkosten (seitens der Bank), etc.)

Hinsichtlich der Kosten hat der Vorredner cruncc1 ja bereits erwähnt, dass die Ausführungen im ersten Beitrag absolut falsch sind.

2x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Basti4
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 2x hilfreich)

Danke für Eure Antworten und für die Korrektur der (wohl) falschen Ausführungen im ersten Beitrag. Ihr habt mir damit sehr geholfen.

Kürzlich bin ich unter anderem auf den Begriff "Eigentümergrundschuld" aufmerksam geworden. Ich habe zwar schon den Wikipediaartikel dazu gelesen, bin daraus jedoch nicht wirklich schlau geworden.
Was ist eine Eigentümergrundschuld und wozu braucht man sowas? Was sind die Vor- und Nachteile?

Kann ich in meiner Situation die Grundschuldeinträge der Banken in eine Eigentümergrundschuld umwandeln und falls ja, warum sollte ich das machen bzw. nicht machen?

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2999x hilfreich)

Eine (Fremd-)Grundschuld wird zur Eigentümergrundschuld, sobald der Kredit, der zur Eintragung der Fremdgrundschuld führte getilgt ist, und der Kreditgeber die Freigabe erteilt hat.

Solange der Eigentümer von seinem Löschrecht nicht Gebrauch gemacht hat, es aber auch keine anderweitige Forderung dazu mehr gibt, spricht man von Eigentümergrundschuld.

Die Nichtlöschung hat diverse Vorteil, z.B. bleibt der Rang erhalten, man kann die Grundschuld aber auch (ohne neue Eintragungsgebühren) weitere Male verwenden. Das spart erhebliche Kosten.

Ich habe eine Grundschuld im Laufe vieler Jahre bereits vier mal genutzt, war nur beim ersten Mal beim Notar.

Berry

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Basti4
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 2x hilfreich)

Zitat (von Sir Berry):
Eine (Fremd-)Grundschuld wird zur Eigentümergrundschuld, sobald der Kredit, der zur Eintragung der Fremdgrundschuld führte getilgt ist, und der Kreditgeber die Freigabe erteilt hat.

Danke für Deine Antwort!

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47623 Beiträge, 16832x hilfreich)

Wenn Du das Haus verkaufen willst, macht es aber keinen Sinn, die Grundschuld in eine Eigentümergrundschuld umzuwandeln. Dann sollte man sie löschen.

1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Basti4
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 2x hilfreich)

Zitat (von hh):
Wenn Du das Haus verkaufen willst, macht es aber keinen Sinn, die Grundschuld in eine Eigentümergrundschuld umzuwandeln. Dann sollte man sie löschen.

Ja, das verstehe ich durchaus. Der Kredit, wegen der ein Eintrag ins Grundbuch vorgenommen wurde, ist mittlerweile komplett getilgt. Wenn ich es richtig verstanden habe, ist Grundschuld doch nun automatisch in eine Eigentümergrundschuld umgewandelt worden, oder?
Für den Kredit liegt mir bereits eine durch einen Notar beglaubigte Löschungsbewilligung der Bank vor. Diese habe ich allerdings noch nicht zum Anwalt gebracht, damit die Eigentümergrundschuld gelöscht wird.

0x Hilfreiche Antwort

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