Wirklich Hilfe benötigt - Bank behält PKV-Leistung ein. ALG 2

27. Juli 2018 Thema abonnieren
 Von 
Jasmin Phoenix
Status:
Schüler
(167 Beiträge, 72x hilfreich)
Wirklich Hilfe benötigt - Bank behält PKV-Leistung ein. ALG 2

Liebe User,

(es geht nicht um mich)

Person A hat Schulden bei einer Bank. Person A ist noch privat versichert und im ALG2- Bezug.

Person A reicht bei der Krankenkasse eine Arztrechnung ein. Die PKV überweist fälschlicherweise den Betrag auf die alte Bankverbindung auf der Person A Schulden hat.

Die PKV bleibt bei ihrer Version, dass sie die Leistung – obwohl hier einfach eine andere Bankverbindung genutzt wurde als vom Kunden belegbar angegeben wurde, sie ihrer Leistung nachgekommen ist. Die Kasse lässt ihn also abblitzen.



Also versucht A sich das Geld (was ja gar nicht seins ist) bei der Bank wieder zu holen und argumentiert, dass diese es nicht einbehalten kann,

da Zahlungen der Behandlungskosten eine zweckgebundene Leistung darstellen, die nach §850 Abs. 1 Nr. 4 ZPO unpfändbar ist.

Zudem würde eine Pfändung des Guthabens aus der Erstattung der Krankenversicherung eine Härte bedeuten, die mit guten Sitten nicht vereinbar ist.

Die ganz besondere Härte ist darin zu sehen, dass die Leistung der Krankenversicherung nur zur Weiterleitung und zum Ausgleich der beanspruchten Behandlung erfolgt.



Ergebnis: die Bank lässt Person A auflaufen und beruft sich auf die AGB. o-Ton "wir machen keine Pfändung, wir handeln nach Pfandgesetz"... .

Nun die Frage: Ja, Person A hat Schulden. Dennoch ist sie hier das Opfer, da sowohl PKV und Bank sie auflaufen lassen. Die PKV überweist einfach auf eine andere Bankverbindung und kommt davon und die Bank ignoriert einfach den oben genannten Passus. Was kann Person A nun noch tun?? Am Ende ist der Arzt der Geschädigte, der hier auf seiner Rechnung sitzen bleibt, ohne das A dies jemals vor hatte und ja auch gewissenhaft handelte, indem er NICHT diese Bankverbindung angab.

Was kann A als Mittelloser dagegen tun? Ein Anwalt lohnt sich wahrscheinlich gar nicht, da es nur um 150,00€ geht und A ja auf den Anwaltskosten sitzen bleiben würde, oder?! Gibt es denn für so etwas gar keine "Hilfen". Kann A ggf. zum Amtsgericht gehen?

Böse Bank?

Böse Bank?

Ein erfahrener Anwalt im Bankrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Bankrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119531 Beiträge, 39735x hilfreich)
Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Jasmin Phoenix
Status:
Schüler
(167 Beiträge, 72x hilfreich)

Richtig. Dort sorgte aber das Bankrecht für das größte Zerwürfnis, wer wo etwas zurückbuchen darf, oder nicht... .

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2998x hilfreich)

Zitat (von Jasmin Phoenix):
Die PKV bleibt bei ihrer Version, dass sie die Leistung – obwohl hier einfach eine andere Bankverbindung genutzt wurde als vom Kunden belegbar angegeben wurde, sie ihrer Leistung nachgekommen ist. Die Kasse lässt ihn also abblitzen.


Zu Recht, wie im anderen Beitrag erklärt.

Zitat (von Jasmin Phoenix):
Also versucht A sich das Geld (was ja gar nicht seins ist) bei der Bank wieder zu holen und argumentiert, dass diese es nicht einbehalten kann,


Juristischer Unfug. Der Betrag war für die sogenannte juristische Sekunde sein Geld und wurde dann im Wege einer durchaus zulässigen Verrechnung vom Gläubiger einbehalten.

Wieso das Geld, Jasmin, nicht sein Geld gewesen sein soll, ist absolut unverständlich.

Hier geht es um diverse unterschidliche Rechtsbeziehungen (Peron A PKV, person A Bank, Person A Arzt) die bei der Bewertung nicht miteineander in einen Topf geworfen werden sollten.

Zitat (von Jasmin Phoenix):
Zudem würde eine Pfändung des Guthabens aus der Erstattung der Krankenversicherung eine Härte bedeuten, die mit guten Sitten nicht vereinbar ist.
Von einer Pfändung ist weit und breit nichts zu sehen, hier wurde verrechnet (aufgerechnet). Und es gehört auch zu den guten Sitten seine Schulden zu bezahlen.

Zitat (von Jasmin Phoenix):
Ja, Person A hat Schulden. Dennoch ist sie hier das Opfer, da sowohl PKV und Bank sie auflaufen lassen.
Person A, also den Schuldner, als Opfer zu bezeichnen, halte ich (persönliche Meinung) für dreist.

Zitat (von Jasmin Phoenix):
Was kann A als Mittelloser dagegen tun?
M.E. gar nichts, da nach wie vor keine rechtswidrige Handlung der Beteiligten (außer A) zu erkennen ist.

Berry

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 266.842 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
107.899 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen